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Document C2005/049/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3595 — SONY/MGM)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 49 vom 25.2.2005, p. 15–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3595 — SONY/MGM)

(2005/C 49/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 18. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Providence Equity Partners IV, L.P., das von Providence Equity Partners IV LLC („Providence“, USA) kontrolliert wird, sowie TPG Partners IV, L.P., kontrolliert durch TPG Advisors IV Inc. („TPG“, USA) und Sony Corporation of America, das der Sony Gruppe („Sony“, Japan) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Metro-Goldwyn-Mayer Inc. („MGM“, USA) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Providence: Investitionsfonds, spezialisiert auf Investitionen in Medien- und Kommunikationsunternehmen;

TPG: Investitionsfonds mit Investitionen in verschiedenen Unternehmen;

Sony: Herstellung von Produkten im Bereich Audio, Video, Kommunikations- und Informationstechnologie; Herstellung, Kauf und Kinovertrieb von Filmen; Produktion und Kauf von Filmen und anderen Inhalten (einschließlich Fernsehprogramme) für den Vertrieb auf DVD/VHS; Lizenzierung von Übertragungsrechten für Filme, Fernsehprogramme und –kanäle;

MGM: Herstellung und Kauf von Filmen für Kinovorführungen; Produktion und Kauf von Filmen und anderen Inhalten (einschließlich Fernsehprogramme) für den Vertrieb hauptsächlich auf DVD; Lizenzierung von Übertragungsrechten für Filme, Fernsehprogramme und –kanäle.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3595 — SONY/MGM, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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