Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/106/07

    Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache C-13/03 P: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tetra Laval BV (Rechtsmittel — Wettbewerb — Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 — Urteil, mit dem festgestellt wird, dass eine Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird, infolge der Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, rechtswidrig ist)

    ABl. C 106 vom 30.4.2005, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/4


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Große Kammer)

    vom 15. Februar 2005

    in der Rechtssache C-13/03 P: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tetra Laval BV (1)

    (Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 - Urteil, mit dem festgestellt wird, dass eine Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird, infolge der Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, rechtswidrig ist)

    (2005/C 106/07)

    Verfahrenssprache: Englisch

    In der Rechtssache C-13/03 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 8. Januar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Petite, A. Whelan und P. Hellström), andere Verfahrensbeteiligte: Tetra Laval BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vandencasteele, D. Waelbroeck, M. Johnsson, A. Weitbrecht und S. Völcker, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans und A. Rosas (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric und der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Das Rechtsmittel ist erledigt.

    2.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


    Top