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Document 62022TN0046

    Rechtssache T-46/22: Klage, eingereicht am 25. Januar 2022 — Esedra/Parlament

    ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 19–20 (GA)

    7.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 109/34


    Klage, eingereicht am 25. Januar 2022 — Esedra/Parlament

    (Rechtssache T-46/22)

    (2022/C 109/45)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Esedra (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Vastmans)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären,

    infolgedessen

    die Entscheidung des Europäischen Parlaments, den in Rede stehenden Auftrag an die SAS PEOPLE & BABY zu vergeben und das Angebot der SRL ESEDRA abzulehnen, für nichtig zu erklären,

    der SRL ESEDRA einen Ausgleich für den Schaden zuzusprechen, der ihr durch die rechtswidrige Entscheidung entstanden ist,

    dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2021, mit der das von ihr im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Nr. PE PERS 2021 027 über die vollständige Verwaltung der Kleinkinderbetreuungseinrichtung des Europäischen Parlaments in Brüssel, Rue Wayenberg, eingereichte Angebot abgelehnt und der Auftrag an SAS People & Baby vergeben wurde, auf zwei Klagegründe.

    1.

    Verstoß gegen die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, Verstoß gegen Art. 170 AEUV, Verstoß gegen Art. 16.1. der Ausschreibungsbedingungen, Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gründlichkeit, der formellen Begründung und der Selbstbindung der Verwaltung, sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler.

    2.

    Verstoß gegen Art. 3.13. der Ausschreibungsbedingungen, Verstoß gegen das Dekret vom 21. Februar 2019 zur Verbesserung der Qualität und des Zugangs zur Kleinkinderbetreuung in der Französischen Gemeinschaft und gegen den Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 2. Mai 2019 zur Festlegung der Regelung der Zulassung und der Subventionierung der Kinderkrippen, Kinderbetreuungsdienste und selbstständiger Kinder(mit)betreuer und/oder gegen den Erlass der flämischen Regierung vom 22. November 2013 über die Zulassungsbedingungen und die Qualitätspolitik für die Familien- und Gruppenbetreuung von Säuglingen und Kleinkindern, Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gründlichkeit und der Selbstbindung der Verwaltung, sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler.


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