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Document C2004/201/20

    Rechtssache C-233/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2004 in Sachen Gül Demir gegen Securicor Aviation Limited Securicor Aviation (Germany) Limited und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG

    ABl. C 201 vom 7.8.2004, p. 11–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    7.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 201/11


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2004 in Sachen Gül Demir gegen Securicor Aviation Limited Securicor Aviation (Germany) Limited und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG

    (Rechtssache C-233/04)

    (2004/C 201/20)

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 5. Mai 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Juni 2004 in Sachen Gül Demir gegen Securicor Aviation Limited Securicor Aviation (Germany) Limited und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    1.

    Ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Betriebsübergangs gemäß Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (1) - unabhängig von der Frage der Eigentumsverhältnisse - im Falle einer Auftragsneuvergabe im Rahmen der Gesamtbetrachtung Voraussetzung für die Feststellung des Übergangs der Betriebsmittel vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer, dass dem Berechtigten die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Ist es für die Bejahung des Übergangs der Betriebsmittel deshalb erforderlich, dass dem Auftragnehmer die Befugnis eingeräumt ist, über die Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse entscheiden zu können. Ist deshalb danach zu unterscheiden, ob der Auftragnehmer die Dienstleistung „an“ oder „mit“ den Betriebsmitteln des Auftraggebers erbringt?

    2.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1 bejaht:

    a)

    Scheidet eine Zuordnung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung dann aus, wenn diese dem Aufragnehmer vom Auftraggeber nur zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden und die Wartung, einschließlich der damit verbundenen Kosten, vom Auftraggeber übernommen wird?

    b)

    Liegt eine eigenwirtschaftliche Nutzung durch den Auftragnehmer vor, wenn im Rahmen der Fluggastkontrolle auf Flughäfen, der Auftragnehmer für diese die vom Auftraggeber gestellten Torsonden, Handsonden und Durchleuchtungsgeräte verwendet?


    (1)  ABl. L 82, S. 16.


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