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Document 62022TJ0209

    Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 17. Juli 2024.
    Shahla Makhlouf gegen Rat der Europäischen Union.
    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden oder deren Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Beschränkungen unterliegt – Aufnahme des Namens des Klägers in diese Liste und Belassung seines Namens auf der Liste – Erbe einer Person, gegen die bereits restriktive Maßnahmen verhängt wurden – Rechte der Verteidigung – Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung.
    Rechtssache T-209/22.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2024:498

    Vorläufige Fassung

    URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

    17. Juli 2024(*)

    „ Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden oder deren Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Beschränkungen unterliegt – Aufnahme des Namens des Klägers in diese Liste und Belassung seines Namens auf der Liste – Erbe einer Person, gegen die bereits restriktive Maßnahmen verhängt wurden – Rechte der Verteidigung – Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung “

    In der Rechtssache T‑209/22,

    Shahla Makhlouf, wohnhaft in Fairfax, Virginia (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwalt G. Karouni und Rechtsanwältin E. Assogba,

    Klägerin,

    gegen

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Limonet und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    erlässt

    DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, des Richters H. Kanninen, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), des Richters M. Sampol Pucurull und der Richterin T. Perišin,

    Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2023

    folgendes

    Urteil

    1        Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, Frau Shahla Makhlouf, zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung erstens des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2022/242 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2022, L 40, S. 26) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/237 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2022, L 40, S. 6) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte) sowie zweitens des Beschlusses (GASP) 2023/1035 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen aufgrund der Lage in Syrien (ABl. 2023, L 139, S. 49) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen aufgrund der Lage in Syrien (ABl. 2023, L 139, S. 1) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte), soweit diese Rechtsakte sie betreffen (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte); zum anderen begehrt die Klägerin nach Art. 268 AEUV Ersatz des Schadens, den sie infolge des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte erlitten habe.

     Vorgeschichte des Rechtsstreits und weitere Entwicklung nach Klageerhebung

    2        Die Klägerin ist eine der Töchter von Mohammed Makhlouf, eines Geschäftsmanns mit syrischer Staatsangehörigkeit.

    3        Das vorliegende Verfahren steht im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen, die der Rat der Europäischen Union seit 2011 gegen Syrien und gegen die für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlichen Personen verhängt hat.

    4        Am 9. Mai 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2011, L 121, S. 11), in dem er „es auf das Schärfste verurteilt[e], dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam … unterdrückt worden sind“. Er sah gegenüber Personen und Organisationen, die „für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich“ waren, u. a. Beschränkungen für ihre Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union sowie das Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor. Da der Rat zur Umsetzung des Beschlusses 2011/273 eine Regelung auf Unionsebene für erforderlich hielt, erließ er auch die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2011, L 121, S. 1).

    5        Die Namen der „für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen“ Personen sowie der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen waren im Anhang des Beschlusses 2011/273 und in Anhang II der Verordnung Nr. 442/2011 aufgeführt.

    6        Am 1. August 2011 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss 2011/488/GASP zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 (ABl. 2011, L 199, S. 74) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 755/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. 2011, L 199, S. 33), um u. a. den Namen von Mohammed Makhlouf in die Anhänge aufzunehmen, in denen die von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen jeweils aufgeführt waren (siehe oben, Rn. 5).

    7        Der Rat erließ am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1) und am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14) (im Folgenden zusammen: Basisrechtsakte), um u. a. restriktive Maßnahmen gegen Personen, die Nutznießer oder Unterstützer des syrischen Regimes waren, und gegen Personen, die mit Letzteren in Verbindung standen, zu verhängen. Die Namen dieser Personen sind nunmehr in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 und im Anhang des Beschlusses 2013/255 aufgeführt (im Folgenden: streitige Listen).

    8        Am 12. Oktober 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1836 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2015, L 266, S. 75) und die Verordnung (EU) 2015/1828 zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2015, L 266, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von 2015), da er ausweislich des fünften Erwägungsgrundes des Beschlusses 2015/1836 die Lage in Syrien für sehr ernst hielt.

    9        In diesem Zusammenhang war der Rat der Auffassung, dass die ursprünglich mit dem Beschluss 2011/273 verhängten restriktiven Maßnahmen nicht zur Beendigung der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das syrische Regime geführt hätten, weshalb er es laut dem fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1836 „als notwendig [erachtete], die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei der gezielte und differenzierte Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt“ sowie dem Umstand Rechnung getragen werde, „dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind“.

    10      Daher wurde der Wortlaut der Art. 27 und 28 des Beschlusses 2013/255 durch den Beschluss 2015/1836 geändert. Diese Artikel sehen nunmehr für Personen, die zu den in Anhang I aufgeführten Personengruppen im Sinne des jeweiligen Abs. 2 Buchst. a bis g gehören, Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie das Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor, es sei denn, dass gemäß ihrem jeweiligen Abs. 3 „ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass [diese Personen] nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen“.

