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Document 62021TJ0689

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2024.
    Margrete Auken u. a. gegen Europäische Kommission.
    Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Abnahmegarantien und Kaufverträge zwischen der Kommission und Pharmaunternehmen zum Ankauf von Covid‑19-Impfstoffen – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Begründungspflicht – Bestehen einer absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr einer Beeinträchtigung des geltend gemachten Interesses – Grundsatz der guten Verwaltung – Freiheit der Meinungsäußerung.
    Rechtssache T-689/21.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2024:476

    Vorläufige Fassung

    URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

    17. Juli 2024(*)

    „ Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Abnahmegarantien und Kaufverträge zwischen der Kommission und Pharmaunternehmen zum Ankauf von Covid‑19-Impfstoffen – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Begründungspflicht – Bestehen einer absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr einer Beeinträchtigung des geltend gemachten Interesses – Grundsatz der guten Verwaltung – Freiheit der Meinungsäußerung “

    In der Rechtssache T‑689/21,

    Margrete Auken,

    Tilly Metz,

    Jutta Paulus,

    Emilie Mosnier als Erbin von Michèle Rivasi,

    Kimberly van Sparrentak,

    vertreten durch Rechtsanwältin B. Kloostra,

    Klägerinnen,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und A. Spina als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    erlässt

    DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen sowie der Richter C. Mac Eochaidh (Berichterstatter) und J. Martín y Pérez de Nanclares,

    Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

    –        der am 22. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

    –        des am 22. Februar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Kommission, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären,

    –        des Beschlusses vom 2. März 2022, mit dem das Gericht der Kommission im Rahmen einer Beweiserhebung aufgegeben hat, die Verträge, zu denen sie den Zugang teilweise verweigert hatte, vollständig vorzulegen,

    –        der Stellungnahme der Klägerinnen zum Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, und des Anpassungsschriftsatzes, die am 22. März bzw. am 21. April 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

    –        des Beschlusses vom 31. Mai 2022, mit dem das Gericht die Entscheidung über den Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, dem Endurteil vorbehalten hat,

    –        der am 22. Juli 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Kommission, die auch ihre Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz enthielt,

    –        der Erwiderung und der Gegenerwiderung, die am 21. Oktober bzw. am 16. Dezember 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

    auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2023, in der die Klägerinnen ihren Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung zurückgenommen haben,

    aufgrund des Ablebens von Frau Rivasi am 29. November 2023,

    aufgrund der der Kanzlei des Gerichts am 26. Februar 2024 mitgeteilten Aufnahme des Verfahrens durch Frau Mosnier als Erbin von Frau Rivasi,

    folgendes

    Urteil

    1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehren die Klägerinnen, Frau Margrete Auken, Frau Tilly Metz, Frau Jutta Paulus und Frau Kimberly van Sparrentak, Mitglieder des Europäischen Parlaments, sowie Frau Emilie Mosnier als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter, Frau Michèle Rivasi, Mitglied des Europäischen Parlaments (verstorben), die Nichtigerklärung der gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 1) erlassenen Entscheidung C(2022) 1038 final der Europäischen Kommission vom 15. Februar 2022, mit der ihnen ein teilweiser Zugang zu den zwischen der Kommission und den betroffenen Pharmaunternehmen abgeschlossenen Abnahmegarantien und Kaufverträgen zum Ankauf von Covid‑19-Impfstoffen gewährt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2        Am 14. April 2020 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2020/521 zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs (ABl. 2020, L 117, S. 3). Mit dieser Verordnung aktivierte der Rat die durch die Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. 2016, L 70, S. 1) vorgesehene Soforthilfe als eine der Maßnahmen, die es der Europäischen Union als Ganzes ermöglichen sollten, die durch die Covid‑19-Pandemie verursachte Krise unter den durch die schnelle Ausbreitung des Virus bedingten Zwängen im Geist der Solidarität und in Anbetracht der Tatsache, dass das Ausmaß und der grenzüberschreitende Charakter der Ausbreitung und seiner Auswirkungen eine umfassende Reaktion erforderten, anzugehen.

    3        Am 17. Juni 2020 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung mit dem Titel „EU-Strategie für COVID-19‑Impfstoffe“ (COM[2020] 245 final). Diese Strategie sollte die Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung von Impfstoffen gegen Covid‑19 beschleunigen und beruhte auf zwei Säulen. Die erste Säule bestand in der Sicherstellung einer ausreichenden Produktion von Impfstoffen in der EU und damit einer ausreichenden Versorgung der Mitgliedstaaten durch Abnahmegarantien für Impfstoffhersteller über das durch die Verordnung 2020/521 aktivierte Soforthilfeinstrument. Die zweite bestand in der Anpassung des EU-Rechtsrahmens an die damals gegebene Dringlichkeit und in der Nutzung der damals bestehenden regulatorischen Flexibilität, um unter Einhaltung der Standards für die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen die Entwicklung, Zulassung und Verfügbarkeit von Impfstoffen zu beschleunigen.

    4        Der Kommission zufolge ist dieser vorgeschlagene Rahmen als eine „Absicherung“ zu verstehen, die darin bestehe, einen Teil des auf der Pharmaindustrie lastenden Risikos auf die Behörden zu übertragen, um im Gegenzug für die Mitgliedstaaten einen gerechten und erschwinglichen Zugang zu einem Impfstoff zu gewährleisten, falls ein entsprechender Impfstoff entwickelt werden sollte.

    5        Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 an die Präsidentin und die Generalsekretärin der Kommission, das am folgenden Tag unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2021/0389 registriert wurde, beantragten sechs Mitglieder des Parlaments (im Folgenden: sechs Abgeordnete), darunter die fünf ursprünglichen Klägerinnen, gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang „zu den verschiedenen Verträgen – Abnahmegarantien – zwischen der Kommission und den Pharmaunternehmen im Hinblick auf den Ankauf von COVID-19‑Impfstoffen“ (im Folgenden: Erstantrag). Darin hieß es, dass nach Kenntnis der sechs Abgeordneten bereits Verträge mit AstraZeneca, Sanofi-GSK, Johnson and Johnson, BioNTech-Pfizer, CureVac und Moderna unterzeichnet worden seien, so dass sich der Antrag auf diese Verträge sowie auf solche beziehe, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung geschlossen werden könnten, wie z. B. der geplante Vertrag mit Novavax.

    6        Mit Schreiben vom 11. März 2021 teilte die Generaldirektorin der Generaldirektion (GD) Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission (im Folgenden: GD Gesundheit) den sechs Abgeordneten mit, dass sie acht Dokumente ermittelt habe, die dem Erstantrag entsprächen, nämlich sechs Abnahmegarantien und zwei Kaufverträge. Sie gab an, dass sie eine geschwärzte Fassung dreier dieser Abnahmegarantien, nämlich der mit AstraZeneca, Sanofi-GSK und CureVac geschlossenen, auf Websites veröffentlicht habe, und die Bewertung der übrigen Dokumente und die Konsultationen mit den betroffenen Dritten fortsetze, um über deren Offenlegung zu entscheiden.

    7        Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte die Generaldirektorin der GD Gesundheit den sechs Abgeordneten mit, dass in Beantwortung des Erstantrags ein teilweiser Zugang zu neun Dokumenten gewährt worden sei, die als Gegenstand dieses Antrags ermittelt worden seien, nämlich die acht oben unter Rn. 6 genannten Dokumente sowie ein zusätzlicher Kaufvertrag mit Pfizer-BioNTech. Die geschwärzten Fassungen dieser Dokumente seien auf einer Website veröffentlicht worden, und die betreffenden Passagen seien auf der Grundlage der Ausnahmen zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, zum Schutz geschäftlicher Interessen und zum Schutz des Entscheidungsprozesses der Organe gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich bzw. Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 unkenntlich gemacht worden.

    8        Mit Schreiben vom 30. Juni 2021, das am folgenden Tag registriert wurde, stellten die sechs Abgeordneten auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag, mit dem sie die Kommission ersuchten, ihren Standpunkt in Bezug auf die neun ermittelten Dokumente zu überprüfen und sie – mit Ausnahme der unter die Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fallenden Passagen – vollständig offenzulegen (im Folgenden: Zweitantrag). Sie beriefen sich dort u. a. auf den Umstand, dass die in allen abgeschlossenen Abnahmegarantien angegebenen Preise sowie die Vollversionen der mit AstraZeneca, Pfizer-BioNTech und Moderna geschlossenen Abnahmegarantien zwischen Dezember 2020 und April 2021 an ein soziales Netzwerk und die Medien durchgesickert seien.

    9        Am 13. August 2021 teilte das Generalsekretariat der Kommission den sechs Abgeordneten mit, dass es noch immer nicht in der Lage sei, ihren Zweitantrag zu beantworten. Zu diesem Zeitpunkt führte das Ausbleiben einer Antwort auf den Zweitantrag gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu einer stillschweigenden Ablehnung dieses Antrags.

    10      Am 15. Februar 2022 erließ die Kommission nach Konsultation der betroffenen Pharmaunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (im Folgenden: betroffene Unternehmen) die angefochtene Entscheidung. In dieser Entscheidung heißt es, dass das Generalsekretariat der Kommission bei der Bewertung des Zweitantrags die Antwort der GD Gesundheit auf den Erstantrag erneut geprüft habe und dass nach dieser erneuten Prüfung 13 Dokumente als Gegenstand dieses Antrags ermittelt worden seien, nämlich die neun oben in Rn. 7 genannten sowie vier weitere Dokumente.

    11      Mit der angefochtenen Entscheidung gewährte die Kommission somit einen teilweisen Zugang zu folgenden Dokumenten (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Verträge):

    –        der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und AstraZeneca (Aktenzeichen ARES[2020]4849918, Dokument 1);

    –        der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Sanofi-GSK (Aktenzeichen ARES[2020]5034184, Dokument 2);

    –        der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Janssen Pharmaceutica (Aktenzeichen ARES[2020]5806059, Dokument 3);

    –        der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Pfizer-BioNTech (Aktenzeichen ARES[2021]256798, Dokument 4);

    –        der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und CureVac (Aktenzeichen ARES[2021]256728, Dokument 5);

    –        der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Moderna (Aktenzeichen ARES[2021]256592, Dokument 6);

    –        dem Kaufvertrag zwischen der Kommission und Pfizer-BioNTech (Aktenzeichen ARES[(2021] 1601544, Dokument 7);

    –        der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Moderna (Aktenzeichen ARES[2021]1601566, Dokument 8);

    –        dem Nachtrag I zum Kaufvertrag zwischen der Kommission und Moderna (Aktenzeichen ARES[2021]7098313, Dokument 9);

    –        dem Nachtrag II zum Kaufvertrag zwischen der Kommission und Moderna (Aktenzeichen ARES[2021]5602046, Dokument 10);

    –        dem zweiten Kaufvertrag zwischen der Kommission und Pfizer-BioNTech, Teile 1 und 2 (Aktenzeichen ARES[(2021]3404228, Dokument 11);

    –        der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Novavax (Aktenzeichen ARES[2021]6475411, Dokument 12);

    –        der Abnahmegarantie zwischen der Kommission und Valneva (Aktenzeichen ARES[2021]7403909, Dokument 13).

    12      Genauer gesagt gewährte die Kommission einen weiter gehenden teilweisen Zugang zu den zuvor offengelegten Dokumenten 1 bis 8 und 11 sowie einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten 9, 10, 12 und 13, die bis dahin nicht in geschwärzter Form öffentlich verbreitet worden waren. Die geschwärzten Fassungen dieser Dokumente waren der angefochtenen Entscheidung beigefügt.

