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Document C2004/106/49

    Rechtssache C-113/04 P: Rechtsmittelder Technische Unie B. V. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (ErsteKammer) vom 16.Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00,Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op ElektrotechnischGebied und Technische Unie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,unterstützt durch CEF City Electrical Factors BV und CEF Holding Ltd., eingelegtam 3. März2004

    ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/28


    Rechtsmittel der Technische Unie B. V. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch CEF City Electrical Factors BV und CEF Holding Ltd., eingelegt am 3. März 2004

    (Rechtssache C-113/04 P)

    (2004/C 106/49)

    Die Technische Unie B. V. hat am 3. März 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch CEF City Electrical Factors BV und CEF Holding Ltd., beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind P. V. F. Bos und C. Hubert, advocaten.

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    1.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, zumindest aber in der Rechtssache T-6/00, aufzuheben und die Rechtssache unter Berücksichtigung des Antrags unter Nummer 2 selbst endgültig zu entscheiden, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

    2.

    die an sie gerichtete Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 1999 ganz oder zumindest teilweise für nichtig zu erklären, zumindest aber durch erneute Entscheidung die ihr auferlegte Geldbuße wesentlich herabzusetzen und

    3.

    der Kommission die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz angefallenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Erstens habe das Gericht Gemeinschaftsrecht und/oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte verletzt, zumindest aber seine Entscheidung unverständlich begründet, indem es in der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer keine Rechtfertigung für die Aufhebung der Entscheidung der Kommission oder die zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße gesehen habe.

    Zweitens habe das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, angesichts des inneren Widerspruchs und damit des Begründungsmangels im Hinblick auf die Zwiespältigkeit, mit der es dem Zeitpunkt des Mahnschreibens Bedeutung beimesse.

    Drittens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, zumindest aber seine Entscheidung unverständlich begründet, dass es festgestellt habe, dass die Kommission sie zu Recht für die in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen habe verantwortlich machen können.

    Viertens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, zumindest aber seine Entscheidung mangelhaft begründet, dass es die in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen jeweils als (fortgesetzte) Zuwiderhandlungen in der berücksichtigten Zeit angesehen und sich außerdem für die in Artikel 3 der Entscheidung genannte Dauer der Zuwiderhandlung auf dieselben Zeiträume wie bei den oben genannten Zuwiderhandlungen gestützt habe.

    Fünftens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es ihr trotz der unzutreffenden Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlungen und der Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer keine zusätzliche Herabsetzung zuerkannt oder zumindest seine Entscheidung unzureichend begründet habe.


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