    11      Da ausweislich des siebten Erwägungsgrundes des Beschlusses 2015/1836 „die Macht in Syrien traditionell auf Familienbasis ausgeübt wird [und] die einflussreichen Mitglieder der Familien Assad und Makhlouf das Machtzentrum innerhalb des derzeitigen syrischen Regimes bilden“, sollten restriktive Maßnahmen insbesondere gegen bestimmte Mitglieder dieser Familien verhängt werden, um sowohl das Regime durch diese Familienmitglieder unmittelbar dazu zu bewegen, seine repressive Politik zu ändern, als auch die Gefahr der Umgehung restriktiver Maßnahmen durch solche Familienmitglieder zu vermeiden.

    12      Somit werden nach Erlass der Rechtsakte von 2015 die restriktiven Maßnahmen gemäß Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Art. 28 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2013/255 nun auch gegen „Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf“ verhängt (im Folgenden: Kriterium der Familienzugehörigkeit). Zugleich wurde Art. 15 der Verordnung Nr. 36/2012 um einen Abs. 1a Buchst. b ergänzt, der das Einfrieren der Vermögenswerte der Mitglieder dieser Familien vorsieht (im Folgenden zusammen mit Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Art. 28 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2013/255: Bestimmungen zur Einführung des Kriteriums der Familienzugehörigkeit).

    13      Am 12. September 2020 verstarb Mohammed Makhlouf (im Folgenden: der Verstorbene). Zu diesem Zeitpunkt befand sich sein Name immer noch auf den streitigen Listen.

    14      Am 21. Februar 2022 nahm der Rat durch die ursprünglichen Rechtsakte den Namen der Klägerin mit folgender Begründung in Zeile 320 der streitigen Listen auf:

    „Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.“

    15      Zur Rechtfertigung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen stützte sich der Rat auf den Beschluss eines syrischen Richters vom 27. September 2020 über die Eröffnung des Nachlasses des Verstorbenen (im Folgenden: Beschluss über die Nachlasseröffnung).

    16      Drei Tage nach Erlass der ursprünglichen Rechtsakte – am 24. Februar 2022 – erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2022/306 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2022, L 46, S. 95) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/299 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2022, L 46, S. 1), um den Namen des Verstorbenen von den streitigen Listen zu streichen.

    17      Am 12. April 2022 beantragte die Klägerin beim Rat, ihren Namen von den streitigen Listen zu streichen.

    18      Der Rat lehnte diesen Überprüfungsantrag mit Schreiben vom 31. Mai 2009 (im Folgenden: Antwort des Rates) mit der Begründung ab, dass es ausreichende Gründe dafür gebe, den Namen der Klägerin als Mitglied der Familie Makhlouf und Erbin des Verstorbenen auf den streitigen Listen zu belassen. Bei dieser Gelegenheit übermittelte er der Klägerin den Beschluss über die Nachlasseröffnung, der den Grund für die Aufnahme ihres Namens in diese Listen untermauere.

    19      In seiner Antwort unterrichtete der Rat die Klägerin über den Erlass des Beschlusses (GASP) 2022/849 vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2022, L 148, S. 52) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/840 vom 30. Mai 2022 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2022, L 148, S. 8), mit denen er ihren Namen bis zum 1. Juni 2023 auf den streitigen Listen beibehalten habe.

    20      Am 25. Mai 2023 erließ der Rat die Fortsetzungsrechtsakte, mit denen die Anwendung der Basisrechtsakte und der streitigen Listen u. a. gegenüber der Klägerin im Wesentlichen bis zum 1. Juni 2024 verlängert wurde.

     Anträge der Parteien

    21      Nach Anpassung der Klageschrift gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt die Klägerin,

    –        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären;

    –        den Rat zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 30 000 Euro für den ihr durch den Erlass der ursprünglichen Rechtsakte verursachten immateriellen Schaden sowie eine Entschädigung in Höhe von 30 000 Euro für den ihr durch die Fortsetzungsrechtsakte verursachten immateriellen Schaden zu zahlen;

    –        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    22      Der Rat beantragt,

    –        die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

    –        hilfsweise, für den Fall, dass die ursprünglichen Rechtsakte für nichtig erklärt werden sollten, soweit sie die Klägerin betreffen, dieser gegenüber die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2022/242 bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2022/237 fortbestehen zu lassen;

    –        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

     Entscheidungsgründe

     Zur Zulässigkeit der Anpassung der Klageschrift

    23      Mit ihrem Anpassungsschriftsatz beantragt die Klägerin, ihre Klage gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung so erweitern zu dürfen, dass sie auch auf die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte gerichtet ist, soweit diese sie betreffen.

    24      Der Rat hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Anpassung der Klageschrift sei unzulässig, weil die Klägerin vor Erlass der Fortsetzungsrechtsakte weder den Beschluss 2022/849 noch die Durchführungsverordnung 2022/840 angefochten habe, mit denen ihr Name auf den streitigen Listen belassen worden sei.

