Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022CN0595

    Rechtssache C-595/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2022 von Jean-Marc Colombani gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-129/21, Colombani/EAD

    ABl. C 482 vom 19.12.2022, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 482/5


    Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2022 von Jean-Marc Colombani gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-129/21, Colombani/EAD

    (Rechtssache C-595/22 P)

    (2022/C 482/08)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Jean-Marc Colombani (vertreten durch Rechtanwältin N. de Montigny)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Auswärtiger Dienst

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-129/21, Colombani/EAD, aufzuheben;

    in der Sache selbst endgültig zu entscheiden und:

    die Entscheidung vom 17. April 2020, mit der der EAD die Bewerbung des Rechtsmittelführers für die Stelle des Direktors Nordafrika und Mittlerer Osten (Stellenausschreibung 2020/48) abgelehnt hat, aufzuheben;

    die Entscheidung vom 6. Juli 2020, mit der der EAD die Bewerbung des Rechtsmittelführers für die Stelle des Leiters der Delegation der Europäischen Union in Kanada (Stellenausschreibung 2020/134) abgelehnt hat, aufzuheben;

    dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug entstanden sind.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer stützt sich auf zwei Gründe.

    Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer mehrere Fehler geltend, die dem Gericht unterlaufen seien, als es die Aufhebungsklage gegen die Entscheidung vom 17. April 2020 für unzulässig befunden habe.

    Mit der Auffassung, der Rechtsmittelführer habe sich über den im Rahmen der Rechtssache T-507/20, Colombani/EAD mit dem EAD geschlossenen Vergleich vom 9. Februar 2021 verpflichtet, auf sein Recht zu verzichten, gegen die Entscheidung vorzugehen, mit der seine Bewerbung auf die Direktorenstelle abgelehnt worden sei, habe das Gericht (i) Rechtsfehler bei der Auslegung des Vergleichs begangen, (ii) infra petita entschieden, (iii) das Interesse des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verkannt und (iv) einen Fehler bei der Prüfung der Voraussetzungen begangen, die für die Berufung auf das Vorliegen eines Willensmangels bestünden, der beim Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vergleichs vorgelegen hätte.

    Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund beruft sich der Rechtsmittelführer auf eine Verletzung seiner Verfahrensrechte durch das Gericht, soweit dieses die materiell-rechtliche Prüfung der Rechtssache unter Ausschluss jeglicher Würdigung der Klagegründe, soweit sie sich auch auf die Entscheidung vom 17. April 2020 bezogen hätten, ausschließlich auf die Entscheidung vom 6. Juli 2020 beschränkt habe.


    Top