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Document 91999E001505

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1505/99 von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission. Situation der Fischereiflotte in dem NAFO-Gebiet im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada.

    ABl. C 170E vom 20.6.2000, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91999E1505

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1505/99 von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission. Situation der Fischereiflotte in dem NAFO-Gebiet im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada.

    Amtsblatt Nr. 170 E vom 20/06/2000 S. 0025 - 0026


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1505/99

    von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

    (1. September 1999)

    Betrifft: Situation der Fischereiflotte in dem NAFO-Gebiet im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada

    Die Fischereiflotte der Gemeinschaft, die in internationalen Gewässern unter der multilateralen Kontrolle der NAFO tätig ist, verzeichnete in den letzten fünf Jahren eine beträchtliche Verringerung der Zahl ihrer Anlandungen sowie der erlaubten Fänge. Delegationen der EU und Kanadas kamen vor kurzem in Köln mit dem Ziel zusammen, ein Abkommen über die kommerzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu unterzeichnen, in dem die Fragen

    im Zusammenhang mit den Fischereibeziehungen miteingeschlossen sind. Es gibt somit keinerlei Garantien, daß Kanada das Gesetz C-27 aufhebt, das diesem Staat die Genehmigung gibt, außerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftzone von 200 Meilen tätig zu werden, was dem Internationalen Recht zuwiderläuft. Diese Situation führte seinerzeit zur Beschlagnahmung des galicischen Schiffes Estai, was einen Konflikt zur Folge hatte, der noch nicht juristisch gelöst wurde.

    Vor diesem Hintergrund wird die Kommission gefragt, weshalb sie es ablehnt, den vorhandenen Fischereikonflikt zu lösen? Welche Maßnahmen plant die EU angesichts der Erhöhung der erlaubten Fangmenge und der Aufhebung des kanadischen Gesetzes C-27 zum Schutz der Fischereiinteressen der Gemeinschaft im NAFO-Gebiet, die im wesentlichen Galicien betreffen?

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (25. Oktober 1999)

    Der Streit in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) über die Befischung von Schwarzem Heilbutt, der im März 1995 in der Aufbringung des spanischen Trawlers Estai in internationalen Gewässern durch Kanada gipfelte, wurde durch die Übereinkunft in Form einer vereinbarten Niederschrift, eines Briefwechsels, eines Notenwechsels und der dazugehörigen Anhänge zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über Fischereifragen im Zusammenhang mit dem NAFO-Übereinkommen vom 20. April 1995(1) und die darauf folgende Annahme eines vereinbarten Maßnahmenbündels durch die NAFO auf ihrer 17. Jahrestagung vom 11. bis 15. September 1995 (Multilaterialisierung) beigelegt. Danach hat Kanada Spanien und Portugal aus der Liste der Staaten gestrichen, gegen die die kanadischen Fischereivorschriften von 1994 (Gesetz C-27) geltend gemacht werden können.

    Außerdem hat Kanada im Zusammenhang mit dem neuen kanadischen Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1995 über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Arten (Gesetz C-27) vor kurzem noch einmal schriftlich bestätigt, daß Spanien und Portugal in Übereinstimmung mit der Vereinbarten Niederschrift zwischen Kanada und der EU von 1995 aus der Liste der Staaten gestrichen wurden, gegen die Kanada die Bestimmungen des Gesetzes C-27 geltend machen könnte, und beide Länder immer noch von besagter Liste gestrichen seien, woran auch die Annahme des Gesetzes C-27 nichts ändere.

    Die Kommission ist der Überzeugung, daß ein entschlossenes Festhalten an Rechtsgrundsätzen die beste Gewähr dafür bietet, daß sich die Vorfälle des Jahres 1995 nicht wiederholen. Dementsprechend hat die Kommission regelmäßig Einwendungen gegen die extraterritorialen Aspekte der kanadischen Fischereivorschriften erhoben. Darüber hinaus hat sie immer wieder auf die Bedeutung des Rechts in internationalen Fischereibeziehungen, den Vorrang des Völkerrechts (in diesem Fall zum Beispiel das NAFO-Übereinkommen und internationales Gewohnheitsrecht) vor nationalem Recht und die Notwendigkeit angemessener Verfahren zur friedlichen Beilegung von internationalen Streitigkeiten hingewiesen. Zum letzten Punkt hat die Kommission die Fortsetzung und Beschleunigung der Arbeiten über ein besonderes Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der NAFO gefordert. Auf der letzten Jahrestagung der NAFO vom 13.-17. September 1999 konnte sie diesen Antrag trotz des anfänglichen Widerstands Kanadas durchsetzen.

    (1) Beschluß des Rates 95/0586/EG vom 22. Dezember 1995, ABl. L 327 vom 30.12.1995.

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