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Document 62022CN0578

    Rechtssache C-578/22: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 1. September 2022 — flightright GmbH gegen TAP Portugal

    ABl. C 441 vom 21.11.2022, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 441/15


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 1. September 2022 — flightright GmbH gegen TAP Portugal

    (Rechtssache C-578/22)

    (2022/C 441/22)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Frankfurt am Main

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin und Berufungsklägerin: flightright GmbH

    Beklagte und Berufungsbeklagte: TAP Portugal

    Vorlagefragen

    1.

    Sind Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung dahingehend auszulegen, dass der Fluggast sich stets wie vorgegeben und zu der zuvor von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung und auch gemäß Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig einfinden muss?

    2.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage verneint:

    Sind Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass die Beförderungsverweigerung gegen den Willen des Fluggasts auch von dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Fluggast mit Wirkung zulasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens zum Ausdruck gebracht werden kann, das mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Code-Share-Vereinbarung den Flug betreffend abgeschlossen hat?


    (1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


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