Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/262/85

Rechtssache T-312/04: Klage des Vittorio Di Bucci gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Juli 2004

ABl. C 262 vom 23.10.2004, p. 45–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/45


Klage des Vittorio Di Bucci gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Juli 2004

(Rechtssache T-312/04)

(2004/C 262/85)

Verfahrenssprache: Französisch

Vittorio Di Bucci, wohnhaft in Brüssel, hat am 22. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Rechtsanwalt Marc van der Woude und Rechtsanwältin Valérie Landes.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes aufzuheben, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion zu vergeben, die durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung des Einspruchs bestätigt und bestandskräftig wurde;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 keinen Sonderprioritätspunkt des Beförderungsausschusses für „zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs“ zu vergeben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkte zu vergeben, sowie die Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Beförderungsjahr 2003, die Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten und jedenfalls die Entscheidung aufzuheben, seinen Namen nicht in diese Listen aufzunehmen;

soweit erforderlich, die Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-311/04, José Luis Buendia Sierra/Kommission geltend gemacht wurden.


Top