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Document C2004/251/07

Rechtssache C-297/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Giudice di Pace di Bitonto (Italien) vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache Nicolò Tricarico gegen Assitalia Assicurazioni SPA

ABl. C 251 vom 9.10.2004, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

9.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/4


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Giudice di Pace di Bitonto (Italien) vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache Nicolò Tricarico gegen Assitalia Assicurazioni SPA

(Rechtssache C-297/04)

(2004/C 251/07)

Der Giudice di Pace di Bitonto (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. Juli 2004, in der Rechtssache Nicolò Tricarico gegen Assitalia Assicurazioni SPA um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass er die Nichtigkeit eines Kartells oder eines abgestimmten Verhaltens von Versicherungsgesellschaften vorsieht, das in einem Austausch wechselseitiger Informationen besteht, der eine durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigte Erhöhung der Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung ermöglicht, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an der Vereinbarung oder dem abgestimmten Verhalten beteiligt sind?

2.

Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass er Dritte, die ein rechtlich relevantes Interesse haben, dazu berechtigt, die Nichtigkeit eines nach dieser Gemeinschaftsvorschrift verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend zu machen und Ersatz der erlittenen Schäden zu verlangen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Kartell oder dem abgestimmten Verhalten und dem Schaden besteht?

3.

Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für einen auf diese Vorschrift gestützten Schadensersatzanspruch an dem Tag beginnt, an dem das Kartell errichtet oder das abgestimmte Verhalten aufgenommen wird, oder aber dahin, dass sie an dem Tag beginnt, an dem das Kartell beendet oder das abgestimmte Verhalten eingestellt wird?

4.

Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, wenn es feststellt, dass der nach nationalem Recht ersetzbare Schaden niedriger ist als der wirtschaftliche Vorteil, den das an dem verbotenen Kartell oder dem verbotenen abgestimmten Verhalten beteiligte schädigende Unternehmen erlangt hat, dem geschädigten Dritten außerdem von Amts wegen Strafschadensersatz zusprechen muss, der notwendig ist, damit der ersetzbare Schaden höher ist als der vom Schädiger erlangte Vorteil, und zwar zu dem Zweck, von nach Artikel 81 des Vertrages verbotenen Kartellen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen abzuschrecken?


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