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Document C2004/217/58

    Rechtssache T-248/04: Klage der Scania AB (Publ) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

    ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 32–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/32


    Klage der Scania AB (Publ) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

    (Rechtssache T-248/04)

    (2004/C 217/58)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Die Scania AB (Publ) mit Sitz in Södertälje (Schweden) hat am 21. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte D. Arts und F. Herberts, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2004 für nichtig zu erklären, mit der diese die Veräußerung der von Volvo gehaltenen A Anteile über Ainax genehmigt hat;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin macht geltend, die Genehmigung des Zusammenschlusses von Volvo und Renault Véhicules Industriels (1) sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass Volvo seine Anteile an Scania veräußere (Scania-Verpflichtung). In der angefochtenen Entscheidung akzeptiere die Kommission die Veräußerungsvorschläge von Volvo, wonach Volvo seine verbleibenden Scania-Anteile an ein Tochterunternehmen, Ainax, übertrage. Außerdem würden die Volvo-Anteilsinhaber die Ainax-Anteile als Dividenden erhalten.

    Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die in der Entscheidung der Kommission vom 1. September 2000 festgelegte Scania-Verpflichtung und die Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Verordnung Nr. 4064/89 (2).

    Die Schaffung einer zwischengeschalteten Struktur, Ainax, erhalte den gegenwärtig von Volvo kontrollierten Anteilsblock, anstatt ihn unter den Volvo-Anteilsinhabern zu verteilen. Da Renault ca. 20 % der Volvo-Anteile halte, kontrolliere Renault ca. 20 % von Ainax, die wiederum ca. 25 % von Scania kontrolliere. Die Veräußerungsstruktur gewähre Renault und indirekt Volvo somit bedeutenden Einfluss auf die Klägerin und privilegierte Insider-Kenntnisse über deren Geschäftsgeheimnisse. Die Klägerin könne daher nicht als unabhängige Alternative zur Volvo/Renault VI-Gruppe auftreten.


    (1)  Entscheidung der Kommission vom 1. September 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. IV/M.1980 – 3* VOLVO/RENAULT V.I.) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 301, S. 23).

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13).


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