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Document 62022CN0436

    Rechtssache C-436/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien), eingereicht am 1. Juli 2022 — Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico (ASCEL)/Administración de la Comunidad Autónoma de Castilla y León

    ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 359/45


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien), eingereicht am 1. Juli 2022 — Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico (ASCEL)/Administración de la Comunidad Autónoma de Castilla y León

    (Rechtssache C-436/22)

    (2022/C 359/54)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico (ASCEL)

    Beklagte: Administración de la Comunidad Autónoma de Castilla y León

    Vorlagefragen

    In Anbetracht der Tatsache, dass jede von einem Mitgliedstaat nach der Richtlinie getroffene Maßnahme gemäß deren Art. 2 Abs. 2 darauf abzielt, einen günstigen Erhaltungszustand der Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse wie des Wolfes (lupus canis) zu bewahren oder wiederherzustellen:

    1.

    Stehen die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 und der Art. 4, 11, 12, 14, 16 und 17 der Richtlinie 92/43/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dem entgegen, dass der Wolf durch eine Ley autonómica (Gesetz einer Autonomen Gemeinschaft) (Ley 4/1996, de 12 de julio, de Caza de Castilla y León [Gesetz 4/1996 der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León vom 12. Juli 1996 über die Jagd], danach Ley 4/2021, de 1 de julio, de Caza y de Gestión Sostenible de los Recursos Cinegéticos de Castilla y León [Gesetz 4/2021 der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León vom 1. Juli 2021 über die Jagd und die nachhaltige Bewirtschaftung von Jagdressourcen]) zu einer jagdbaren und bejagbaren Art erklärt wird, und in der Folge die lokale Nutzung des Wolfes in den Jagdgebieten in den Saisons 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 genehmigt wird, wenn sein Erhaltungszustand nach dem Bericht für den Sechsjahreszeitraum 2013-2018, den Spanien der Europäischen Kommission 2019 übermittelt hat, „ungünstig — unzureichend“ ist, weswegen der Staat (der Mitgliedstaat, Art. 4 Habitatrichtlinie) alle spanischen Wolfspopulationen in die Liste besonders geschützter Wildtiere und in das spanische Register bedrohter Tierarten aufgenommen hat, die auch die Populationen nördlich des Duero unter strengen Schutz stellen?

    2.

    Ist es mit diesem Ziel vereinbar, den Wolf unter einen unterschiedlichen Schutz zu stellen, je nachdem, ob er sich nördlich oder südlich des Flusses Duero befindet, in Anbetracht (i) dessen, dass diese Unterscheidung aus wissenschaftlicher Sicht derzeit als unangemessen angesehen wird, (ii) des Umstands, dass sein Erhaltungszustand in den drei Regionen, in denen er in Spanien vorkommt, nämlich der alpinen, der atlantischen und der mediterranen Region, im Zeitraum 2013-2018 als ungünstig bewertet wird, (iii) dessen, dass er in praktisch allen Mitgliedstaaten und insbesondere in Portugal — mit Portugal besteht eine gemeinsame Region –, streng geschützt ist, sowie (iv) der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem bei der Bewertung seines Erhaltungszustands zu berücksichtigenden natürlichen Verbreitungsgebiet und territorialen Gebiet, unter Berücksichtigung dessen, dass es unter Beachtung der Bestimmungen ihres Art. 2 Abs. 3 mit dieser Richtlinie eher im Einklang stünde, den Wolf in die Anhänge II und IV aufzunehmen, ohne zwischen den Gebieten nördlich und südlich des Duero zu unterscheiden, so dass der Fang und das Töten von Wölfen nur möglich wäre, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne von und im Einklang mit Art. 16 gibt?

    Falls diese Unterscheidung als gerechtfertigt angesehen wird:

    3.

    Umfasst der Begriff „Nutzung“ in Art. 14 der Habitatrichtlinie angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Wolf zukommt (in anderen Gebietszonen ist die Art prioritär), und unter Berücksichtigung dessen, dass seine Bejagung bislang erlaubt war und festgestellt wurde, dass seine Situation im Zeitraum 2013-2018 ungünstig war, die jagdliche Nutzung des Wolfes, also die Jagd auf Wölfe?

    4.

    Steht Art. 14 der Habitatrichtlinie dem entgegen, dass der Wolf nördlich des Duero durch Gesetz zu einer jagdbaren und bejagbaren Art erklärt wird (Art. 7 und Anhang I des Gesetzes 4/1996 der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León vom 12. Juli 1996 über die Jagd sowie Art. 6 und Anhang I des Gesetzes 4/2021 der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León vom 1. Juli 2021 über die Jagd und die nachhaltige Bewirtschaftung von Jagdressourcen), sowie dem Umstand entgegen, dass die Genehmigung eines Plans zur lokalen Nutzung des Wolfes in den nördlich des Flusses Duero gelegenen Jagdgebieten für die Saisons 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 erfolgte, ohne dass Daten vorliegen, die es ermöglichen, zu beurteilen, ob die in Art. 11 der Richtlinie vorgesehene Überwachung vorgenommen wurde, ohne Zählung seit 2012-2013 und ohne hinreichende objektive, wissenschaftliche und aktuelle Informationen über die Situation des Wolfes in den Unterlagen, auf denen der Erlass des Plans zur lokalen Nutzung des Wolfes beruhte, wenn der Erhaltungszustand des Wolfes während des Zeitraums 2013 — 2018 in den drei Regionen (der alpinen, der atlantischen und der mediterranen Region), in denen der Wolf in Spanien vorkommt, als ungünstig bewertet wird?

    5.

    Sind nach den Bestimmungen der Art. 4, 11 und 17 der Habitatrichtlinie die Berichte, die für die Bestimmung des Erhaltungszustands des Wolfes zu berücksichtigen sind (die aktuellen und tatsächlichen Populationsgrößen, die aktuelle geografische Verbreitung, der Reproduktionsindex usw.), diejenigen, die alle sechs Jahre oder erforderlichenfalls in einem kürzeren Zeitabstand vom Mitgliedstaat durch einen wissenschaftlichen Ausschuss wie dem durch das Real Decreto (Königliche Dekret) 139/2011 eingerichteten ausgearbeitet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Wolfspopulationen im Gebiet verschiedener Autonomer Gemeinschaften befinden und es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache C-674/17 (2) erforderlich ist, die Bewertung der Maßnahmen betreffend eine lokale Population „in einem größeren Rahmen“ durchzuführen?


    (1)  ABl. 1992, L 260, S. 7

    (2)  EU:C:2019:851


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