    25      Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung bestimmt: „Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens … die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.“

    26      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass sowohl die ursprünglichen Rechtsakte als auch die Fortsetzungsrechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen, die Verhängung individueller restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin zum Gegenstand haben, die in Einreisebeschränkungen und dem Einfrieren all ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestehen.

    27      Zweitens ergehen im Rahmen der Regelung zur Einführung restriktiver Maßnahmen gegen Syrien die individuellen restriktiven Maßnahmen in der Form, dass die Namen der betroffenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die streitigen Listen in den Anhängen des Beschlusses 2013/255 und der Verordnung Nr. 36/2012 aufgenommen werden.

    28      In diesem Zusammenhang wurden die Anhänge des Beschlusses 2013/255 und der Verordnung Nr. 36/2012 durch die ursprünglichen Rechtsakte geändert, um u. a. den Namen der Klägerin in die streitigen Listen aufzunehmen. Zu den Fortsetzungsrechtsakten ist festzustellen, dass mit dem Beschluss 2023/1035 die Anwendbarkeit des Beschlusses 2013/255, dessen Anhang I in der durch den Durchführungsbeschluss 2022/242 geänderten Fassung diesen Namen enthält, bis zum 1. Juni 2024 verlängert wurde und dass mit der Durchführungsverordnung 2023/1027 Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 geändert wurde, wobei dieser Name in diesem Anhang zumindest implizit belassen wurde. Daher ist festzustellen, dass die Fortsetzungsrechtsakte die ursprünglichen Rechtsakte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung ersetzt haben.

    29      Die Klägerin durfte also gemäß dem Art. 86 der Verfahrensordnung zugrunde liegenden Ziel der Verfahrensökonomie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Almaz-Antey/Rat, T‑515/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:545, Rn. 43 und 44), nachdem sie in der Klageschrift die Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte beantragt hatte, im vorliegenden Verfahren die Klageschrift anpassen, um auch die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte zu beantragen, obwohl sie zuvor die Klageschrift nicht angepasst hatte, um die Nichtigerklärung des Beschlusses 2022/849 und der Durchführungsverordnung 2022/840 zu beantragen.

    30      Die Anpassung der Klageschrift ist somit zulässig.

     Zum Antrag auf Nichtigerklärung

    31      Die Klägerin stützt ihren Nichtigkeitsantrag auf vier Klagegründe, mit denen sie im Wesentlichen

    –        erstens eine Verletzung von Verfahrensgarantien,

    –        zweitens einen Beurteilungsfehler sowie

    –        drittens und viertens eine rechtswidrige und unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihres Grundrechts auf Eigentum

    geltend macht.

    32      Das Gericht hält es für sinnvoll, die Prüfung der Klage mit einer Erörterung des zweiten Klagegrundes zu beginnen.

     Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Beurteilungsfehler gerügt wird

    33      Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, der formal auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt ist, macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Rechtsakte seien rechtswidrig, so dass ihr Name zu Unrecht in die streitigen Listen aufgenommen worden sei. Die bloße Tatsache, dass sie der Familie Makhlouf angehöre, könne es nicht rechtfertigen, dass ihr restriktive Maßnahmen auferlegt worden seien.

    34      Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

    –       Vorbemerkungen

    35      Zunächst ist davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Klagegrund ein Beurteilungsfehler und nicht ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wird. Denn der Rat hat zwar ein gewisses Ermessen, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf die die betreffenden restriktiven Maßnahmen gestützt werden, erfüllt sind, doch müssen die Unionsgerichte eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2022, Ovsyannikov/Rat, T‑714/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:674, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36      Wegen der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten Effektivität der gerichtlichen Kontrolle muss sich der Unionsrichter vergewissern, ob die Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden und die eine individuelle Betroffenheit der jeweiligen Person oder Organisation begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).

    37      Der Unionsrichter hat bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde – vertrauliche oder nicht vertrauliche – Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 120).

    38      Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121).

    39      Hierzu braucht die betreffende Behörde dem Unionsrichter nicht sämtliche Informationen und Beweise vorzulegen, die mit der in dem angefochtenen Rechtsakt übermittelten Begründung zusammenhängen. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen jedoch die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 122).

    40      Übermittelt die zuständige Unionsbehörde relevante Informationen oder Beweise, muss der Unionsrichter die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand dieser Informationen oder Beweise prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person oder Organisation, würdigen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 124).

