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Document 62022CA0238

    Rechtssache C-238/22, LATAM Airlines Group: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Oktober 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main –Deutschland) — FW/LATAM Airlines Group SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Art. 2 Buchst. J – Art. 3 – Art. 4 Abs. 3 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung – Fluggast, der im Voraus über die Nichtbeförderung unterrichtet wurde – Keine Verpflichtung des Fluggasts, sich am Flugsteig einzufinden – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Ausnahmen vom Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges – Unanwendbarkeit dieser Ausnahmen bei vorweggenommener Beförderungsverweigerung)

    ABl. C, C/2023/1107, 4.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1107/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1107/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/1107

    4.12.2023

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Oktober 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main –Deutschland) — FW/LATAM Airlines Group SA

    (Rechtssache C-238/22 (1), LATAM Airlines Group)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. J - Art. 3 - Art. 4 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Fluggast, der im Voraus über die Nichtbeförderung unterrichtet wurde - Keine Verpflichtung des Fluggasts, sich am Flugsteig einzufinden - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Ausnahmen vom Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges - Unanwendbarkeit dieser Ausnahmen bei vorweggenommener Beförderungsverweigerung)

    (C/2023/1107)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Frankfurt am Main

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: FW

    Beklagte: LATAM Airlines Group SA

    Tenor

    1.

    Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004

    ist dahin auszulegen, dass

    ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten muss, selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat.

    2.

    Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 261/2004

    ist dahin auszulegen, dass

    diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, nicht den Fall regelt, dass ein Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet wurde, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn gegen seinen Willen nicht befördern werde, so dass ihm ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung zusteht.


    (1)   ABl. C 266 vom 11.7.2022.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1107/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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