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Document C2004/190/27

    Rechtssache T-135/04: Klage der GfK Aktiengesellschaft gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 8. April 2004

    ABl. C 190 vom 24.7.2004, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/16


    Klage der GfK Aktiengesellschaft gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 8. April 2004

    (Rechtssache T-135/04)

    (2004/C 190/27)

    Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung – Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

    GfK Aktiengesellschaft, Nürnberg (Deutschland), hat am 8. April 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

    Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte U. Brückmann und R. Lange.

    Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war BUS-Betreuungs- und Unternehmensberatungs-GmbH, München (Deutschland).

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer der Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Februar 2004 (Beschwerdesache R 327/2003-1) aufzuheben;

    den Widerspruch der Streithelferin vom 6. Oktober 2000 aus der deutschen Wortbildmarke „BUS Betreuungsverbund für Unternehmer und Selbständige e.V.“ (Registernummer DE 1 127 415) zurückzuweisen;

    dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente:

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

    Die Klägerin

    Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

    Die Wortmarke „Online Bus“ für Dienstleistungen der Klasse 35 (u.a. Aufstellung von Statistiken auf dem Gebiet der Wirtschaft, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung und Organisationsberatung)

    Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

    BUS-Betreuungs- und Unternehmensberatungs- GmbH

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

    Die deutsche Bildmarke „BUS“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 40, 41 und 42 (u.a. Unternehmensberatung, insbesondere Organisationsberatung und betriebswirtschaftliche Beratung)

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

    Zurückweisung der Markenanmeldung

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

    Klagegründe:

    Die Streithelferin habe eine Benutzung der Widerspruchsmarke nicht nachgewiesen, und der Widerspruch sei gemäß Artikel 43 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 zurückzuweisen.

    Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe mangels Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.


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