    41      Bei der Beurteilung, ob die Aufnahme eines Namens in eine Liste stichhaltig ist, sind die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen (vgl. Urteil vom 16. März 2022, Sabra/Rat, T‑249/20, EU:T:2022:140, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42      Im Rahmen der Beurteilung des Gewichts der betroffenen Belange, die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gehört, kann schließlich dem Zusammenhang, in dem diese Maßnahmen stehen, der Dringlichkeit des Erlasses solcher Maßnahmen, mit denen Druck auf das syrische Regime ausgeübt werden soll, damit es die gewaltsame Repression gegen die Bevölkerung beendet, und der Schwierigkeit Rechnung getragen werden, in einem Staat mit einem autoritären Regime, in dem Bürgerkrieg herrscht, präzisere Beweise zu erlangen (vgl. Urteil vom 16. März 2022, Sabra/Rat, T‑249/20, EU:T:2022:140, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43      Daher müssen die Unionsbehörden, da sie in Drittländern keine Ermittlungsbefugnisse haben, nach der Rechtsprechung ihre Beurteilung in der Praxis auf allgemein zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel oder sonstige ähnliche Informationsquellen stützen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Haswani/Rat, T‑521/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:608, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44      Anhand dieser Grundsätze ist der vorliegende Klagegrund zu prüfen.

    –       Zur Stichhaltigkeit der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen

    45      Der Name der Klägerin wurde in die streitigen Listen aufgenommen, weil sie „Tochter von Mohammed Makhlouf [und] Mitglied der Makhlouf- Familie“ war (siehe oben, Rn. 14). Der Rat stützte sich somit auf das Kriterium der Familienzugehörigkeit, um in den angefochtenen Rechtsakten den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin zu rechtfertigen, wobei er auf den Beschluss über die Nachlasseröffnung (siehe oben, Rn. 15) verwies, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin eine der Erbinnen des Verstorbenen war.

    46      Die Klägerin bestreitet weder die Echtheit noch die Beweiskraft des Beschlusses über die Nachlasseröffnung. Sie bestreitet auch nicht ihre Abstammung vom Erblasser und damit ihre Zugehörigkeit zur Familie Makhlouf.

    47      Unter diesen Umständen durfte sich der Rat auf den Beschluss über die Nachlasseröffnung stützen, um den Grund für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen zu untermauern.

    48      Die Klägerin macht jedoch geltend, die Bestimmungen zur Einführung des Kriteriums der Familienzugehörigkeit stünden einer automatischen Aufnahme in diese Listen aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zur Familie Makhlouf entgegen. Nach dem Beschluss 2015/1836 könnten restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien nur gegen ein einflussreiches Mitglied dieser Familie verhängt werden.

    49      In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass nach dem allgemeinen Aufnahmekriterium der Verbindung mit dem syrischen Regime, das in Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie bezüglich des Einfrierens von Geldern entsprechend in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung festgelegt ist, eine Person oder Organisation, die vom syrischen Regime profitiert oder dieses unterstützt, sowie mit ihr in Verbindung stehende Personen in die streitigen Listen aufgenommen werden können.

    50      Später, d. h. im Jahr 2015, wurde das allgemeine Kriterium der Verbindung mit dem syrischen Regime durch spezifische Aufnahmekriterien ergänzt. Diese sind nun in Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie in Art. 15 Abs. 1a Buchst. b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung enthalten. Nach der Rechtsprechung wird mit diesen Bestimmungen gegenüber sieben Kategorien von Personen, die bestimmten Gruppen angehören, eine widerlegliche Vermutung ihrer Verbindung mit dem syrischen Regime aufgestellt. Zu diesen Kategorien gehören u. a. die „Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Makhlouf/Rat, C‑157/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:777, Rn. 98).

    51      Schließlich wurde entschieden, dass die spezifischen Aufnahmekriterien betreffend die oben in Rn. 50 genannten sieben Personenkategorien gegenüber dem allgemeinen Kriterium der Verbindung mit dem syrischen Regime eigenständig sind, weshalb die bloße Zugehörigkeit zu einer dieser sieben Personenkategorien für den Erlass der in diesen Artikeln vorgesehenen restriktiven Maßnahmen ausreicht, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass die betreffenden Personen das derzeitige syrische Regime unterstützen oder von ihm profitieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Makhlouf/Rat, C‑157/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:777, Rn. 83).

    52      Daraus ist zu schließen, dass das mit den Rechtsakten von 2015 eingeführte Kriterium der Familienzugehörigkeit ein objektives, eigenständiges und für sich genommen ausreichendes Kriterium darstellt, das den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen „Mitglieder der Familie … Makhlouf“ durch die Aufnahme ihrer Namen in die Listen der Personen, die Gegenstand solcher Maßnahmen sind, allein deshalb rechtfertigt, weil sie dieser Familie angehören. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin oben in Rn. 48 ist das Kriterium nicht auf „einflussreiche“ Mitglieder dieser Familie beschränkt.