    13      Zur Rechtfertigung des nur teilweisen Zugangs zu den in Rede stehenden Verträgen berief sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf die Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen sowie die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen.

    II.    Anträge der Parteien

    14      Im Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift beantragen die Klägerinnen,

    –        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    –        der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Fassung der Klageschrift aufzuerlegen.

    15      In der Klagebeantwortung, in die auf Aufforderung des Gerichts auch die Stellungnahme der Kommission zum Anpassungsschriftsatz eingefügt worden ist, beantragt die Kommission,

    –        die Klage in der angepassten Fassung abzuweisen;

    –        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    III. Rechtliche Würdigung

    16      Zur Begründung ihrer Klage in der angepassten Fassung machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend:

    –        Den ersten stützen sie auf die zu Unrecht erfolgte Anwendung der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen auf Informationen, die nicht unter diese Ausnahme fielen, einen Begründungsmangel in dieser Hinsicht und eine inkohärente Anwendung dieser Ausnahme;

    –        den zweiten auf die fehlende Rechtfertigung für die Anwendung der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen auf sieben Kategorien von Vertragsbestimmungen;

    –        den dritten auf eine inkohärente Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001, die zu einem Verstoß gegen diese Verordnung und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung geführt habe, da die Kommission Bestimmungen bzw. Angaben gleicher Art nicht in gleichem Umfang unkenntlich gemacht habe, sowie auf einen Begründungsmangel in dieser Hinsicht;

    –        den vierten auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission nicht das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der angeforderten Informationen berücksichtigt habe, sowie auf einen Begründungsmangel in dieser Hinsicht;

    –        den fünften auf einen Verstoß gegen Art. 42 und Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 10 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK);

    –        den sechsten auf einen Verstoß gegen die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung bestimmte Informationen, die sie zuvor offengelegt habe, unkenntlich gemacht habe, und einen Begründungsmangel in dieser Hinsicht.

    A.      Zum ersten Klagegrund und zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafte Anwendung der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen auf Informationen, die nicht unter diese Ausnahme fallen, Begründungsmangel in dieser Hinsicht und inkohärente Anwendung dieser Ausnahme

    17      Mit ihrem ersten Klagegrund und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in ihrer angepassten Fassung machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen zu Unrecht auf Informationen angewandt, die nicht unter diese Ausnahme fielen, indem sie die folgenden Aspekte entweder ganz oder teilweise unkenntlich gemacht habe:

    –        die Begriffsbestimmungen und insbesondere die Begriffsbestimmungen „vorsätzliches Verschulden“ (wilful misduct) im Dokument 1 und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ (best reasonable efforts) in den Dokumenten 4 und 7;

    –        die Bestimmungen über die Prüfungszeitpläne und die Datenspeicherung;

    –        die Bestimmungen über die Kosten für Sicherheits- und Risikomanagementstudien nach Markteinführung;

    –        die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe;

    –        die Bestimmungen über die Haftungsregelung bei Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten.

    18      Die Klägerinnen machen geltend, die oben in Rn. 17 aufgezählten Informationen seien nicht von geschäftlichem Interesse, so dass sie nicht unter die Ausnahme von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen.

    19      Die Kommission habe weder die Gründe angegeben, aus denen die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen auf die oben in Rn. 17 aufgezählten Informationen anwendbar sei, noch, inwiefern der Zugang zu diesen Informationen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen bei vernünftiger Betrachtung in absehbarer Art und Weise konkret und tatsächlich habe beeinträchtigen können. Im Übrigen habe die Kommission diese Ausnahme inkohärent angewandt, indem sie in bestimmten Verträgen Informationen geschwärzt habe, die in anderen Verträgen gleichwohl zugänglich gewesen seien.

    20      In Anbetracht des Kontexts der Covid‑19-Pandemie, in dem die in Rede stehenden Verträge, insbesondere die Abnahmegarantien, geschlossen worden seien, und des Umstands, dass umfangreiche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Entwicklung einer Reihe von Impfstoffen – mit damals ungewissen Ergebnis – im Wege von Vorauszahlungen an die betroffenen Unternehmen im Rahmen der Abnahmegarantien durch öffentliche Mittel finanziert worden seien, habe es außerdem keinen Handelsmarkt für Covid‑19‑Impfstoffe gegeben. Die in Rede stehenden Verträge seien daher anders geartet als die einer üblichen Geschäftsbeziehung. Folglich habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen angewandt und die Begriffsbestimmungen und die anderen Informationen unkenntlich gemacht.

    21      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    22      Sie trägt vor, dass alle in Rede stehenden Verträge in vollem Umfang individuell ausgehandelt worden seien, so dass der spezifische Wortlaut der verschiedenen Begriffsbestimmungen und anderen Vertragsbestimmungen die komplexen Kompromisse widerspiegele, die im Rahmen dieser individuellen Verhandlungen gefunden worden seien. Das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob die Offenlegung von Vertragsbestimmungen das durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse beeinträchtigen könne, sei, ob der Inhalt der fraglichen Bestimmungen die geschäftlichen Interessen der Vertragsparteien berühre. Die Begriffsbestimmungen legten den Umfang der vereinbarten Verpflichtungen fest und bestimmten in materieller Hinsicht den Inhalt des Vertrags, so dass sie „normativ“ seien. Darüber hinaus berührten im vorliegenden Fall bestimmte wesentliche Begriffsbestimmungen – wie die Wendungen „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ oder „vorsätzliches Verschulden“ – sowie andere gegenseitige Verpflichtungen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen, da sie deren vertragliche und außervertragliche Haftung auslösen könnten.

    23      Die Kommission führt aus, dass sie in der angefochtenen Entscheidung den Kontext und den Ausnahmecharakter des Vergabeverfahrens für Covid‑19-Impfstoffe dargelegt habe, um die Relevanz bestimmter in den angeforderten Dokumenten enthaltenen Informationen aus wirtschaftlicher und geschäftlicher Sicht zu erläutern. Diese Hintergrundinformationen verdeutlichten, warum die Kaufverträge für Covid‑19-Impfstoffe individuell ausgehandelt worden seien, und die globale Dimension der Beschaffung dieser Impfstoffe, indem der geschäftlich sensible Charakter bestimmter Informationen, die in den zwischen der Kommission und den betroffenen Unternehmen geschlossenen Verträgen enthalten seien, hervorgehoben werde.

    24      Im Übrigen hänge die Anwendung der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen nicht davon ab, dass es für das Produkt einen für den freien Wettbewerb geöffneten Markt gebe. Außerdem bestätigten die besonderen Umstände, unter denen der Ankauf von Impfstoffen stattgefunden habe, dass die betroffenen Unternehmen einem erhöhten Wettbewerbsdruck ausgesetzt gewesen seien, um sehr große Mengen von Impfstoffen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums zu liefern. Darüber hinaus seien alle betroffenen Unternehmen unbestreitbar weltweit tätige und den Wettbewerbskräften ausgesetzte Unternehmen, deren Interessen in den Anwendungsbereich der fraglichen Ausnahme fallen könnten. Der kommerzielle Charakter ihrer Tätigkeiten, insbesondere der Bereitstellung von Covid‑19-Impfstoffen, werde durch die teilweise öffentliche Finanzierung von Forschung und Entwicklung, um die Chancen zu erhöhen, mehr Impfstoffe zu bekommen und diese schneller zu erhalten, nicht in Frage gestellt.

    1.      Vorbemerkungen

    25      Das Gericht stellt fest, dass sich die im Rahmen des ersten Klagegrundes und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes erhobenen Rügen in Bezug auf die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe mit den im Rahmen des siebten Teils des zweiten Klagegrundes erhobenen Rügen überschneiden. Daher werden diese Rügen im Rahmen des genannten Teils des zweiten Klagegrundes behandelt (siehe unten, Rn. 179 bis 184).

    26      Zu den Bestimmungen über die Prüfungszeitpläne und die Datenspeicherung, die Kosten für Sicherheits- und Risikomanagementstudien nach Markteinführung sowie die Haftungsregelung bei Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rn. 32 und 43 der Klageschrift sowie in den Rn. 25 und 33 des Anpassungsschriftsatzes nur kurz darauf Bezug nehmen.

    27      Aus der angefochtenen Entscheidung geht nicht ausdrücklich hervor, dass der Zugang zu diesen Bestimmungen verweigert wurde. Mangels näherer Angaben zu den Unkenntlichmachungen, auf die sich dieses Vorbringen der Klägerinnen bezieht, war es dem Gericht außerdem nicht möglich, solche Bestimmungen in den Unterlagen, die die Kommission als Antwort auf die gemäß Art. 91 Buchst. c und Art. 104 der Verfahrensordnung des Gerichts angeordnete Beweiserhebung vorgelegt hat, zu ermitteln. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die Bestimmungen über die „Kontrollen und Prüfungen“ (checks and audits) in den Dokumenten 1, 2, 3, 5, 6, 8, 12 und 13 vollständig offengelegt wurden. Darüber hinaus wurde der Zeitraum, in dem diese „Kontrollen und Prüfungen“ eingeleitet werden können, in den Dokumenten 4, 7 und 11 offengelegt. In den Dokumenten 9 und 10 werden solche „Kontrollen und Prüfungen“ nicht erwähnt.

    28      Nach alledem kann sich die Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes nur auf die Verweigerung des Zugangs zu den Begriffsbestimmungen für „vorsätzliches Verschulden“ und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ beziehen.

    29      Nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

    30      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt, dass eine einfache Beeinträchtigung der genannten Interessen gegebenenfalls die Anwendung einer der dort aufgezählten Ausnahmen rechtfertigen kann, ohne dass diese Beeinträchtigung einen besonderen Schweregrad erreichen muss (Urteil vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C‑175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 90).

    31      Zum Begriff der geschäftlichen Interessen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine Definition dieses Begriffs enthält, sondern lediglich klarstellt, dass diese Interessen das geistige Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person umfassen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es als Rechtfertigung für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, grundsätzlich nicht genügt, dass dieses Dokument mit einer geschäftlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Vielmehr muss das betroffene Organ erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument die geschäftlichen Interessen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, und dartun, dass diese Gefahr bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in ’t Veld, C‑350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Februar 2018, CEE Bankwatch Network/Kommission, T‑307/16, EU:T:2018:97, Rn. 103 bis 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32      Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss außerdem konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008, Terazakis/Kommission, T‑380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33      In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen kann, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist; andernfalls würde die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt (vgl. Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedoch kann dieser Schutz sensible Geschäftsinformationen wie Informationen über die Geschäftsstrategien von Unternehmen, die Höhe ihrer Absätze, ihre Marktanteile oder ihre Geschäftsbeziehungen umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C‑477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 54 bis 56, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 82 und 83).

