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Document C2005/155/16
Case C-179/05: Action brought on 21 April 2005 by the Commission of the European Communities against the French Republic
Rechtssache C-179/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. April 2005
Rechtssache C-179/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. April 2005
ABl. C 155 vom 25.6.2005, pp. 8–9
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
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25.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/8 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. April 2005
(Rechtssache C-179/05)
(2005/C 155/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. April 2005 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist M. Nolin, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 18 Absatz 1 und 19i erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (1) verstoßen hat, dass sie nicht die nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten übermittelt hat; |
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2. |
der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Die französischen Behörden hätten die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 erforderlichen Daten für die Jahre 1999 und 2000 noch immer nicht übermittelt. Außerdem seien diese Daten für die darauffolgenden Jahre verspätet übermittelt worden. |
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Die französischen Behörden hätten die nach Artikel 19i der Verordnung Nr. 2847/93 erforderlichen Daten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 nicht übermittelt. Auch für die folgenden Jahre seien diese Daten nicht übermittelt worden. |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1).