Choisissez les fonctionnalités expérimentales que vous souhaitez essayer

Ce document est extrait du site web EUR-Lex

Document C2004/106/37

    Rechtssache C-81/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des ArbeitsgerichtsBerlin vom 14. Januar 2004 in Sachen VeronikaRichert gegen VK GmbH Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und KommunalisierungmbH.

    ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/20


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2004 in Sachen Veronika Richert gegen VK GmbH Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH.

    (Rechtssache C-81/04)

    (2004/C 106/37)

    Das Arbeitsgericht Berlin ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. Januar 2004, in der Kanzlei eingegangen am 18. Februar 2004, in Sachen Veronika Richert gegen VK GmbH Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    1.

    Ist die Richtlinie 98/59/EG (1) des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen dahin auszulegen, dass unter „Entlassung“ i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie die Kündigung als der erste Akt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist oder meint „Entlassung“ die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ablauf der Kündigungsfrist?

    2.

    Für den Fall, dass unter „Entlassung“ die Kündigung zu verstehen ist, verlangt die Richtlinie, dass sowohl das Konsultationsverfahren im Sinne des Art. 2 der Richtlinie als auch das Anzeigeverfahren im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie vor dem Ausspruch der Kündigungen abgeschlossen sein muss?

    3.

    Für den Fall, dass unter „Entlassung“ die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, ist es nach den Bestimmungen der Richtlinie ausreichend, wenn auch das Konsultationsverfahren erst nach dem Ausspruch der Kündigungen durchgeführt wird?


    (1)  ABL L 225, S. 16


    Haut