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Document C2005/191/09

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3874 — CVC/Ruhrgas Industries) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 191 vom 5.8.2005, p. 10–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    5.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/10


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.3874 — CVC/Ruhrgas Industries)

    (2005/C 191/09)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.

    Am 29. Juli 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC European Equity IV, das zur Gruppe CVC Capital Partners Group S.a.r.l. („CVC“, Luxemburg) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Ruhrgas Industries („RI“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    CVC: Kapitalfonds; über das Tochterunternehmen Ista aktiv in Ablesediensten;

    RI: Produktion und Verkauf von Gaszählern, Elektrizitätszählern und Wasserzählern sowie damit verbundene Dienste (vor allem Wartung und Reparatur); Herstellung und Verkauf von industriellen Brennöfen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3874 — CVC/Ruhrgas Industries, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B –1049 Bruxelles/Brussel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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