    34      Im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 bezweckt die Verpflichtung des Organs, seine Entscheidung, mit der es den Zugang zu einem Dokument verweigert, zu begründen, zum einen, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und zum anderen, dem Unionsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang dieser Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T‑485/18, EU:T:2020:35, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35      Nach der Rechtsprechung verlangt die Begründungspflicht von dem betroffenen Organ allerdings nicht, auf jedes der im Verfahren vor dem Erlass der angefochtenen endgültigen Entscheidung vorgebrachten Argumente einzugehen (vgl. Urteil vom 25. September 2018, Psara u. a./Parlament, T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16, EU:T:2018:602, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36      Gleichwohl kann der Kontext, in dem die Entscheidung getroffen wurde, es dem betroffenen Organ zwar erleichtern, den an die Begründung gestellten Anforderungen zu genügen; er kann ihm dies jedoch unter besonderen Umständen auch erschweren. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller in dem Verfahren, in dem er den Zugang zu Dokumenten beantragt, Gesichtspunkte vorträgt, die die Richtigkeit der ersten Ablehnung in Frage stellen können. Unter diesen Umständen erlegen die Begründungserfordernisse dem Organ die Verpflichtung auf, einen Zweitantrag unter Angabe der Gründe zu beantworten, aus denen diese Gesichtspunkte keine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen können. Andernfalls könnte der Antragsteller nicht verstehen, weshalb die Antwort auf den Zweitantrag die Weigerung aus den gleichen Gründen bestätigt hat (Urteil vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T‑188/98, EU:T:2000:101, Rn. 45 und 46).

    37      Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, die Kommission habe zum einen zu Unrecht die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen auf die in Rede stehenden Verträge angewandt, und zwar u. a. insbesondere auf die Begriffsbestimmungen, konkret auf die Wendungen „vorsätzliches Verschulden“ im Dokument 1 und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ in den Dokumenten 4 und 7.

    2.      Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die teilweise Unkenntlichmachung der Begriffsbestimmungen

    38      Die Klägerinnen machen geltend, dass die Begriffsbestimmungen in den in Rede stehenden Verträgen nicht unter die Ausnahme von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, und dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend sei, um ihre teilweise Unkenntlichmachung zu rechtfertigen.

    39      Das Gericht weist darauf hin, dass bereits die bloße Lektüre der in Rede stehenden Verträge, wie sie durch die angefochtene Entscheidung offengelegt wurden, zeigt, dass – wie die Kommission ausführt und wie sich u. a. aus verschiedenen Ergänzungen und zusätzlichen Klarstellungen ergibt – einige Begriffsbestimmungen zwar identisch sind, andere jedoch, einschließlich solcher, die offenbar technischer Natur und kaum umstritten sein dürften, Gegenstand gesonderter und spezifischer Verhandlungen waren.

    40      Daraus folgt, dass, selbst wenn das Vorhandensein von Begriffsbestimmungen in den in Rede stehenden Verträgen als üblich erachtet werden kann, ihr spezifischer Wortlaut nicht in allen Fällen als „allgemein und üblich“ im Sinne von Rn. 98 des Urteils vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission (T‑380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19), angesehen werden kann. Im Übrigen hatte das Organ in der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, den Zugang zu dem fraglichen Vertrag in seiner Gesamtheit verweigert, so dass die Bedeutung dieses Urteils für den vorliegenden Fall, in dem die Kommission zu Recht die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs zu den in Rede stehenden Verträgen in Betracht gezogen hat, nicht überbewertet werden darf.

    41      Was insbesondere die Unkenntlichmachung der Begriffsbestimmungen für „vorsätzliches Verschulden“ im Dokument 1 und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ in den Dokumenten 4 und 7 angeht, stellt das Gericht fest, dass die sechs Abgeordneten im Zweitantrag ausdrücklich auf diese Begriffe Bezug genommen haben.

    42      Während in der angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt werden, die die vollständige oder teilweise Nichtoffenlegung einer Reihe von Informationskategorien in den in Rede stehenden Verträgen, darunter beispielsweise die Begriffsbestimmungen für „Impfstoff“ (vaccine) und „adaptierter Impfstoff“ (adapted vaccine) sowie die Bestimmungen über Haftung und Entschädigung, rechtfertigen sollen, werden darin jedoch nicht ausdrücklich und nicht einmal in knapper Form die Gründe angegeben, warum andere Begriffsbestimmungen, insbesondere die für die Begriffe „vorsätzliches Verschulden“ im Dokument 1 und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ in den Dokumenten 4 und 7, auf die die sechs Abgeordneten in ihrem Zweitantrag ausdrücklich Bezug genommen haben, unkenntlich gemacht wurden.

    43      Diese Schlussfolgerung vermag nicht durch die von der Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumentation in Frage gestellt zu werden, wonach die Begriffsbestimmungen den Umfang der vereinbarten Verpflichtungen festlegten und in materieller Hinsicht den Inhalt des Vertrags bestimmten, so dass sie „normativ“ seien, und die Begriffsbestimmungen für „vorsätzliches Verschulden“ im Dokument 1 sowie „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ in den Dokumenten 4 und 7 die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen berührten, da sie deren vertragliche und außervertragliche Haftung auslösen könnten.

    44      Diese Erläuterungen sind nämlich in der angefochtenen Entscheidung nicht angeführt worden und lassen sich auch nicht aus den darin enthaltenen Erläuterungen, insbesondere Rn. 2.1.4 dieser Entscheidung, die speziell die Haftung der betroffenen Unternehmen betrifft, ableiten. Die Unionsgerichte sind bei der Beurteilung der Einhaltung der Begründungspflicht nicht verpflichtet, ergänzende Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Urheber des fraglichen Rechtsakts erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens abgegeben hat, da andernfalls die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Verwaltung und den Unionsgerichten beeinträchtigt und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Verwaltung geschwächt würde (vgl. Urteil vom 6. Juli 2023, EIB und Kommission/ClientEarth, C‑212/21 P und C‑223/21 P, EU:C:2023:546, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    45      Daraus folgt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung es weder den Klägerinnen ermöglicht, die spezifischen Gründe nachzuvollziehen, die zu diesen Unkenntlichmachungen geführt haben, noch den Unionsgerichten, deren Rechtmäßigkeit im Sinne der oben in den Rn. 31, 34 und 36 angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

    46      Folglich machen die Klägerinnen zu Recht geltend, dass die Kommission gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen hat, indem sie keine ausreichenden Erläuterungen dafür geliefert hat, inwiefern der Zugang zu den fraglichen Begriffsbestimmungen die geschäftlichen Interessen von AstraZeneca bzw. Pfizer-BioNTech konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte.

    47      Die Rüge, die Kommission habe die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen inkohärent auf Begriffsbestimmungen angewandt, überschneidet sich mit dem dritten Klagegrund, so dass sie in dessen Rahmen zu prüfen ist.

    B.      Zum zweiten Klagegrund: fehlende Rechtfertigung der Anwendung der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen und Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001, da sich die Kommission nicht an eine enge Auslegung und Anwendung der vorgenannten Ausnahme gehalten habe

    48      Mit ihrem zweiten Klagegrund beanstanden die Klägerinnen die Art und Weise, in der die Kommission die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen angewandt hat, um in den in Rede stehenden Verträgen bestimmte, sechs Kategorien von Informationen betreffende Teile zu schwärzen, darunter

    –        die Standorte der Produktionsstätten;

    –        die Rechte des geistigen Eigentums;

    –        die Vorschüsse oder Vorauszahlungen;

    –        die Bestimmungen über Haftung und Entschädigung;

    –        die Lieferzeitpläne;

    –        die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe.

    49      Die Klägerinnen werfen der Kommission außerdem vor, die Anwendung dieser Ausnahme in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend begründet zu haben.

    50      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    1.      Zur Verweigerung der Offenlegung von Angaben zu den Standorten der Produktionsstätten

    51      Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in der angepassten Fassung machen die Klägerinnen geltend, dass die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen der Offenlegung von Informationen über die Standorte der Produktionsstätten und Subunternehmer der betroffenen Unternehmen nicht entgegenstehe.

    52      Außerdem stellen die Klägerinnen in Abrede, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt ausreichend und stichhaltig sei. In dieser Begründung werde nicht ausgeführt, dass die fraglichen Informationen bereits öffentlich bekannt gewesen seien. Es werde auch nicht dargelegt, weshalb diese Informationen, andere Informationen oder detailliertere Informationen über die Standorte der Produktionsstätten als vertraulich anzusehen seien und inwiefern die Offenlegung dieser Informationen, die zudem die ersten 18 Monate der Pandemie beträfen, die aktuellen geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen könne.

    53      Die Klägerinnen fügen hinzu, sie hätten ein Interesse an der Offenlegung der in den in Rede stehenden Verträgen genannten Standorte, die bereits öffentlich bekannt seien, um sie mit den in den in Rede stehenden Verträgen bezeichneten zu vergleichen. Außerdem sei ihre Offenlegung wichtig, damit die Öffentlichkeit überprüfen könne, wo öffentliche Mittel investiert worden seien und unter welchen Bedingungen die ersten Impfstoffe entwickelt, hergestellt, gelagert und transportiert worden seien.

    54      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    55      Im vorliegenden Fall ist zunächst das Vorbringen der Klägerinnen als ins Leere gehend zurückzuweisen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Verbreitung von Informationen zu den Standorten der Produktionsstätten der betroffenen Unternehmen und zu deren Geschäftsbeziehungen zu ihren Subunternehmern sei nicht geeignet, die gegenwärtigen geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen zu beeinträchtigen.

    56      Für die Würdigung, ob eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vorliegt, muss nämlich auf den Sachverhalt abgestellt werden, der zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem die Entscheidung erlassen wurde, mit der auf Grundlage dieser Ausnahme der Zugang zu den Dokumenten verweigert wurde (vgl. Urteile vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C‑562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T‑485/18, EU:T:2020:35, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie auf die Informationen, über die das Organ bei Erlass der Entscheidung verfügen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, CEE Bankwatch Network/Kommission, T‑307/16, EU:T:2018:97, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. im vorliegenden Fall den 15. Februar 2022.

    57      Sodann machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass bestimmte Informationen über Produktionsstätten und Subunternehmer der betroffenen Unternehmen bereits über eine auf der Website der Kommission und in öffentlichen Berichten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) veröffentlichte interaktive Karte öffentlich bekannt seien, so dass weitere Informationen über diese Standorte und Geschäftsbeziehungen dieser Unternehmen zu ihren Subunternehmern, die im vorliegenden Fall unkenntlich gemacht worden seien, keine sensiblen Geschäftsinformationen seien. Sie werfen der Kommission vor, in der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese Erwägungen eingegangen zu sein.

    58      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Entscheidung, an einem bestimmten Ort über eine Produktionsstätte zu verfügen oder einen bestimmten Subunternehmer in Anspruch zu nehmen, zur internen Geschäftsstrategie der betroffenen Unternehmen gehöre und auf einer spezifischen wirtschaftlichen Entscheidung beruhe. Die Identität dieser Standorte und ihre wirtschaftliche oder industrielle Beziehung zu dem betreffenden Unternehmen seien nicht öffentlich bekannt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung von Informationen über die Produktionsstätten der betroffenen Unternehmen, insbesondere Art. I.6.3 des Dokuments 4 und die Anhänge aller in Rede stehenden Verträge, die die Subunternehmer dieser Unternehmen beträfen, deren Wettbewerbern wichtige Aspekte ihrer industriellen Leistungsfähigkeit offenbaren würde und ihre industrielle Kapazität zur Herstellung des Impfstoffs beeinträchtigen und letztlich aus wirtschaftlichen Gründen sogar die vollständige Erfüllung der geschlossenen Verträge erschweren könnte.

