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Document C2004/201/08
Judgment of the Court (Third Chamber) of 24 June 2004 in Case C-421/02: Commission of the European Communities v United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland (Failure of a Member State to fulfil obligations — Directive 85/337/EEC — Incomplete transposition)
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-421/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/337/EWG — Unvollständige Umsetzung)
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-421/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/337/EWG — Unvollständige Umsetzung)
ABl. C 201 vom 7.8.2004, p. 5–5
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 24. Juni 2004
in der Rechtssache C-421/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Unvollständige Umsetzung)
(2004/C 201/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung wird in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes veröffentlichtIn der Rechtssache C-421/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: X. Lewis) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: Ph. Ormond), wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie hinsichtlich der Projekte nach Anhang II Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission von diesen Vorschriften nicht in Kenntnis gesetzt hat, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 verstoßen, dass es in Schottland und Nordirland nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie hinsichtlich der Projekte nach Anhang II Absatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie nachzukommen, und die zu diesem Zweck in England und Wales erlassenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat. |
2. |
Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens. |