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Έγγραφο 91998E000719

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 719/98 von den Abgeordneten Amedeo AMADEO , Salvatore TATARELLA an die Kommission. Ausschuß für Mehrwertsteuer

    ABl. C 386 vom 11.12.1998, σ. 37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Ιστότοπος του Ευρωπαϊκού Κοινοβουλίου

    91998E0719

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 719/98 von den Abgeordneten Amedeo AMADEO , Salvatore TATARELLA an die Kommission. Ausschuß für Mehrwertsteuer

    Amtsblatt Nr. C 386 vom 11/12/1998 S. 0037


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0719/98

    von Amedeo Amadeo (NI) und Salvatore Tatarella (NI) an die Kommission

    (18. März 1998)

    Betrifft: Ausschuß für Mehrwertsteuer

    In dieser Anfrage wird auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Ausschuß für Mehrwertsteuer) (KOM(97) 325 endg. - 97/0186 CNS)(1) Bezug genommen.

    Kann die Europäische Kommission Sorge dafür tragen, daß die vom Ausschuß für Mehrwertsteuer ausgearbeiteten Stellungnahmen unabhängig davon, ob er als Regelungsausschuß oder beratender Ausschuß auftritt, auch im Amtsblatt veröffentlicht werden?

    (1) ABl. C 278 vom 13.9.1997, S. 6.

    Gemeinsame Antwort

    von Herrn Monti im Namen der Kommission

    auf die Schriftlichen Anfragen E-0718/98 und E-0719/98

    (6. Mai 1998)

    Die Kommission übt die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse nach Maßgabe des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987(1) aus. In diesem Fall legt sie einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen einem Regelungsausschuß vor, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

    Entwürfe werden nicht veröffentlicht. Die Kommission kann allerdings interessierte Dritte konsultieren.

    Aus dem Vorschlag der Kommission über den MwSt-Ausschuß(2) geht hervor, daß jeder Beschluß, den die Kommission mit Unterstützung des MwSt-Ausschusses in seiner Funktion als Regelungsausschuß trifft, ein Rechtsakt ist und dementsprechend veröffentlicht wird.

    Die Kommission kann jedoch keine Verantwortung für die Veröffentlichung von Stellungnahmen übernehmen, die rechtlich nicht verbindlich sind, weil sie das Ergebnis von Diskussionen eines Beratenden Ausschusses sind, der zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder zum Erlaß spezieller Durchführungsbestimmungen nicht befugt ist.

    (1) ABl. L 197 vom 18.7.1987.

    (2) ABl. C 278 vom 13.9.1997.

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