    53      Allerdings sehen Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie Art. 15 Abs. 1b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung im Wesentlichen vor, dass die Namen der von den Bestimmungen über die Aufnahmekriterien erfassten Personen nicht in die streitigen Listen aufgenommen werden, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie weder mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen noch Einfluss auf dieses ausüben und dass keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

    54      In Anbetracht der Ausführungen oben in den Rn. 50 bis 52 durfte der Rat also unter Berücksichtigung des Beschlusses zur Nachlasseröffnung a priori den Namen der Klägerin, gestützt auf die aus dem Kriterium der Familienzugehörigkeit resultierende widerlegliche Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime, in die streitigen Listen aufnehmen.

    55      Es war sodann Sache der Klägerin, im Streitfall Beweise beizubringen, um die Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime zu widerlegen, auf die der Rat die angefochtenen Rechtsakte gestützt hat.

    56      Hierzu wurde, wie oben in Rn. 38 erwähnt, entschieden, dass die Beweislast für die Stichhaltigkeit der für die restriktiven Maßnahmen maßgeblichen Gründe in der Regel dem Rat obliegt, weshalb keine übermäßigen Beweisanforderungen an einen Kläger gestellt werden dürfen, um die Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2022, Sabra/Rat, T‑249/20, EU:T:2022:140, Rn. 132 und 133 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    57      Es ist somit davon auszugehen, dass ein Kläger die insbesondere durch die Bestimmungen zur Einführung des Kriteriums der Familienzugehörigkeit aufgestellte Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime erfolgreich widerlegt hat, wenn er Argumente oder Umstände geltend macht, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit der vom Rat vorgelegten Beweise oder deren Beurteilung ernstlich in Frage zu stellen, oder wenn er vor dem Unionsrichter ein Bündel konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien dafür vorlegt, dass gemäß Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie Art. 15 Abs. 1b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung die Verbindung mit dem syrischen Regime nicht oder nicht mehr gegeben ist, dass kein Einfluss auf dieses Regime ausgeübt wird oder dass keine reale Gefahr der Umgehung von restriktiven Maßnahmen besteht (vgl. Urteil vom 16. März 2022, Sabra/Rat, T‑249/20, EU:T:2022:140, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58      Um die Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime zu widerlegen, macht die Klägerin geltend, sie habe ihre Kindheit und Jugend mit ihrer Mutter im Libanon verbracht und nie in Syrien gelebt. Sie sei ein Kind des Verstorbenen und seiner früheren Ehefrau Nawal Jazaeri, deren Ehe nur wenige Monate gedauert habe; ihren Vater habe sie erst mit elf Jahren kennengelernt und danach nur sehr wenig Zeit mit ihm verbracht. Sie besitze die syrische Staatsangehörigkeit, sei aber 1990 mit ihrer Mutter in die Vereinigten Staaten emigriert, wo sie die US-amerikanische Staatsangehörigkeit angenommen und eine Hochschulausbildung absolviert habe. Mit ihrem saudi-arabischen Ehemann, den sie 1999 geheiratet habe, und ihren beiden Kindern, die ebenfalls US-amerikanische Staatsbürger seien, lebe sie in den Vereinigten Staaten.

    59      Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Beweise:

    –        eine Kopie ihres von den US-amerikanischen Behörden ausgestellten Reisepasses;

    –        eine Kopie ihres 1984 im Libanon erworbenen Sekundarschulabschlusses;

    –        eine Kopie von zwei Diplomen, die 1992 von der University of Utah (Universität von Utah, Vereinigte Staaten) bzw. 2016 von der George Mason University (George-Mason-Universität, Virginia, Vereinigte Staaten) ausgestellt wurden;

    –        eine Kopie der Urkunde über ihre Heirat mit einem saudi-arabischen Staatsbürger 1999 in Fairfax, Virginia (Vereinigte Staaten);

    –        eine Kopie der US-amerikanischen Reisepässe ihrer beiden minderjährigen Kinder, die 2007 in Saudi-Arabien bzw. 2009 in den Vereinigten Staaten geboren wurden;

    –        eine Kopie der von Schulen in Fairfax ausgestellten Zeugnisse ihrer Kinder;

    –        eine Kopie von zwei für eine Wohnung in Fairfax für 2017 und 2021 ausgestellten Rechnungen über die Wohnungssteuer;

    –        die auf den Namen der Klägerin ausgestellte und an dieselbe Adresse in Fairfax zugesandte Kfz-Versicherung;

    –        eine Kopie eines auf den Namen der Klägerin und dieselbe Adresse in Fairfax lautenden Ablesebelegs für die Wasseruhr für den Zeitraum vom 8. August 2017 bis zum 3. November 2022;

    –        eine Todesanzeige.

    60      Zunächst ist festzustellen, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise, die zum Teil von Regierungs- und Verwaltungsbehörden sowie von Privatunternehmen stammen, die grundsätzlich nicht von der Klägerin manipuliert oder beeinflusst werden können, in tempore non suspecto außerhalb ihrer Verwendung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens oder des ihm vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens entstanden sind.