    59      Nach Einsichtnahme in die vollständigen Fassungen der in Rede stehenden Verträge stellt das Gericht fest, dass in diesen mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad die Identität und die Standorte der Produktionsstätten der betreffenden Unternehmen und ihrer verschiedenen Subunternehmer oder Partner sowie gegebenenfalls die Aufgabenverteilung zwischen den aufgeführten Einrichtungen dargelegt werden. Darüber hinaus wurden in der Phase des Kaufvertrags in einigen Fällen Abänderungen – wie Zusätze oder Änderungen von Standorten oder Partnern – gegenüber der Abnahmegarantie vorgenommen.

    60      Die Kommission ist daher in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die in den in Rede stehenden Verträgen unkenntlich gemachten Informationen über die Standorte der Produktionsstätten und die Subunternehmer der betroffenen Unternehmen deren Geschäftsbeziehungen und letztlich deren Kapazität sowie Industrie- und Geschäftsstrategie betrafen.

    61      Wie oben in Rn. 33 ausgeführt, kann der Schutz, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist, solche Informationen umfassen.

    62      Im Übrigen können die in den in Rede stehenden Verträgen enthaltenen Informationen nicht als nicht mehr aktuell angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2015, Axa Versicherung/Kommission, T‑677/13, EU:T:2015:473, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission, T‑250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458, Rn. 55 und 57). Diese Daten waren nämlich weniger als zwei Jahre alt, und, wie aus der Antwort der Kommission auf eine im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellte Frage hervorgeht, die meisten der in Rede stehenden Verträge befanden sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch im Stadium der Durchführung.

    63      Die Schlussfolgerung oben in Rn. 60 wird auch nicht durch die Veröffentlichung einer interaktiven Karte auf der Website der Kommission widerlegt, die die „Produktionskapazitäten für COVID‑19-Impfstoffe in der … Union“ (interactive map showing the production capacities of COVID-19 vaccines in the EU) veranschaulicht.

    64      Wie die Kommission in Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage bestätigte, enthält die interaktive Karte nämlich keine Informationen über die Standorte, an dem sich die in den in Rede stehenden Verträgen aufgeführten Produktionsstätten für Covid‑19-Impfstoffe im Unionsgebiet befinden. Bei Anwendung des Filters „contracted by APA manufacturer“ (unter Vertrag mit einem Hersteller, der eine Abnahmegarantie geschlossen hat) wird allenfalls, wie die Kommission eingeräumt hat, eine einzige Produktionsstätte in Deutschland angezeigt, die in den Verträgen, zu denen die Klägerinnen Zugang beantragt haben, nicht genannt ist.

    65      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen enthält die interaktive Karte daher weder die genauen Standorte der Produktionsstätten für Covid‑19-Impfstoffe, die Gegenstand der in Rede stehenden Verträge sind, noch die Namen der gegebenenfalls betroffenen Subunternehmer.

    66      Auch wenn die öffentlichen Berichte der EMA über die verschiedenen Covid‑19-Impfstoffe Informationen über Produktionsstätten enthalten, ist dieser Umstand als solcher im Übrigen nicht geeignet, eine Pflicht der Kommission zur Mitteilung sämtlicher Informationen über die Standorte der Produktionsstätten und die Subunternehmer der betroffenen Unternehmen zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, EZB/Espírito Santo Financial [Portugal], C‑442/18 P, EU:C:2019:1117, Rn. 56).

    67      Folglich hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie Informationen über den Standort der Produktionsstätten und die Subunternehmer der betreffenden Unternehmen unkenntlich gemacht hat.

    68      Da die Informationen über die Standorte der Produktionsstätten und die Subunternehmer der betroffenen Unternehmen von der Kommission nicht durch die interaktive Karte offengelegt wurden, ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf diese Karte mit keinem Begründungsmangel behaftet.

    69      Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

    70      Da sich schließlich das Vorbringen der Klägerinnen zum Interesse an der Offenlegung der unkenntlich gemachten Informationen über die Standorte der Produktionsstätten mit dem Vorbringen im Rahmen des vierten Klagegrundes überschneidet, wird es in dessen Rahmen behandelt (siehe unten, Rn. 210).

    2.      Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Vertragsbestimmungen, die das Recht des geistigen Eigentums betreffen

    71      Mit dem dritten Teil ihres zweiten Klagegrundes stellen die Klägerinnen in Abrede, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung ausreichend und stichhaltig sei, um die teilweise Unkenntlichmachung der Vertragsbestimmungen zum geistigen Eigentum auf der Grundlage der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu rechtfertigen.

    72      Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen, wonach die Offenlegung der unkenntlich gemachten Informationen die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen mit sich bringe, da sie den Druck auf diese Unternehmen, einen Teil ihres Know-how zur Verfügung zu stellen, erhöhe, und negative Auswirkungen auf ihre industrielle Kapazität habe, hypothetisch seien. Außerdem habe die Kommission nicht angegeben, welche Aspekte der Vertragsbestimmungen zum Recht des geistigen Eigentums die konkreten und spezifischen Gründe für ihre Nichtoffenlegung darstellten.

    73      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    a)      Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

    74      Das Gericht stellt fest, dass die sechs Abgeordneten im Zweitantrag ausdrücklich die Offenlegung der Vertragsbestimmungen, die das Recht des geistigen Eigentums betreffen, verlangt haben.

    75      Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung die Vertragsbestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums in den Dokumenten 1, 4, 6, 7, 8, 11, 12 und 13 teilweise unkenntlich gemacht.

    76      In der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission an, dass die Informationen, die unter Berufung auf die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen unkenntlich gemacht worden seien, geschäftlich sensible Angaben – wie geistiges Eigentum – enthielten. In dem Teil dieser Entscheidung, der sich mit den Risiken im Zusammenhang mit der Organisation und der industriellen Kapazität der betroffenen Unternehmen befasst, hat sie ferner darauf hingewiesen, dass die Offenlegung der Beschreibung der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien der in Rede stehenden Verträge im Bereich des geistigen Eigentums den Wettbewerbern der betroffenen Unternehmen wichtige Aspekte ihrer industriellen Kapazitäten offenbaren würde und ihre industriellen Kapazitäten zur Herstellung des Impfstoffs beeinträchtigen und auf längere Sicht sogar aus wirtschaftlichen Gründen die vollständige Erfüllung der geschlossenen Verträge behindern könnte. Diese Bestimmungen sähen entweder das ausschließliche Recht des betroffenen Unternehmens vor, die sich aus der Herstellung des Impfstoffs ergebenden Rechte des geistigen Eigentums in Anspruch zu nehmen, oder die Erteilung einer Lizenz für einen Teil dieser Rechte. Das betroffene Unternehmen könnte aufgefordert werden, entweder im Hinblick auf weitere klinische Tests Ausnahmen von der Ausschließlichkeit einzuräumen oder zusätzliche Lizenzen zu erteilen, und somit einem zunehmenden Druck von Seiten seiner Wettbewerber ausgesetzt sein, einen Teil seines Know-how öffentlich zugänglich zu machen. Angesichts des steigenden Bedarfs an Impfstoffen aufgrund der weltweiten Ausbreitung der Pandemie würden solche Forderungen immer häufiger gestellt werden.

    77      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission in knapper Form Erläuterungen in Bezug auf die Art der teilweise unkenntlich gemachten Vertragsbestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums gegeben hat, ohne den Inhalt der unkenntlich gemachten Sätze oder Satzteile in einer Weise offenzulegen, die die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen ihres wesentlichen Zwecks beraubt hätte. Auch hat sie ausführlich erläutert, wie die Offenlegung dieser Bestimmungen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte.

    78      Im Übrigen hat die Kommission zwar die Gründe darzulegen, die im Einzelfall die Anwendung einer der Ausnahmen vom Recht auf Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen, doch ist sie nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die über das hinausgehen, was für den Antragsteller zum Verständnis der Gründe ihrer Entscheidung und für das Gericht zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung erforderlich ist (Urteil vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T‑380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 119).

    79      Daraus folgt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung es den Klägerinnen ermöglicht, die spezifischen Gründe nachzuvollziehen, die die Kommission dazu veranlasst haben, die Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums in den in Rede stehenden Verträgen teilweise unkenntlich zu machen, und den Unionsgerichten, die Rechtmäßigkeit dieser Unkenntlichmachungen im Sinne der oben in den Rn. 34, 35 und 78 angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

    80      Die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei insoweit unzureichend begründet, ist daher zurückzuweisen.

    b)      Zur Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung

    81      Zur Stichhaltigkeit der Gründe, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zur Rechtfertigung der teilweisen Unkenntlichmachung der Vertragsbestimmungen zum geistigen Eigentum anführt, ist zu prüfen, ob die Kommission plausibel erläutert hat, inwiefern der Zugang zu den unkenntlich gemachten Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, und ob die behauptete Beeinträchtigung als bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T‑166/19, EU:T:2020:557, Rn. 58).

    82      Nach der oben in den Rn. 30 und 31 angeführten Rechtsprechung braucht die Kommission nicht nachzuweisen, dass tatsächlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen besteht.

    83      Es genügt, dass die angefochtene Entscheidung fassbare Angaben enthält, die den Schluss zulassen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen zum Zeitpunkt ihres Erlasses bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch war, und dass sie auf zu jenem Zeitpunkt vorliegende objektive Gründe hinweist, aufgrund deren es bei vernünftiger Betrachtung absehbar war, dass solche Beeinträchtigungen im Fall einer Offenlegung der von den Klägerinnen beantragten Informationen auftreten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T‑471/08, EU:T:2011:252, Rn. 78 und 79).

    84      Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission, wie oben in Rn. 76 ausgeführt, den vollständigen Zugang zu den fraglichen Bestimmungen verweigert hat, um nicht Gefahr zu laufen, etwaige strategische Positionen der betroffenen Unternehmen hinsichtlich der Verwertung ihrer Rechte zu einem Zeitpunkt zu beeinträchtigen, der durch eine starke Nachfrage nach Covid‑19-Impfstoffen gekennzeichnet war und in dem es denkbar war, dass von dritten Unternehmen Anträge auf Erteilung von Lizenzen gestellt werden.

    85      Nach Einsichtnahme in die vollständigen Fassungen der in Rede stehenden Verträge stellt das Gericht fest, dass die Bestimmungen zum geistigen Eigentum – sei es unter der Überschrift „Verwertung der Ergebnisse“ des Vertrags und/oder unter der Überschrift „Rechte des geistigen Eigentums – zwar ähnlich, aber nicht identisch sind, was sich gegebenenfalls aus verschiedenen Ergänzungen ergibt. Darüber hinaus bestreiten die Klägerinnen weder den Kontext einer starken Nachfrage nach Covid‑19-Impfstoffen noch, dass es denkbar war, dass Anträge auf Erteilung von Lizenzen gestellt würden. Sie bestreiten auch nicht, dass die Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen eines bestimmten Unternehmens für dieses Unternehmen spezifisch wäre.

    86      Im Übrigen zeigen die Erläuterungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, dass sie den Antrag auf Zugang zu den in Rede stehenden Verträgen konkret und individuell geprüft hat und sie sich in Bezug auf die Vertragsbestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums auf konkrete Umstände dieses Falls und der betroffenen Unternehmen gestützt hat, um plausibel darzulegen, dass eine Gefahr einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen bestehe.

    87      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Erläuterungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zum Bestehen einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht hypothetischen Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen in Bezug auf die vollständige Offenlegung der Vertragsbestimmungen, die das geistige Eigentum betreffen, stichhaltig sind.

