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Document C2005/155/05

    Rechtssache C-150/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Rechtbank 's-Hertogenbosch vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit Jean Leon Van Straaten gegen den Niederländischen Staat und die Italienische Republik

    ABl. C 155 vom 25.6.2005, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 155/3


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Rechtbank 's-Hertogenbosch vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit Jean Leon Van Straaten gegen den Niederländischen Staat und die Italienische Republik

    (Rechtssache C-150/05)

    (2005/C 155/05)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Die Rechtbank 's-Hertogenbosch (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 23. März 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. April 2005, in dem Rechtsstreit Jean Leon Van Straaten gegen den Niederländischen Staat und die Italienische Republik um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    1.

    Was ist unter derselben Tat im Sinne von Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (1) zu verstehen? (Ist der Besitz von etwa 1 000 Gramm Heroin in den Niederlanden im oder um den Zeitraum vom 27. bis 30. März 1983 dieselbe Tat wie der Besitz von etwa 5 Kilogramm Heroin in Italien am oder um den 27. März 1983, wenn berücksichtigt wird, dass die Partie Heroin in den Niederlanden ein Teil der Partie Heroin in Italien war? Ist die Ausfuhr einer Partie Heroin aus Italien in die Niederlande dieselbe Tat wie die Einfuhr derselben Partie Heroin aus Italien in die Niederlande, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Mitverdächtigen von Van Straaten in den Niederlanden und in Italien nicht alle dieselben sind? Geht es bei dem Handlungskomplex, der aus dem Besitz des erwähnten Heroins in Italien, seiner Ausfuhr aus Italien, seiner Einfuhr in die Niederlande und seinem Besitz in den Niederlanden besteht, um „dieselbe Tat“?)

    2.

    Handelt es sich um eine Aburteilung einer Person im Sinne von Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens, wenn die dieser Person zur Last gelegte Tat nicht für gesetzlich hinreichend und überzeugend nachgewiesen erklärt und diese Person davon durch Urteil freigesprochen worden ist?


    (1)  Schengen-Besitzstand – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19).


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