    61      Im Übrigen wird das Vorbringen der Klägerin, sie habe nie in Syrien gelebt, durch die Kopie ihres Reisepasses, in dem der Libanon als Geburtsort angegeben ist, und durch ein von einer libanesischen Schule ausgestelltes Abschlusszeugnis der Sekundarstufe untermauert.

    62      Die sonstigen Beweise belegen, dass die Klägerin seit mehreren Jahrzehnten in den Vereinigten Staaten lebt, dass sie mit einem saudi-arabischen Staatsbürger verheiratet ist und dass ihre Kinder Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind und dort zur Schule gehen.

    63      Nach der Rechtsprechung reicht der bloße Umstand, außerhalb Syriens zu leben, für sich genommen nicht für die Feststellung aus, dass keine Verbindung mit dem syrischen Regime gegeben wäre (Urteile vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T‑202/12, EU:T:2014:113, Rn. 104, und vom 14. April 2021, Al-Tarazi/Rat, T‑260/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:187, Rn. 149), weshalb der Rat, der keinen der von der Klägerin vorgelegten Beweise in Zweifel zieht, meint, mit diesen könne die durch das Kriterium der Familienzugehörigkeit aufgestellte Vermutung einer Verbindung mit dem Regime nicht widerlegt werden.

    64      Im Stadium der Erwiderung hat die Klägerin jedoch die in arabischer Sprache veröffentlichte Todesanzeige für ihren Vater (im Folgenden: Todesanzeige) vorgelegt, von der sie nach eigenem Bekunden erst erfahren hat, nachdem sie in einem anderen Gerichtsverfahren an Dritte übergeben worden sei. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe sie ihr nicht vorgelegen, da sie fern vom syrischen Umfeld gelebt und nicht an der Bestattung des Verstorbenen teilgenommen habe.

    65      Diese Darstellung wird durch die Tatsache untermauert, dass in der Todesanzeige fünf Söhne und zwei Töchter des Verstorbenen namentlich erwähnt werden, nicht aber die Klägerin.

    66      Außerdem werden in der Todesanzeige zwei Ehefrauen des Verstorbenen, nämlich Frau Ghada Mhana und Frau Hala Tarif Almaghout, namentlich erwähnt, nicht jedoch die Mutter der Klägerin, Frau Nawal Jazaeri. Diese Nichterwähnung ist umso aufschlussreicher, als in der Todesanzeige andere Angehörige des Verstorbenen genannt werden, die vor ihm verstorben sind.

    67      Die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin in der Todesanzeige nicht namentlich erwähnt wird, ist somit geeignet, die Aussage der Klägerin zur kurzen Dauer der Beziehung zwischen ihrer Mutter und dem Verstorbenen zu bekräftigen.

    68      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin 1967 geboren wurde, während ausweislich der streitigen Listen Rami Makhlouf, der älteste Sohn des Verstorbenen und seiner zweiten Ehefrau, 1969 geboren wurde, was ebenfalls die kurze Dauer der Beziehung zwischen den Eltern der Klägerin bestätigt.

    69      Diese Erkenntnisse aus der Todesanzeige sind generell geeignet, das Vorbringen der Klägerin zu stützen, wonach sie sich seit ihrer Kindheit nicht nur vom syrischen Umfeld, sondern auch von der Familie des Verstorbenen, der sie offenbar fremd ist, entfernt hat.

    70      Dies drängt sich erst recht auf, wenn die von der Klägerin vorgelegten Beweise herangezogen werden, die belegen, dass seit ihrem Umzug im Jahr 1990 der Schwerpunkt ihrer Interessen in den Vereinigten Staaten liegt. Dies bestätigen zwei Diplome, die von US-amerikanischen Hochschulen 1992 bzw. 2016 ausgestellt wurden.

    71      Außerdem legt die Klägerin verschiedene Rechnungen vor, die sich auf ihre Haushaltsführung in Fairfax beziehen.

    72      Im Licht der Erwägungen oben in Rn. 60 ist festzustellen, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise kohärent und glaubwürdig sind und dass sie insgesamt ihr Vorbringen zu ihrem Abstand von der Familie Makhlouf rechtlich hinreichend stützen.

    73      Bei den von der Klägerin vorgelegten Beweisen handelt es sich somit um ein Bündel konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien dafür, dass im Sinne der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung eine Verbindung mit dem syrischen Regime nicht oder nicht mehr gegeben ist, dass kein Einfluss auf dieses Regime ausgeübt wird oder dass keine reale Gefahr der Umgehung von restriktiven Maßnahmen besteht, so dass die Klägerin die sich aus dem Kriterium der Familienzugehörigkeit ergebende Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime erfolgreich widerlegt hat.