    88      Die Rüge, die Kommission habe die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen inkohärent angewandt, überschneidet sich mit dem dritten Klagegrund, so dass sie in dessen Rahmen zu prüfen ist.

    89      Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

    3.      Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Vertragsbestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen

    90      Mit dem vierten Teil des zweiten Klagegrundes stellen die Klägerinnen in Abrede, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung ausreichend und stichhaltig sei, um die teilweise Unkenntlichmachung der Bestimmungen über Vorschüsse (down payments) oder Vorauszahlungen (advance payments) in „einigen“ der in Rede stehenden Verträge auf der Grundlage der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu rechtfertigen.

    91      Die Klägerinnen beanstanden die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Erwägungen, wonach die Offenlegung der unkenntlich gemachten Informationen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen könnte, da sie es ermögliche, den Gesamtwert des fraglichen Vertrags und den Preis pro Dosis zu bestimmen, sowie die Preisstrategien und ‑‑strukturen dieser Unternehmen offenbare, was ihren Verhandlungen auf dem Weltmarkt schaden und von ihren Wettbewerbern zu ihrem Nachteil ausgenutzt werden könne. Die Kommission habe den Betrag der Vorauszahlungen oder Vorauszahlungen für „einige“ Verträge offengelegt, und „einige“ dieser Beträge seien aufgrund von Informationen, die an ein soziales Netzwerk und die Medien durchgesickert seien, bekannt (siehe oben, Rn. 8). Die Kommission habe jedoch nicht bestätigt, dass die unkenntlich gemachten Informationen über die Vorschüsse oder Vorauszahlungen es tatsächlich ermöglichten, den Preis pro Dosis zu berechnen oder andere geschäftlich sensible Schlussfolgerungen u. a. über die Preisstrategien der betroffenen Unternehmen zu ziehen. In diesem Zusammenhang weisen die Klägerinnen darauf hin, dass der von den Mitgliedstaaten zu tragende Preis nicht offengelegt worden sei. Jedenfalls habe die Kommission nicht dargelegt, inwiefern die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen absehbar und nicht hypothetisch gewesen sei.

    92      Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, nicht erläutert zu haben, inwiefern die Offenlegung von Vorschüssen oder Vorauszahlungen Informationen über die aktuelle Situation der betroffenen Unternehmen und den Markt für Covid‑19-Impfstoffe offenbaren könnte.

    93      Sie führen aus, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen bei ihren Verhandlungen mit Käufern aus Drittländern nicht unter die Ausnahme von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 falle und hypothetisch sei.

    94      Die Klägerinnen wenden sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Erwägungen, wonach die vollständige Offenlegung der in den Abnahmegarantien enthaltenen Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen das betroffene Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern benachteilige, indem es die Höhe des finanziellen Risikos, das es durch den Abschluss des fraglichen Vertrags akzeptiert habe, offenlege und Hinweise auf seine Preisstrategie gebe. Diese Gesichtspunkte ließen nicht erkennen, inwiefern die Offenlegung dieser Informationen geeignet sei, die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret zu beeinträchtigen oder sensible Informationen über ihre Kostenstrukturen zu offenbaren.

    95      In diesem Rahmen machen die Klägerinnen geltend, dass, selbst wenn es irgendeine Rechtfertigung für die Unkenntlichmachung der in den Abnahmegarantien enthaltenen Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen gegeben hätte, als diese Verträge in Kraft gewesen seien, diese Rechtfertigung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht mehr bestanden habe. Außerdem könnten diese Informationen für künftige Verhandlungen nicht relevant sein. Sie heben hervor, dass sie vor der Unterzeichnung der in Rede stehenden Verträge keinen Zugang zu diesen Verträgen beantragt hätten und dass die Kaufverträge zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits unterzeichnet gewesen seien.

    96      Schließlich werfen die Klägerinnen der Kommission vor, das Interesse der betroffenen Unternehmen an der Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit der Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen nicht gegen das öffentliche Interesse an Transparenz abgewogen und nicht begründet zu haben, dass das erstgenannte Vorrang gegenüber dem zweitgenannten Interesse habe.

    97      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    a)      Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

    98      Das Gericht stellt fest, dass die sechs Abgeordneten im Zweitantrag die in der Antwort vom 9. Juni 2021 auf ihren Erstantrag dargelegten Gründe für die teilweise Verweigerung des Zugangs zu den in den in Rede stehenden Verträgen enthaltenen Preisinformationen beanstandet haben.

    99      Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung die Bestimmungen über die Preise und die Zahlungsmodalitäten in allen in Rede stehenden Verträgen – mit Ausnahme des Dokuments 10, da sich dieses Dokument nicht auf die Preise bezieht – teilweise unkenntlich gemacht. So hat sie die Höhe der Vorschüsse oder Vorauszahlungen in den Dokumenten 2, 3, 4, 12 und 13, nicht aber in den Dokumenten 1, 5 und 6 unkenntlich gemacht. Im Übrigen hat sie in den in Rede stehenden Verträgen verschiedene Informationen unkenntlich gemacht, die sich je nach Fall u. a. auf den Preis pro Dosis, den Lieferpreis, den Gesamtpreis oder die Gesamtkosten, den von den Mitgliedstaaten zu tragenden Betrag und die Zahlungspläne bezogen.

    100    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission zunächst darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen unkenntlich gemachten Informationen geschäftlich sensible Angaben enthielten, die u. a. die Preise und die Einzelpreise pro Dosis, die geschätzten Gesamtkosten für die Produkte und die Kostenmethodik beträfen. Die Offenlegung der unkenntlich gemachten Informationen könne die Wettbewerbsstellung der betroffenen Unternehmen auf dem Weltmarkt für die Herstellung und die Vermarktung von Covid‑19-Impfstoffen beeinträchtigen.

    101    Sodann hat die Kommission in einem Abschnitt, der sich speziell mit den finanziellen Risiken befasst, ausgeführt, dass die in den Abnahmegarantien enthaltenen Bestimmungen über Preise und Abnahmebedingungen für die späteren Kaufverträge relevant blieben. Die Preisinformationen seien unkenntlich gemacht worden, da ihre Offenlegung es Dritten ermöglichen würde, Schlussfolgerungen in Bezug auf die Geschäfts- und Preisstrategien der betroffenen Unternehmen zu ziehen, die von deren Wettbewerbern genutzt werden könnten, um ihre eigenen Strategien zu planen, was die laufenden und künftigen Verhandlungen der betroffenen Unternehmen mit anderen internationalen Abnehmern erheblich beeinträchtigen würde.

    102    Was insbesondere die Vorschüsse oder Vorauszahlungen in den Abnahmegarantien anbelangt – nämlich den Beitrag aus den Mitteln der Soforthilfe (vgl. oben, Rn. 2 und 3) – hat die Kommission erklärt, dass sie diesen Beitrag für fast alle betroffenen Vereinbarungen offengelegt habe. Der Gesamtbetrag dieser Vorauszahlungen habe sich auf etwa 2,7 Mrd. Euro belaufen. Für die Verträge, bei denen der Vorschuss unkenntlich gemacht worden sei, hätten die betroffenen Unternehmen konkrete Gründe angegeben, um den vertraulichen geschäftlichen Charakter dieses Betrags zu rechtfertigen. Sei der Betrag des Vorschusses bekannt, könne anhand der Marktpraktiken der Gesamtwert des Vertrags und schließlich der Preis pro Dosis bewertet und bestimmt werden, was für alle Unternehmen sensible Geschäftsinformationen darstelle. Dies könne sich negativ auf die Verhandlungen der betroffenen Unternehmen mit anderen Käufern und nachteilig auf ihre gesamte Geschäftstätigkeit auswirken, da ihre Strategien und Preisstrukturen offengelegt würden. Solche Schwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen könnten wiederum die Durchführung der in Rede stehenden Verträge beeinträchtigen.

    103    Außerdem hat die Kommission die Gründe für bestimmte spezifische Unkenntlichmachungen in Bezug auf die Vorschüsse, nämlich in den Dokumenten 3 und 6, dargelegt. Diese Unkenntlichmachungen stünden im Zusammenhang mit besonderen Aspekten der Verträge, die die mit dem Produktionsprozess des betroffenen Unternehmens verbundenen Kosten beträfen, oder mit dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung Lieferungen und Gespräche mit dem betroffenen Unternehmen im Gang gewesen seien. Diese Unkenntlichmachungen hätten bezweckt, die ordnungsgemäße Durchführung des fraglichen Vertrags zu ermöglichen.

    104    Sodann wies die Kommission darauf hin, dass nach der Rechtsprechung sensible Geschäftsinformationen, die u. a. die Geschäftsstrategien der betroffenen Unternehmen oder ihre Geschäftsbeziehungen beträfen, durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt seien. Im Übrigen könnten die potenziellen kommerziellen Risiken, die angewandten Preise und die Schwellenwerte für die im Rahmen eines sensiblen Vertrags vereinbarten finanziellen Verpflichtungen ebenfalls sensible geschäftliche Aspekte darstellen, insbesondere für noch laufende Verträge. Im vorliegenden Fall würde die Offenlegung solcher Passagen aus den Abnahmegarantien das betroffene Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern eindeutig benachteiligen, da diesen damit die Höhe des von ihm akzeptierten finanziellen Risikos und Informationen über seine Preisstrategie zur Kenntnis gebracht würden. Unter diesen Umständen vertrat die Kommission die Auffassung, dass bestimmte finanzielle Aspekte der Verträge gemäß der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen geschützt bleiben sollten.

    105    Schließlich ist nach Ansicht der Kommission der Umstand, dass in Bezug auf drei Abnahmegarantien Informationen an die Medien durchgesickert seien, irrelevant.

    106    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission detailliert erläutert hat, welcher Art die unkenntlich gemachten Informationen über Vorschüsse und Vorauszahlungen waren, und wie die Offenlegung dieser Informationen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen, sei es untereinander oder zwischen ihnen und dritten Pharmaunternehmen, mit denen sie möglicherweise in Wettbewerb stehen, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus wurde in diesen Erläuterungen dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und den sechs Abgeordneten Rechnung getragen. Die Kommission hat nämlich die Gründe angegeben, aus denen die Abnahmegarantien für spätere Kaufverträge und im Rahmen von Verhandlungen mit Käufern aus Drittländern relevant seien, sowie die Gründe dafür, dass die Informationen, die an die Medien durchgesickert seien, keine Abweichung von der Vertraulichkeit dieser Informationen rechtfertigen könnten.

    107    Daraus folgt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung es den Klägerinnen ermöglicht, die spezifischen Gründe nachzuvollziehen, die die Kommission dazu veranlasst haben, die Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen in den in Rede stehenden Verträgen teilweise unkenntlich zu machen, und den Unionsgerichten, die Rechtmäßigkeit dieser Unkenntlichmachungen im Sinne der oben in den Rn. 34, 35 und 78 angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

    108    Die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei insoweit unzureichend begründet, ist daher zurückzuweisen.

    b)      Zur Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung

    109    Was die Stichhaltigkeit der Gründe betrifft, die die Kommission zur Rechtfertigung der teilweisen Unkenntlichmachung der Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen anführt, ist zu prüfen, ob sie im Einklang mit der oben in den Rn. 30, 31, 81 und 83 angeführten Rechtsprechung plausibel erläutert hat, dass der Zugang zu den unkenntlich gemachten Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, und dass die behauptete Beeinträchtigung als bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch angesehen werden könnte.

