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Document C2004/106/43

Rechtssache C-102/04: Klagedes Königreichs Schweden gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 27. Februar 2004

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/24


Klage des Königreichs Schweden gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Februar 2004

(Rechtssache C-102/04)

(2004/C 106/43)

Das Königreich Schweden hat am 27. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist A. Kruse, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Das Königreich Schweden beantragt,

die Richtlinie 2003/112/EG (1) der Kommission vom 1. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG (2) des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paraquat für nichtig zu erklären;

der Kommission die dem Königreich Schweden entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission erließ am 1. Dezember 2003 die Richtlinie 2003/112/EG. Durch die Richtlinie wurde Paraquat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommen.

Der Kläger meint, dass die Kommission durch den Erlass der Richtlinie gegen die Artikel 6 und 174 EG, Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verstoßen habe.

Beim Erlass der Richtlinie habe die Kommission die Grenzen ihres Ermessens eindeutig überschritten, da sie die Anwendung des Vorsorgeprinzips in Verbindung mit der Bewertung und dem Management der mit Paraquat im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier verbundenen Risiken vernachlässigt habe. Die Vernachlässigung des Vorsorgeprinzips habe ihrerseits dazu geführt, dass das im EG-Vertrag und in der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebene hohe Schutzniveau nicht habe aufrechterhalten werden können. Dadurch, dass die Kommission gegen den Grundsatz eines hohen Schutzniveaus verstoßen habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission dem Erfordernis des Umweltschutzes und dem im EG-Vertrag vorgeschriebenen Integrationsgrundsatz Rechnung getragen habe. Die Kommission habe somit gegen die Artikel 6 und 174 Absatz 2 EG und gegen Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG verstoßen. Ferner habe die Kommission die Angelegenheit dadurch fehlerhaft behandelt, dass sie öffentlich zugängliche Daten über Paraquat und die mit diesem Stoff verbundenen Risiken nicht berücksichtigt habe. Insofern habe die Kommission gegen die Artikel 174 Absatz 3 EG und 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sowie gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3600/92 der Kommission verstoßen.


(1)  ABl. L 321, 6. 12. 2003, S. 32.

(2)  ABl. L 230, 19. 8. 1991, S. 1.


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