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Document C2004/201/37

    Rechtssache T-177/04: Klage der easyJet Airline Company Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Mai 2004

    ABl. C 201 vom 7.8.2004, p. 17–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    7.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 201/17


    Klage der easyJet Airline Company Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Mai 2004

    (Rechtssache T-177/04)

    (2004/C 201/37)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Die easyJet Airline Company Limited, Luton, Vereinigtes Königreich, hat am 14. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind J. Cook, S. Dolan und J. Parker, Solicitors.

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2004 in der Sache COMP/M.3280 (Air France/KLM), mit der gemäß Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe b und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1) ein Zusammenschluss unter Auflagen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    In der angefochtenen Entscheidung sei die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fusion zwischen den Fluggesellschaften „Air France“ und „KLM“ auf insgesamt 14 Städteverbindungen zu einer beherrschenden Stellung führe oder diese stärke. Die Kommission habe den Zusammenschluss jedoch unter der Voraussetzung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, dass die Fusionsparteien die von ihnen vorgelegten Verpflichtungserklärungen einhielten.

    Die Klägerin, selbst eine Fluggesellschaft, verlangt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung und macht eine Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission geltend. Insbesondere habe die Kommission folgende Punkte nicht ordnungsgemäß berücksichtigt:

    die Stärkung der beherrschenden Stellung der durch die Fusion entstandenen Einheit auf Flugrouten, auf denen bisher keine Überschneidung zwischen Air France und KLM bestanden habe;

    die Frage, ob die Fusion eine beherrschende Stellung auf den Märkten für den Kauf von Flughafendienstleistungen geschaffen oder gestärkt habe;

    die Auswirkungen der Fusion auf den potenziellen Wettbewerb.

    Außerdem habe die Kommission es versäumt, ihr Ergebnis, dass die Flughäfen „Charles de Gaulle“ und „Orly“ in Paris substituierbar seien, ausreichend zu begründen. Schließlich seien die Verpflichtungserklärungen der Parteien offensichtlich nicht ausreichend, um auf Märkten, auf denen eine beherrschende Stellung befürchtet werde, wieder eine Struktur für wirksamen Wettbewerb herzustellen, und die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie diese Verpflichtungserklärungen akzeptiert habe.


    (1)  ABl. 1990, L 257, S. 13.


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