    110    Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission, wie oben in den Rn. 100 bis 105 dargelegt, den vollständigen Zugang zu den fraglichen Bestimmungen, einschließlich der Zahlungspläne und ‑modalitäten, verweigert hat, um nicht Gefahr zu laufen, sensible finanzielle Aspekte der in Rede stehenden Verträge und letztlich die Geschäfts- und Preisstrategien der betroffenen Unternehmen zu einem Zeitpunkt zu offenbaren, der durch eine starke Nachfrage nach Covid‑19-Impfstoffen gekennzeichnet war und in dem Verhandlungen mit Käufern aus Drittländern im Gang oder zumindest denkbar waren.

    111    Nach Einsichtnahme in die vollständigen Fassungen der in Rede stehenden Verträge stellt das Gericht fest, dass die Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen sowie die Zahlungsmodalitäten und ‑pläne unterschiedlich sind. Darüber hinaus bestreiten die Klägerinnen weder den Kontext einer starken Nachfrage nach Covid‑19-Impfstoffen noch den Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung Verhandlungen mit Käufern aus Drittländern im Gang oder zumindest denkbar waren.

    112    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist der Umstand, dass die betroffenen Unternehmen Vorschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten konnten, um Covid‑19-Impfstoffe zu entwickeln, als solcher nicht geeignet, den geschäftlich sensiblen Charakter der Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen auszuschließen oder davon auszugehen, dass ihre geschäftlichen Interessen nicht schutzfähig sind.

    113    Insoweit kann ein Unternehmen mit staatlichem Kapital nach der Rechtsprechung geschäftliche Interessen haben, die genauso geschützt werden können wie die eines privaten Unternehmens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, CEE Bankwatch Network/Kommission, T‑307/16, EU:T:2018:97, Rn. 108), so dass dies erst recht für ein privates Unternehmen gelten muss, auch wenn dieses zur Erfüllung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben beiträgt (Urteil vom 5. Dezember 2018, Falcon Technologies International/Kommission, T‑875/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:877, Rn. 49).

    114    Auch ist, wie die Kommission geltend macht, das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass Informationen über die Preise der Impfstoffe an die Medien durchgesickert seien.

    115    Die unerlaubte Weitergabe eines Dokuments kann nämlich nicht zur Folge haben, dass ein Dokument, das unter eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fällt, öffentlich zugänglich gemacht wird (Urteil vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T‑561/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:558, Rn. 55).

    116    Ebenso wenig kann das Vorbringen der Klägerinnen durchgreifen, dass im September und Oktober 2022, d. h. mehr als sechs Monate nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, zwei Unternehmen (AstraZeneca und CureVac) erklärt hätten, keine Schwierigkeiten mit der öffentlichen Verbreitung ihrer Abnahmegarantie zu haben, bzw. „alle Einzelheiten zu den Preisen und dem erhaltenen Vorschuss“ offenbart zu haben, was nach Auffassung der Klägerinnen belegt, dass die Offenlegung der Informationen über die Vorschüsse keine Gefahr für die geschäftlichen Interessen des betroffenen Unternehmens darstelle.

    117    Wie oben in Rn. 56 dargelegt, muss nämlich für die Würdigung, ob die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen vorliegt, auf den Sachverhalt abgestellt werden, der zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, und nicht auf etwaige, mehr als sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung abgegebene Erklärungen einer begrenzten Zahl betroffener Unternehmen, für die der Betrag der jeweiligen Vorschüsse von der Kommission ohnehin offengelegt wurde.

    118    Daraus folgt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen ist, dass die vollständige Offenlegung der Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen den Wettbewerbern der betroffenen Unternehmen sowie dritten Käufern geschäftlich sensible Informationen über die Geschäfts- und Preisstrategien der betroffenen Unternehmen liefern könnte.

    119    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Erläuterungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zum Bestehen einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen in Bezug auf die vollständige Offenlegung der Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen stichhaltig sind.

    120    Die Rüge, die Kommission habe die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen inkohärent angewandt, überschneidet sich mit dem dritten Klagegrund, so dass sie in dessen Rahmen zu prüfen ist.

    121    Nach alledem ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

    4.      Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Vertragsbestimmungen über Haftung und Entschädigung

    122    Mit dem fünften Teil ihres zweiten Klagegrundes stellen die Klägerinnen in Abrede, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung ausreichend und stichhaltig sei, um die teilweise Verweigerung des Zugangs zu den Bestimmungen über Haftung und Entschädigung auf der Grundlage der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu rechtfertigen.

    123    Erstens machen die Klägerinnen geltend, dass die Annahme, dass die vollständige Offenlegung der Bestimmungen über Haftung und Entschädigung zu zahlreichen missbräuchlichen und ungerechtfertigten Klagen führen könnte, nicht erläutert werde, und die Kommission weder näher ausgeführt noch belegt habe, inwiefern ihre Offenlegung die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen würde.

    124    Zweitens wenden sich die Klägerinnen gegen die in der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen, wonach die vollständige Offenlegung der fraglichen Bestimmungen den Wettbewerbern des betroffenen Unternehmens die „Schwachstellen“ seiner Haftungsdeckung offenbare und diesen Wettbewerbern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde, den sie ausnutzen könnten.

    125    Drittens bestreiten die Klägerinnen, dass die vollständige Offenlegung der fraglichen Bestimmungen Auswirkungen auf den allgemeinen Ruf der betroffenen Unternehmen haben würde. Von der Kommission werde an keiner Stelle erläutert, warum ihre Offenlegung eine solche Auswirkung haben sollte. Werde nämlich ein Unternehmen für einen Schaden im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Produkt haftbar gemacht, so ergäbe sich die Schädigung seines Rufs aus diesem Schaden und nicht aus den mit der Kommission ausgehandelten Bestimmungen.

    126    Viertens sind die Klägerinnen der Ansicht, dass auch drei weitere Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht untermauert seien, nämlich dass die Offenlegung der unkenntlich gemachten Informationen den Wettbewerbern die Kosten, mit denen eine Verletzung des in Rede stehenden Vertrags verbunden sein könnten, und die tatsächlichen Vorteile dieses Vertrags offenbaren sowie die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen – in erster Linie durch die Gefährdung ihrer Wettbewerbsposition auf den Weltmärkten – beeinträchtigen würde. Die Kommission habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Offenlegung der fraglichen Informationen den genauen Inhalt der Geschäftsstrategie der betroffenen Unternehmen offenbare oder ihre Wettbewerbsposition auf den Weltmärkten schwächen würde. Außerdem veranschaulichten die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beispiele nicht, dass es sich bei den unkenntlich gemachten um sensible Informationen handele.

    127    Im Übrigen sei das Vorbringen der Kommission, die Bestimmungen über Haftung und Entschädigung seien individuell ausgehandelt worden, irreführend. Aus Rn. 76 des Sonderberichts 19/2022 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Beschaffung von COVID‑19-Impfstoffen durch die EU“ gehe hervor, dass diese Bestimmungen in den in Rede stehende Verträgen identisch seien, so dass ihre Offenlegung die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen nicht beeinträchtigen könne.

    128    In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, dass, selbst wenn die Kommission nachgewiesen hätte, dass die Offenlegung der unkenntlich gemachten Informationen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde, das öffentliche Interesse an ihrer Offenlegung gegenüber diesen geschäftlichen Interessen überwöge.

    129    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    130    Sie trägt vor, die fraglichen Bestimmungen hätten für das betroffene Unternehmen die gleiche wirtschaftliche und finanzielle Bedeutung wie jeder andere Kostenfaktor und seien individuell ausgehandelt worden.

    131    Erstens sei es falsch, zu behaupten, dass die Offenlegung dieser Bestimmungen nicht die Gefahr strategischer und spekulativer Schadensersatzklagen gegen die betroffenen Unternehmen mit sich bringe.

    132    Die vollständige Offenlegung der fraglichen Bestimmungen würde somit die Zahl der – begründeten oder unbegründeten – Schadensersatzklagen gegen das betroffene Unternehmen erhöhen, da sie der klagenden Partei mehr Argumente zur Verfügung stellen würde, auf deren Grundlage sie versuchen könnte, die Fehlerhaftigkeit des Impfstoffs darzutun. Diese Gefahr sei im Übrigen umso konkreter, als die Definition der Schäden, für die das betreffende Unternehmen entschädigt werden könne, bereits in einigen Verträgen, nämlich im Dokument 5, offengelegt worden sei. Darüber hinaus könnte sich die Offenlegung der Einzelheiten der Entschädigung zulasten des betroffenen Mitgliedstaats auf die Beweislast hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Produkts auswirken. Die Kenntnis dieser Einzelheiten könnte nämlich die Aufgabe, die Haftung des Impfstoffherstellers nachzuweisen, vereinfachen oder erschweren. Die Gefahr einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten mit sehr erheblichen finanziellen Folgen für ein einzelnes Unternehmen sei daher nicht abstrakt.

    133    Zweitens macht die Kommission geltend, dass in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend dargelegt werde, warum die vollständige Offenlegung der fraglichen Bestimmungen negative geschäftliche Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen hätte. Bei diesen Bestimmungen handele es sich nämlich nicht um „Standardklauseln“, sondern um individuell ausgehandelte Bestimmungen, deren endgültiger Wortlaut die Übernahme eines von mehreren finanziellen Risiken durch das Unternehmen im Rahmen einer komplexen Vereinbarung widerspiegele. Würden diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit offengelegt, könnte eine vergleichende Bewertung zu einer ungerechtfertigten negativen Wahrnehmung bestimmter Produkte führen. Außerdem könne sich die Kommission nach der Rechtsprechung auf die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen wegen Schädigung des Rufs eines auf einem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmers berufen. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass selbst eine vollständig anwendbare Entschädigungsklausel nicht den gesamten Schaden ersetze, der durch die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an einen Geschädigten entstehe, und insbesondere nicht den Schaden für das Image und den Ruf des verurteilten Unternehmens. Eine vollständige Offenlegung der Bestimmungen über Haftung und Entschädigung, d. h. der Situationen, in denen ein Unternehmen entschädigt wird oder nicht, hätte daher unbestreitbar Auswirkungen auf seine geschäftlichen Interessen.

    134    Drittens führt die Kommission aus, die Klägerinnen machten geltend, dass im vorliegenden Fall die tatsächliche und konkrete Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen durch die Offenlegung dieser Bestimmungen nicht untermauert worden sei und dass, selbst wenn die Kommission eine solche Beeinträchtigung nachgewiesen hätte, ein überwiegendes öffentliches Interesse ihre Offenlegung rechtfertigen würde. Nach Ansicht der Kommission sind in der angefochtenen Entscheidung die negativen Folgen dargelegt, die im vorliegenden Fall mit der Offenlegung dieser Informationen für die betroffenen Unternehmen verbunden wären. Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung auf die Gefahr einer tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen abstelle, bedeute nicht, dass diese Gefahr nicht untermauert oder spekulativ sei. Im Übrigen sei das Vorbringen der Klägerinnen insoweit widersprüchlich, als sie behaupteten, dass es von wesentlicher Bedeutung sei, zu wissen, ob die betroffenen Unternehmen im Fall schädlicher Auswirkungen der Impfstoffe für Schäden haftbar gemacht werden könnten, gleichzeitig aber geltend machten, dass die von der Kommission angeführten Folgen der Offenlegung der fraglichen Bestimmungen für diese Unternehmen spekulativ und hypothetisch seien.

    a)      Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

    135    Im vorliegenden Fall führte die Kommission in Rn. 2.1.1 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die im Rahmen der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 unkenntlich gemachten Informationen geschäftlich sensible Angaben enthielten, die u. a. die Haftung und die Entschädigung beträfen. Eine vollständige Offenlegung solcher Informationen könnte den Wettbewerbern des betroffenen Unternehmens den genauen Gewinn offenbaren, der sich für dieses Unternehmen aus den Verhandlungen ergebe.

