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Document C2004/144/02

    Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland und über die Einleitung einer Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (auch kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm genannt) mit Ursprung in Russland

    ABl. C 144 vom 28.5.2004, p. 2–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.5.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 144/2


    Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland und über die Einleitung einer Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (auch kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm genannt) mit Ursprung in Russland

    (2004/C 144/02)

    Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), dem zufolge die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

    1.   ANTRAG

    Der Antrag wurde am 13 April 2004 vom Europäischen Verband der Eisen- und Stahlindustrie (EUROFER, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl in der Gemeinschaft entfällt.

    2.   WARE

    Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die in der Regel den KN-Codes 7225 1100 und 7226 1100 zugewiesen werden. Unter die Definition der betroffenen Ware fallen sowohl kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm als auch solche mit einer Breite von 500 mm oder weniger. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

    3.   DUMPINGBEHAUPTUNG

    Die Dumpingbehauptung bezüglich der Vereinigten Staaten von Amerika stützt sich auf einen Vergleich des Normalwertes, der anhand der Inlandspreise ermittelt wurde, mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

    Für Russland stützt sich die Dumpingbehauptung auf einen Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

    Aus diesem Vergleich ergeben sich für beide betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.

    4.   SCHADENSBEHAUPTUNG

    Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil zugenommen haben.

    Das Volumen und die Preise der Einfuhren haben sich angeblich unter anderem negativ auf den Marktanteil und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.

    5.   VERFAHREN

    Die Kommission ist, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein.

    5.1.   Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

    Im Zuge der Untersuchung wird geprüft, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland gedumpt sind und ob dieses Dumping eine Schädigung verursacht hat.

    a)   Fragebogen

    Die Kommission sendet dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern, allen Verbänden von Einführern — soweit im Antrag genannt — sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zu, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

    Alle Parteien sollten umgehend und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzte Frist für alle betroffenen Parteien gilt.

    b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Informationen und Beweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten Frist zu beantragen.

    5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

    In dem Fall, in dem sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollten, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer, ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen — sofern sie einen objektiven Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware nachweisen — sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Fristen bei der Kommission melden und ihr Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    6.   FRISTEN

    a)   Anforderung eines Fragebogens

    Alle betroffenen Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

    b)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

    c)   Anhörungen

    Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    7.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN, ANTWORTEN AUF DIE FRAGEBOGEN UND SCHRIFTWECHSEL

    Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (2) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion B

    Büro: J -79 5/16

    B-1049 Brüssel

    Fax +32/2/295 65 05

    Telex: COMEU B 21877.

    8.   NICHTMITARBEIT

    Verweigern betroffene Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    9.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

    Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.

    10.   ÜBERPRÜFUNG DER GELTENDEN MASSNAHMEN

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 (3) des Rates wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland, auch kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm genannt, des KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von mehr als 600 mm) und des KN-Codes 7226 11 10 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm, aber weniger als 600 mm) (4) eingeführt.

    Sollte sich herausstellen, dass im Rahmen des mit dieser Bekanntmachung eingeleiteten Verfahrens Maßnahmen gegenüber den Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in Russland einzuführen sind, die somit auch für kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm gelten, ist die Aufrechterhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 des Rates eingeführten Maßnahmen nicht länger angemessen, und die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 wäre entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Deshalb sollte eine Interimsüberprüfung betreffend die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 eingeleitet werden, um eine etwaige Änderung oder Aufhebung zu ermöglichen, die sich im Lichte der mit dieser Bekanntmachung eingeleiteten Untersuchung als erforderlich herausstellt.

    Aus diesem Grund leitet die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 ein. Die Bestimmungen unter den Nummern 5, 6, 7 und 8 gelten sinngemäß auch für diese Interimsüberprüfung.


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

    (2)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).

    (3)  ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7.

    (4)  Ab dem 1. Januar 2004 ist der KN-Code ex 7226 11 00 an die Stelle des KN-Codes 7226 11 10 getreten.


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