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Document 62023TN0428

    Rechtssache T-428/23: Klage, eingereicht am 17. Juli 2023 — ABN AMRO Bank und ABN AMRO Hypotheken Groep/GAR

    ABl. C, C/2023/142, 16.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/142/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/142/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/142

    16.10.2023

    Klage, eingereicht am 17. Juli 2023 — ABN AMRO Bank und ABN AMRO Hypotheken Groep/GAR

    (Rechtssache T-428/23)

    (C/2023/142)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerinnen: ABN AMRO Bank NV (Amsterdam, Niederlande), ABN AMRO Hypotheken Groep BV (Amersfoort, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Raas und T. Barkhuysen)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Beschluss des SRB vom 2. Mai 2023 (SRB/ES/2023/23) einschließlich der Anhänge teilweise für nichtig zu erklären, und zwar soweit er einer unrichtigen und unberechtigten Festsetzung der Beiträge der ABN AMRO Hypotheken Groep (im Folgenden: AAHG) für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und/oder 2023 durch Einbeziehung des in der Bilanz von AAHG aufgeführten Berichtigungspostens in die Berechnung der Beiträge und insbesondere in die „Summe der Verbindlichkeiten“ von AAHG dient, und

    dem SRB die Kosten von ABN AMRO oder, hilfsweise, einen angemessenen Teil ihrer Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend.

    1.

    Der angefochtene Beschluss setze den Beitrag von AAHG an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (im Folgenden: SRB) für die Jahre 2016-2023 im Widerspruch zur Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 fest, indem er in unrichtiger und unberechtigter Weise einen buchhalterischen Berichtigungsposten in die Bemessungsgrundlage einbeziehe und diesen nicht als gruppeninterne Verbindlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 von der Berechnung des SRB-Beitrags ausnehme. ABN AMRO sei selbstverständlich gerne bereit, ihrer Beitragspflicht gegenüber dem SRB nachzukommen, wolle jedoch nicht zweimal für die im Wesentlichen gleiche Verpflichtung bezahlen. Dabei gelte, dass der SRB:

    den besonderen Umständen, die sich daraus ergäben, wie ABN AMRO ihre Verbriefungstransaktionen ausgestaltet habe, nicht ausreichend Rechnung getragen habe;

    Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 im Widerspruch zum Wortlaut, zu den Zielsetzungen und zum Kontext der Verordnung auslege, indem er nicht nur tatsächliche Verbindlichkeiten von AAHG in die Bemessungsgrundlage einbeziehe;

    die Definition der „Summe der Verbindlichkeiten“ in Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 in unrichtiger und unberechtigter Weise für die Bestimmung des Fixanteils des SRB-Beitrags anwende, obwohl diese Definition nur für risikoangepasste Beiträge gelte, und

    die Verordnung Nr. 806/2014 und die Delegierte Verordnung 2015/63 im Widerspruch zu deren Zielsetzungen anwende, wodurch es zu einer ungerechtfertigten und nicht zu erklärenden Doppelzahlung komme.

    2.

    Der angefochtene Beschluss habe zur Folge, dass gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verstoßen werde, was auch im Licht des Rechts auf Schutz des Eigentums (Art. 17 der Charta) betrachtet werden müsse.

    Der SRB widerrufe im Widerspruch zum Gesetz de facto die früheren förmlich festgesetzten Beitragsbeschlüsse für die Jahre 2016-2022 in Bezug auf AAHG.

    Der SRB weiche — auch in Bezug auf 2023 — von einer langjährigen festen Praxis im Hinblick auf die Festsetzung der Beiträge von AAHG und den vom SRB und von der De Nederlandsche Bank N. V. (im Folgenden: DNB) jahrelang bei ABN AMRO geweckten Erwartungen ab, die sich aus der Korrespondenz mit dem SRB und DNB sowie aus den förmlichen Beitragsbeschlüssen für die Jahre 2016-2022 ergäben.

    ABN AMRO habe getreu dem geweckten Vertrauen gehandelt. Ihr sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, die Verbriefungstransaktionen an anderer Stelle in die Bilanz aufzunehmen, sie zu beenden oder sie früher abzubauen und so den Berichtigungsposten in der Bilanz von AAHG und damit auch die ungerechtfertigte Doppelbuchung zu entfernen.

    3.

    Der angefochtene Beschluss des SRB verstoße auch selbst gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 AEUV und Art. 52 Abs. 1 der Charta), der auch durch das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta) und das Recht auf Schutz des Eigentums (Art. 17 der Charta) geschützt werde.

    ABN AMRO habe namens AAHG dem SRB einen deutlich zu hoch festgesetzten Betrag zahlen müssen.

    Die negativen Folgen des angefochtenen Beschlusses stünden für ABN AMRO außer Verhältnis zu dem damit vom SRB verfolgten Zweck.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/142/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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