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Document 62021TN0296

    Rechtssache T-296/21: Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — SU/EIOPA

    ABl. C 320 vom 9.8.2021, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 320/40


    Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — SU/EIOPA

    (Rechtssache T-296/21)

    (2021/C 320/46)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: SU (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

    Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung vom 15. Juli 2020, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, aufzuheben;

    ihre Beurteilung für 2019 aufzuheben;

    soweit erforderlich die Entscheidung vom 11. Februar 2021, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

    den materiellen Schaden der Klägerin, wie in dieser Klage berechnet, zu ersetzen;

    den immateriellen Schaden der Klägerin, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro beziffert wird, zu ersetzen;

    der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend, die sich alle auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung für 2019 und der Entscheidung über die Nichtverlängerung, jedoch aus verschiedenen Gründen, stützen.

    1.

    Nicht ordnungsgemäßer Abschluss der Beurteilung für 2019 und Beruhen des Vertragsverlängerungsberichts auf einer nicht abgeschlossenen Beurteilung

    Die Beurteilung für 2019 sei rechtswidrig, da sie nicht ordnungsgemäß durch begründete Entscheidung des Berufungsbeurteilenden abgeschlossen worden sei. Ferner sei die Entscheidung über die Nichtverlängerung rechtswidrig, da sie sich auf eine nicht abgeschlossene Beurteilung für 2019 gestützt habe.

    2.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, Verstoß gegen Art. 11 des Statuts und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU

    Nach der Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten bei der EIOPA sei der Exekutivdirektor beauftragt gewesen, als Berufungsbeurteilender und die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde in diesem Fall tätig zu werden, womit weder die Unparteilichkeit des Beurteilungsverfahrens für 2019 noch der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, sichergestellt werde.

    3.

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht, Verstoß gegen Art. 25 des Statuts und Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU und Verstoß gegen Art. 6.7, 6.9 und 6.10 des EIOPA-Vertragsverlängerungsverfahrens

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin und die Begründungspflicht seien sowohl in Bezug auf die Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern, als auch in Bezug auf ihre Beurteilung für 2019 verletzt worden.

    4.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler, fehlende sorgfältige Beurteilung aller Aspekte des Falles und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit Verstoß gegen Art. 4 und 6.5 des Vertragsverlängerungsverfahrens

    Die Beurteilung der Beklagten sei rechtswidrig und mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einem Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung behaftet, und zwar aus zwei wesentlichen Gründen. Erstens habe die Beklagte das andere Kriterium in Art. 4 des Vertragsverlängerungsverfahrens und insbesondere frühere positive Leistungsbewertungen der Klägerin nicht gebührend berücksichtigt. Zweitens sei die Begründung der Beklagten im Hinblick auf die Leistungen der Klägerin in den Jahren 2019 und 2020 offensichtlich fehlerhaft und ohne Grundlage.

    5.

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der familiären Situation — Verstoß gegen Art. 1d des Statuts und gegen Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der EU

    Die Klägerin sei wegen ihrer Urlaubszeiten und Arbeitsmuster diskriminiert worden; die Entscheidung, ihren Vertrag nicht zu verlängern, sei mit dieser Diskriminierung behaftet und eine Vergeltungsmaßnahme.

    6.

    Verletzung der Fürsorgepflicht

    Aufgrund der Fürsorgepflicht müsse die Verwaltung nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch die Interessen des Personals berücksichtigen. Dies sei nicht der Fall gewesen.


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