    136    Sodann behandelte die Kommission in Rn. 2.1.4 im Wesentlichen zunächst die außervertragliche Haftung der betroffenen Unternehmen gegenüber Dritten – insbesondere für unerwünschte Wirkungen aufgrund der Verwendung des Impfstoffs –und die Bestimmungen über eine etwaige Entschädigung, d. h. die Erstattung durch die Mitgliedstaaten für den Fall, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer außervertraglichen Haftung zur Zahlung von Schadensersatz an Dritte verurteilt werden sollten. Im Anschluss ging sie auf verschiedene Aspekte der vertraglichen Haftung der betroffenen Unternehmen ein.

    137    So führte die Kommission aus, dass die vollständige Offenlegung der fraglichen Bestimmungen die geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen in dreierlei Hinsicht beeinträchtigen könnte.

    138    Erstens würde eine genaue Kenntnis der Haftungsgrenzen des betreffenden Unternehmens ein strategisches Verhalten ihm gegenüber ermöglichen, da es mit den wirtschaftlichen Folgen einer Vielzahl von missbräuchlichen und ungerechtfertigten Klagen konfrontiert werden könnte, die nur erhoben würden, um eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Verwendung seines Impfstoffs zu erhalten. Zweitens würde die vollständige Offenlegung der Bestimmungen über die Entschädigung der betroffenen Unternehmen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen, die die genauen Bedingungen festlegten, unter denen eine Entschädigung durch den Mitgliedstaat ausgeschlossen sei, den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens – einschließlich derjenigen, die keine Impfstoffe herstellten – unweigerlich die „Schwachstellen“ seiner Haftungsdeckung offenbaren und ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, den sie ausnutzen könnten. Drittens würde sich die genaue Kenntnis der Haftungsgrenzen des betroffenen Unternehmens auch auf seinen allgemeinen Ruf bei Verbrauchern und potenziellen Geschäftspartnern auswirken. Nach Ansicht der Kommission erklären diese Gründe, warum bestimmte Passagen über die Ausnahme von der Entschädigungsbestimmung – d. h. die Bedingungen, unter denen ein bestimmtes Unternehmen nicht entschädigt werde – nicht offengelegt werden könnten. In diesem Zusammenhang hat sie beispielhaft auf die Unkenntlichmachungen in Artikel I.12 des Dokuments 4 verwiesen.

    139    Sodann führte die Kommission aus, dass einige Bestimmungen über die vertragliche Haftung eine geschäftliche Dimension hätten, die von dem betroffenen Unternehmen bewertet und ausgehandelt worden sei, und deren Offenlegung seinen Wettbewerbern Informationen über seine interne Kapazität und Strategie verschaffen würde, zumal diese Informationen es ermöglichen würden, genau in Erfahrung zu bringen, mit welchen Kosten eine Vertragsverletzung für das Unternehmen verbunden wäre. Sie veranschaulichte dies anhand von Beispielen spezifischer Bestimmungen.

    140    Die Kommission hat klargestellt, dass die unkenntlich gemachten Informationen geschäftlich sensibel seien. Zum einen ermögliche die Offenlegung dieser Informationen, genau in Erfahrung zu bringen, mit welchen Kosten eine Vertragsverletzung für die betroffenen Unternehmen verbunden wäre. Zum anderen könnte die Offenlegung dieser Informationen den betroffenen Unternehmen schaden, da sie ihren Wettbewerbern eine sehr realistische Vorstellung von den tatsächlichen Vorteilen vermitteln würde, die durch die in Rede stehenden Verträge erzielt worden seien, während eben diese Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung mit Käufern aus Drittländern über Verträge für die Lieferung von Covid‑19-Impfstoffen verhandelt hätten, wobei es sich um einen weltweiten Wettbewerb gehandelt habe. Ferner hat die Kommission festgestellt, dass dieser potenzielle Konflikt mit den geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen umso schädlicher sei, als bestimmte Verträge – wie dies zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung u. a. für die Dokumente 7 und 11 der Fall gewesen sei – kurz vor ihrer Durchführung gestanden hätten.

    141    Schließlich hat die Kommission darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang bei der Beurteilung der Auswirkungen der Offenlegung der fraglichen Bestimmungen im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 der Weltmarkt, auf dem die betroffenen Unternehmen tätig seien, zu berücksichtigen sei. Sie wies darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen anwendbar sei, verschiedene Faktoren berücksichtigt worden seien, u. a. darunter die besondere Situation jedes Impfstoffherstellers auf dem Markt, seine Charakteristika, seine Beziehungen zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, seine Markt- und Unternehmensstrategien und die mögliche Verwendung der offengelegten Informationen durch seine Wettbewerber. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass die vollständige Offenlegung der mit den betroffenen Unternehmen geschlossenen Verträge deren geschäftliche Interessen beeinträchtigen würde, insbesondere durch die Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten.

    142    Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Kommission Erläuterungen zum geschäftlich sensiblen Charakter der in den Bestimmungen über Haftung und Entschädigung enthaltenen Informationen gegeben hat. Ebenso hat die Kommission in rechtlich hinreichender Weise erläutert, wie ihrer Ansicht nach die vollständige Offenlegung dieser Bestimmungen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen, sei es untereinander oder zwischen ihnen und Dritten, mit denen sie in Wettbewerb stehen könnten, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte.

    143    Daraus folgt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung es den Klägerinnen ermöglicht, die spezifischen Gründe nachzuvollziehen, die die Kommission dazu veranlasst haben, die Bestimmungen über die vertragliche und die außervertragliche Haftung der betroffenen Unternehmen und die Bestimmungen über eine etwaige Entschädigung durch die Mitgliedstaaten für etwaige Verpflichtungen, die den betreffenden Unternehmen im Fall ihrer außervertraglichen Haftung entstehen sollten, unkenntlich zu machen, und den Unionsgerichten, die Rechtmäßigkeit dieser Unkenntlichmachungen im Sinne der oben in den Rn. 34, 35 und 78 angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

    144    Die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei insoweit unzureichend begründet, ist daher zurückzuweisen.

    b)      Zur Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung

    145    Zur Stichhaltigkeit der Gründe, die die Kommission zur Rechtfertigung der teilweisen Unkenntlichmachung der Bestimmungen über Haftung und Entschädigung anführt, ist zu prüfen, ob sie im Einklang mit der oben in den Rn. 30, 31, 81 und 83 angeführten Rechtsprechung plausibel erläutert hat, dass der Zugang zu den unkenntlich gemachten Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, und dass die behauptete Beeinträchtigung als bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch angesehen werden könnte.

    1)      Zu den Bestimmungen über die vertragliche Haftung

    146    Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission, wie oben in den Rn. 139 bis 141 dargelegt, den vollständigen Zugang zu den Bestimmungen über die vertragliche Haftung der betroffenen Unternehmen verweigert hat, um nicht Gefahr zu laufen, als geschäftlich sensibel geltend gemachte Informationen über die festgestellten Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung der in Rede stehenden Verträge und über die finanziellen Schwellenwerte, die diese Unternehmen im Hinblick auf diese Risiken akzeptiert haben, zu einem Zeitpunkt zu offenbaren, der durch eine starke Nachfrage nach Covid‑19-Impfstoffen gekennzeichnet war und zu dem Verhandlungen mit Käufern aus Drittländern im Gang oder zumindest denkbar waren.

    147    Nach Einsichtnahme in die vollständigen Fassungen der in Rede stehenden Verträge stellt das Gericht fest, dass die Bestimmungen über die Haftung der betroffenen Unternehmen bei Verletzung, Kündigung oder Aussetzung dieser Verträge, insbesondere im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen oder Nichtlieferungen, unterschiedlich sind. Darüber hinaus bestreiten die Klägerinnen weder den Kontext einer starken Nachfrage nach Covid‑19-Impfstoffen noch den Umstand, dass Verhandlungen mit Käufern aus Drittländern im Gang oder zumindest denkbar waren.

    148    Daraus folgt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen ist, dass die vollständige Offenlegung dieser Bestimmungen den Wettbewerbern der betroffenen Unternehmen sowie dritten Käufern geschäftlich sensible Informationen über Kostenaspekte, die internen Kapazitäten und Strategien der betroffenen Unternehmen sowie die akzeptierten finanziellen Schwellenwerte verschaffen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2022, Saure/Kommission, T‑524/21, EU:T:2022:632, Rn. 99 bis 102).

    149    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Erläuterungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zum Bestehen einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht hypothetischen Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen in Bezug auf die vollständige Offenlegung der Bestimmungen über die vertragliche Haftung dieser Unternehmen stichhaltig sind.

    150    Die Rüge, die Kommission habe die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen inkohärent angewandt, überschneidet sich mit dem dritten Klagegrund, so dass sie in dessen Rahmen zu prüfen ist.

    2)      Zu den Entschädigungsbestimmungen

    151    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach den Art. 1 und 12 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29) der Hersteller eines Produkts für den Schaden haftet, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist und seine Haftung gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden kann. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, konnten daher weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten mangels einer Änderung der Richtlinie 85/374 von deren Bestimmungen abweichen.

    152    Im Übrigen verbietet keine Bestimmung der Richtlinie 85/374, dass ein Dritter, im vorliegenden Fall ein Mitgliedstaat, den von einem Hersteller wegen der Fehlerhaftigkeit seines Produkts gezahlten Schadensersatz erstattet.

    153    Darüber hinaus weist der Gerichtshof darauf hin, dass Art. 6 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vom 16. Juni 2020 über den Ankauf von Covid‑19-Impfstoffen am 7. September 2020 auf der Website der Kommission veröffentlicht und – mit Ausnahme des Dokuments 1 – in vollem Umfang als Anhang zu den in Rede stehenden Verträgen offengelegt wurde. Diese Bestimmung sieht einen Mechanismus vor, nach dem die Mitgliedstaaten die betroffenen Unternehmen für die wirtschaftlichen Kosten, d. h. für etwaigen Schadensersatz entschädigen, den diese Unternehmen im Rahmen ihrer Haftung für ihre Impfstoffe normalerweise zu leisten hätten. Ebenso heißt es in der oben in Rn. 3 erwähnten Mitteilung COM(2020) 245 final, dass dieser Mechanismus als eine „Absicherung“ zu verstehen sei, die darin bestehe, einen Teil des auf der Pharmaindustrie lastenden Risikos auf die Behörden zu übertragen, um im Gegenzug für die Mitgliedstaaten einen gerechten und erschwinglichen Zugang zu einem Impfstoff zu gewährleisten, falls ein entsprechender Impfstoff entwickelt werden sollte.

    154    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zum einen, dass der Mechanismus zur Entschädigung der betroffenen Gesellschaften durch die Mitgliedstaaten in keiner Weise die Haftung dieser Unternehmen nach der Richtlinie 85/374 berührt, und zum anderen, dass diese Informationen zum Zeitpunkt des Erstantrags auf Zugang und des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits öffentlich bekannt waren.