    74      Hierzu macht der Rat in seinen Schriftsätzen lediglich geltend, mit den angefochtenen Rechtsakten solle nicht nur verhindert werden, dass der Nachlass des Verstorbenen auf seine Erben, darunter die Klägerin, übergehe, wie sich aus dem jeweils dritten Erwägungsgrund der ursprünglichen Rechtsakte ergebe, sondern auch, dass die vier Söhne des Verstorbenen, die bereits den restriktiven Maßnahmen unterlägen, mit der Klägerin Absprachen träfen, um die ihnen zustehenden Erbteile dem Einfrieren der Mittel zu entziehen. Anschließend hat er in der mündlichen Verhandlung argumentiert, die physische Entfernung der Klägerin, d. h. ihr Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, bedeute nicht, dass sie sich vom syrischen Regime oder von den übrigen Mitgliedern der Familie Makhlouf distanzieren würde.

    75      Eine derart allgemeine, geradezu hypothetische Argumentation ohne jeden Beleg erschüttert jedoch nicht die Glaubwürdigkeit der Beweise, die die Klägerin vorgelegt hat, um die Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime zu widerlegen.

    76      Infolgedessen hat der Rat nicht im Sinne der oben in den Rn. 38 bis 40 erwähnten Rechtsprechung den ihm obliegenden Beweis geführt und nicht dargetan, dass die von der Klägerin unter Vorlage von Beweisen angefochtenen Rechtsakte auf stichhaltigen Gründen beruhen.

    77      Die angefochtenen Rechtsakte weisen daher einen Beurteilungsfehler auf.

    78      Nach alledem ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben, so dass die angefochtenen Rechtsakte aufzuheben sind, ohne dass es einer Prüfung des ersten, des dritten und des vierten Klagegrundes bedarf.

     Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

    79      Soweit der Rat in seiner Klagebeantwortung hilfsweise beantragt, die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2022/242 gegenüber der Klägerin bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2022/237 fortbestehen zu lassen, ist daran zu erinnern, dass der Rat mit diesem Beschluss den Namen der Klägerin ab dem 21. Februar 2022 in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen in Anhang I des Beschlusses 2013/255 aufgenommen hatte. Nach Erlass des Beschlusses 2022/849 (siehe oben, Rn. 19) war ihr Name bis zum 1. Juni 2023 weiterhin auf den streitigen Listen geführt worden.

    80      Ferner aktualisierte der Rat mit dem Beschluss 2023/1035 Anhang I des Beschlusses 2013/255, wobei er den Namen der Klägerin bis zum 1. Juni 2024 dort beließ (siehe oben, Rn. 20).

    81      Indessen hat der Rat mit seinem Beschluss (GASP) 2024/1510 vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. L, 2024/1510) die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen in Anhang I des Beschlusses 2013/255 aktualisiert und dabei den Namen der Klägerin bis zum 1. Juni 2025 dort belassen.

    82      Die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2022/242 und des Beschlusses 2023/1035, soweit diese die Klägerin betreffen, führt somit zwar zur Streichung ihres Namens von der Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255 für den Zeitraum vom 21. Februar 2022 bis zum 1. Juni 2024, erstreckt sich jedoch nicht auf den Beschluss 2024/1510, der nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

    83      Da die Klägerin bis zum heutigen Tag neuen restriktiven Maßnahmen unterliegt, ist der oben in Rn. 79 erwähnte Hilfsantrag des Rates zu den zeitlichen Wirkungen der teilweisen Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2022/242 folglich gegenstandslos geworden.

     Zum Schadensersatzantrag

    84      Die Klägerin trägt vor, der Beurteilungsfehler des Rates, mit dem die angefochtenen Rechtsakte behaftet seien, stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle. Zudem schadeten die angefochtenen Rechtsakte ihrem Ruf erheblich.

    85      Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, wobei er insbesondere geltend macht, die angefochtenen Rechtsakte seien überhaupt nicht rechtswidrig, so dass der Schadensersatzantrag von vornherein zurückzuweisen sei.

    86      Der Rat weist außerdem darauf hin, dass die Klägerin nichts vorgelegt habe, woraus sich Art, Vorliegen und Umfang des von ihr geltend gemachten immateriellen Schadens mit der erforderlichen Genauigkeit bestimmen ließen. Er bezweifelt daher die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags.

    87      Insoweit ist zu beachten, dass die außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV von mehreren Voraussetzungen abhängt, nämlich davon, dass das den Unionsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht. Da diese drei Haftungsvoraussetzungen kumulativ sind, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht erfüllt ist, ohne dass es einer Prüfung der anderen Voraussetzungen bedarf (Urteil vom 22. Juni 2022, Haswani/Rat, T‑479/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:383, Rn. 155).

    88      Zur Begründung ihres Schadensersatzantrags macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Rat habe deshalb, weil er weder über Informationen noch über Beweise verfügt habe, mit denen die gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt werden könnten, im Sinne der auf Art. 340 Abs. 2 AEUV beruhenden Rechtsprechung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle.

    89      Es ist somit zu prüfen, ob der im Rahmen des zweiten Klagegrundes festgestellte Beurteilungsfehler einen Rechtsverstoß darstellt, der geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen.

