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Document 91999E000067

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 67/99 von Esko SEPPÄNEN Arbeitszeit-Richtlinie der EU

    ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91999E0067

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 67/99 von Esko SEPPÄNEN Arbeitszeit-Richtlinie der EU

    Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0044


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0067/99

    von Esko Seppänen (GÜ/NGL) an die Kommission

    (27. Januar 1999)

    Betrifft: Arbeitszeit-Richtlinie der EU

    Die EU hat, wie in Finnland zu erfahren ist, eine Richtlinie über Arbeitszeiten erlassen, die für Fahrer von Einsatzfahrzeugen eine zehnstuendige ununterbrochene Arbeitszeit zulässt. Offensichtlich sollen für die Fahrer dieser Fahrzeuge die Arbeitsschutzbestimmungen nicht gelten. Beabsichtigt die Kommission, Bestimmungen auszuarbeiten, die auch diese Arbeitnehmergruppe vor einer zu hohen ununterbrochenen Belastung schützen?

    Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

    (9. April 1999)

    Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1996(1) enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. Die Richtlinie gilt auch für Fahrer von Einsatzfahrzeugen wie Feuerwehr- oder Krankenwagen, soweit die besonderen Merkmale der ausgeuebten Tätigkeit der Rechtsvorschrift nicht zwangsläufig zuwider laufen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie soll die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. In Artikel 3 wird eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden vorgeschrieben. Im Rahmen der Richtlinie sind daher Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden pro Tag möglich, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit insgesamt 48 Stunden nicht überschreitet. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie ist jedem Arbeitnehmer bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause zu gewähren.

    Weitere Flexibilität wird in Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii geschaffen, wonach Abweichungen von diesen Mindestvorschriften für Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienste im Wege von nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern möglich sind, soweit den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Die Richtlinie bietet also eine gewisse Flexibilität, aber auf der Grundlage eines angemessenen Sozialschutzes.

    (1) ABl. L 307 vom 13.12.1993.

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