    90      Nach ständiger Rechtsprechung reicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts der Union – so bedauerlich dieser Rechtsverstoß auch sein mag – nicht aus, um automatisch die außervertragliche Haftung der Union wegen der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines ihrer Organe auszulösen. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss der Kläger nach der Rechtsprechung nachweisen, dass das fragliche Organ nicht nur einen einfachen Rechtsverstoß begangen hat, sondern einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. Urteil vom 7. Juli 2021, HTTS/Rat, T‑692/15 RENV, EU:T:2021:410, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91      Nach der Rechtsprechung berücksichtigt der Unionsrichter bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm hinreichend qualifiziert ist, u. a. die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Rechtsnormen und insbesondere das dem betreffenden Organ zustehende Ermessen (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 42).

    92      Die außervertragliche Haftung der Union setzt mithin die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 43).

    93      Der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dient dazu, insbesondere im Bereich der restriktiven Maßnahmen zu verhindern, dass die Aufgabe, die das betreffende Organ im allgemeinen Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erfüllen hat, durch das Risiko beeinträchtigt wird, dass dieses Organ letztlich Schäden zu tragen hat, die den von seinen Handlungen betroffenen Personen möglicherweise entstehen, wobei ihnen jedoch nicht die materiellen oder immateriellen Folgen von Pflichtverletzungen aufgebürdet werden, die das betreffende Organ in offenkundiger und unentschuldbarer Weise begangen hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    94      Im vorliegenden Fall lag dem Rat, wie oben in Rn. 15 erwähnt, zum Zeitpunkt der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen der Beschluss über die Eröffnung des Nachlasses des Verstorbenen vor, in dem u. a. die Zugehörigkeit der Klägerin zur Familie Makhlouf vermerkt war. Die Klägerin bestreitet weder die Richtigkeit oder die Wahrheit der tatsächlichen Informationen noch die Beweiskraft dieses Beschlusses. Daher ist dieses Dokument, das von einem syrischen Richter stammt, ein ausreichender Beweis, auf den sich der Rat a priori stützen durfte, um den Namen der Klägerin aufgrund des Kriteriums der Familienzugehörigkeit in die streitigen Listen aufzunehmen.

    95      Das Kriterium der Familienzugehörigkeit stellt ein objektives, eigenständiges und ausreichendes Aufnahmekriterium dar, weshalb der Rat nicht nachzuweisen brauchte, dass eine Verbindung zwischen der Klägerin als Mitglied der Familie Makhlouf und dem syrischen Regime bestand (siehe oben, Rn. 52).

    96      Der Rat verfügte somit zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte über einen ausreichenden Beweis, um davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime erfüllt waren, so dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen, der Beurteilungsfehler des Rates stelle im Wesentlichen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, nicht durchgreifen kann.

    97      Denn der Beurteilungsfehler, der im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird, ist von der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens zu unterscheiden, die im Rahmen einer Schadensersatzklage zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht, geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 113).

    98      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin keine konkrete Argumentation entwickelt, der zu entnehmen wäre, inwiefern der Umstand, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll, darstellt, wodurch die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst werden könnte. Sie beschränkt sich auf das Vorbringen, der Rat habe nicht den Nachweis erbringen können, dass die angefochtenen Rechtsakte stichhaltig seien.

    99      Das Vorliegen eines Beurteilungsfehlers berechtigt jedoch entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht automatisch zu dem Schluss, dass dem Rat eine hinreichend qualifizierte Missachtung der materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen vorzuwerfen wäre.

    100    Trotz der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte kann daher wegen des Beschlusses über die Nachlasseröffnung, der anhand der aus dem Kriterium der Familienzugehörigkeit resultierenden Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime gewürdigt wurde, nicht festgestellt werden, dass der Rat die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten und dadurch die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst hätte.

    101    Unter diesen Umständen lässt sich, auch wenn der Rat den ihm obliegenden Beweis für die Stichhaltigkeit der angefochtenen Rechtsakte im Rahmen des Rechtsstreits schuldig geblieben ist, nicht feststellen, dass dieser Beurteilungsfehler im Sinne der oben in den Rn. 92 und 93 angeführten Rechtsprechung offenkundig und unentschuldbar gewesen wäre, so dass eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde ihn unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte.

    102    Da die eine Haftung der Union begründenden Voraussetzungen kumulativ sind, ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der anderen oben in Rn. 87 genannten Voraussetzungen, geschweige denn der Zulässigkeit dieses Antrags, bedarf.

     Kosten

    103    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1.      Der Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/242 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/237 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Frau Shahla Makhlouf betreffen.

    2.      Der Beschluss (GASP) 2023/1035 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Frau Makhlouf betreffen.

    3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

    Truchot

    Kanninen

    Frendo

    Sampol Pucurull

     

          Perišin

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024.

    Unterschriften


    *      Verfahrenssprache: Französisch.

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