    155    Nach Einsichtnahme in die vollständigen Fassungen der in Rede stehenden Verträge stellt das Gericht fest, dass die Abnahmegarantien und die Kaufverträge zwar alle eine Bestimmung zur Entschädigung enthalten – wie in Art. 6 der Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vom 16. Juni 2020 über den Ankauf von Covid‑19-Impfstoffen vorgesehen –, dass die Einzelheiten dieser Bestimmungen jedoch nicht identisch sind. Insoweit stellt das Gericht fest, dass Unterschiede erstens in Bezug auf die genauen Situationen, für die vereinbart wurde, dass die Entschädigung durch den Mitgliedstaat nicht anwendbar ist, auch wenn die meisten dieser Situationen in den in Rede stehenden Verträgen weitgehend ähnlich sind, zweitens in Bezug auf den zeitlichen oder sachlichen Anwendungsbereich der etwaigen Entschädigung und drittens in Bezug auf die Art und Weise bestehen, wie die Verteidigung gegen etwaige Schadensersatzklagen und die Umsetzung einer etwaigen Entschädigung organisiert werden.

    156    Nach diesen Klarstellungen bleibt zu prüfen, ob die Kommission eine weiter gehende oder sogar vollständige Offenlegung der Entschädigungsbestimmungen zu Recht abgelehnt hat.

    157    Insoweit kann der erste in der angefochtenen Entscheidung angeführte Grund, wonach eine genaue Kenntnis der Haftungsgrenzen des betroffenen Unternehmens ein strategisches Verhalten diesem gegenüber ermöglichen würde, da das betroffene Unternehmen mit den wirtschaftlichen Folgen einer Vielzahl von missbräuchlichen und ungerechtfertigten Klagen konfrontiert werden könnte, die nur erhoben würden, um eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Verwendung seines Impfstoffs zu erhalten, nicht durchgreifen.

    158    Auch wenn einer Gesellschaft dadurch, dass sie Schadensersatzklagen ausgesetzt ist, zweifellos hohe Kosten entstehen können, sei es in Bezug auf wirtschaftliche Mittel, Zeit oder Personal – und zwar auch dann, wenn solche Klagen am Ende als unbegründet abgewiesen werden sollten –, beruht das Recht Dritter, die durch einen fehlerhaften Impfstoff möglicherweise geschädigt wurden, eine Klage auf Schadensersatz gegen die betroffenen Unternehmen zu erheben, auf den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/374. Dieses Klagerecht ist unabhängig von Vorliegen und Inhalt der Entschädigungsbestimmungen.

    159    Außerdem kann das Interesse der betroffenen Unternehmen an der Vermeidung solcher Schadensersatzklagen – für den Fall, dass sie tatsächlich einen fehlerhaften Impfstoff hergestellt und in den Verkehr gebracht hätten – nicht als geschäftliches Interesse eingestuft werden; jedenfalls ist es insbesondere im Hinblick auf das Recht eines jeden, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden ist, nicht schutzwürdig (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission, T‑437/08, EU:T:2011:752, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch das Bestreben, nicht mit höheren Kosten im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert zu werden, stellt kein durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2019, Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA, T‑377/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:456, Rn. 55 und 56).

    160    Außerdem lässt nichts in der angefochtenen Entscheidung den Schluss zu, dass eine weiter gehende Offenlegung des Mechanismus zur Entschädigung der betroffenen Unternehmen zu Klagen gegen diese Unternehmen führen könnte. Der Gegenstand solcher Klagen ist nämlich stets die Verurteilung des Impfstoffherstellers zum Ersatz des erlittenen Schadens, unabhängig davon, wer letztlich den gezahlten Schadensersatz trägt.

    161    Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass der erste Grund, der in der angefochtenen Entscheidung für die Ablehnung einer weiter gehenden Offenlegung der Entschädigungsbestimmung angeführt wird, nicht – wie die oben in Rn. 31 angeführte Rechtsprechung verlangt – belegt, dass eine absehbare und nicht rein hypothetische Gefahr für die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen bestand.

    162    Der zweite Grund, der in der angefochtenen Entscheidung für die Verweigerung der vollständigen Offenlegung der Entschädigungsbestimmungen, insbesondere derjenigen, die die genauen Bedingungen festlegen, unter denen eine Entschädigung durch den Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, angeführt wird, besteht darin, dass eine solche Offenlegung den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens – einschließlich derjenigen, die keine Impfstoffe herstellten – unweigerlich die „Schwachstellen“ seiner Haftungsdeckung offenbaren und ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde, den sie z. B. in Anzeigen und vergleichender Werbung ausnutzen könnten.

    163    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grund, aus dem die Entschädigungsbestimmungen in die in Rede stehenden Verträge aufgenommen wurden, nämlich um das von den betroffenen Unternehmen im Zusammenhang mit der Verkürzung der Frist für die Entwicklung der Impfstoffe getragene Risiko auszugleichen, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung öffentlich bekannt war.

    164    Außerdem enthalten alle in Rede stehenden Verträge eine Entschädigungsbestimmung, in der im Übrigen in weitgehend ähnlicher Weise die wichtigsten besonderen Situationen aufgeführt sind, in denen die Entschädigung des betroffenen Unternehmens durch den Mitgliedstaat ausgeschlossen ist.

    165    Da alle betroffenen Unternehmen aus einem genau definierten und legitimen Grund eine Entschädigungsbestimmung in Anspruch nehmen konnten, lässt nichts in der angefochtenen Entscheidung den Schluss zu, dass im Fall einer weiter gehenden Offenlegung der Entschädigungsbestimmung die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen, insbesondere durch die Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils jeweils gegenüber anderen dieser Unternehmen, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch war.

    166    Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass der zweite Grund, der in der angefochtenen Entscheidung für die Ablehnung einer weiter gehenden Offenlegung der Entschädigungsbestimmung geltend gemacht wird, nicht – wie die oben in Rn. 31 angeführte Rechtsprechung verlangt – belegt, dass eine absehbare und nicht rein hypothetische Gefahr für die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen bestand.

    167    Was den dritten Grund betrifft, der in der angefochtenen Entscheidung für die Verweigerung der vollständigen Offenlegung der Entschädigungsbestimmung, insbesondere der Bedingungen, unter denen die Entschädigung durch den Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, angeführt wird, nämlich den Umstand, dass die genaue Kenntnis der Haftungsgrenzen der betroffenen Unternehmen Auswirkungen auf ihren Ruf bei den Verbrauchern und ihren potenziellen Geschäftspartnern hätte, ist festzustellen, dass die Schädigung des Rufs eines Unternehmens entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen zweifellos eine Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen darstellt, da der Ruf jedes auf einem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmers für die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Markt von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2018, Falcon Technologies International/Kommission, T‑875/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:877, Rn. 51 und 53).

    168    Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 163 bis 165 dargelegten lässt jedoch nichts in der angefochtenen Entscheidung vernünftigerweise den Schluss zu, dass im Fall einer weiter gehenden Offenlegung der Entschädigungsbestimmung die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen, insbesondere einer Beeinträchtigung ihres Rufs, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch war.

    169    Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass der dritte Grund, der in der angefochtenen Entscheidung für die Ablehnung einer weiter gehenden Offenlegung der Entschädigungsbestimmung angeführt wird, nicht – wie die oben in Rn. 31 angeführte Rechtsprechung verlangt – belegt, dass eine absehbare und nicht rein hypothetische Gefahr für die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen bestand.

    170    Nach alledem ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes begründet, soweit er die Entschädigungsbestimmungen der in Rede stehenden Verträge betrifft.

    171    Folglich ist dem fünften Teil des zweiten Klagegrundes teilweise stattzugeben, soweit er die Entschädigungsbestimmungen betrifft, und er ist teilweise zurückzuweisen, soweit er die Bestimmungen über die vertragliche Haftung der betroffenen Unternehmen betrifft.

    5.      Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Lieferzeitplänen

    172    Mit dem sechsten Teil des zweiten Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission vor, die Lieferzeitpläne für die Impfstoffe der betroffenen Unternehmen unkenntlich gemacht und die Anwendung der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen insoweit nicht hinreichend begründet zu haben. Diese Informationen seien nicht geschäftlich sensibel und die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen sei hypothetisch.

    173    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    174    Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung die Lieferzeitpläne im engeren Sinne, d. h. die Menge der Dosen und die Zeitabstände der Lieferungen, in den Dokumenten 3 und 8 bis 13 unkenntlich gemacht.

    175    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass die Lieferzeitpläne und die damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen für die betreffenden Unternehmen geschäftlich sensible Informationen darstellten, deren Offenlegung ihren etwaigen Wettbewerbern Informationen über ihre internen Kapazitäten und Strategien offenbaren würden. Zu dieser Kategorie gehörten beispielsweise die Art. I.4.7.1 ff. des Dokuments 12, Art. II.14 des Dokuments 13 und Art. I.4.7 des Dokuments 8. Außerdem wies sie darauf hin, dass diese Informationen genau die Kosten offenbaren würden, mit denen eine Vertragsverletzung für das betreffende Unternehmen verbunden sein könnte, da sie gegebenenfalls Regeln über einen pauschalen Schadensersatz bei Lieferverzug oder Nichtlieferung enthielten. Diese Informationen seien umso sensibler, als die betroffenen Unternehmen in einem sehr wettbewerbsintensiven Umfeld tätig seien, da sie weltweit über die Lieferung von Covid‑19-Impfstoffen – auch für Käufer außerhalb der Union – verhandelten und miteinander in Wettbewerb stünden. Dieser potenzielle Konflikt mit den geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen sei umso schädlicher, als Verträge – wie dies zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung beispielsweise für die Dokumente 7 und 11 der Fall gewesen sei – kurz vor ihrer Durchführung gestanden hätten. Sie wies darauf hin, dass sie bei der Beurteilung der Frage, ob die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen anwendbar sei, die besondere Situation der betroffenen Unternehmen und den Stand der Durchführung des fraglichen Vertrags berücksichtigt habe.

    176    Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die von der Kommission geltend gemachten Umstände es rechtfertigen, die unkenntlich gemachten Informationen über die Lieferzeitpläne als sensible Geschäftsinformationen zu betrachten, die ausreichen, um auf das Bestehen einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr schließen zu können, dass die Offenlegung dieser Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Rat/in ’t Veld, C‑350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    177    Nach Einsichtnahme in die vollständigen Fassungen der in Rede stehenden Verträge stellt das Gericht nämlich fest, dass die unkenntlich gemachten Informationen über die Lieferzeitpläne einen Überblick über relevante und aktuelle Informationen bezüglich der internen Geschäftskapazitäten und ‑strategien der betroffenen Unternehmen, der Bedingungen, Modalitäten, Mengen und Zeiträume der Lieferungen sowie der Folgen für diese Unternehmen im Fall von Nichtlieferungen oder Lieferverzögerungen verschaffen. Somit konnte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden, dass eine bei vernünftiger Betrachtung absehbare und nicht rein hypothetische Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen möglicherweise bestand.

    178    Nach alledem ist der sechste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

    6.      Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe

    179    Mit dem siebten Teil des zweiten Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission ebenso wie schon im ersten Klagegrund (siehe oben, Rn. 17 und 25) vor, die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe von Impfstoffen weitgehend unkenntlich gemacht und die Anwendung der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen insoweit nicht hinreichend begründet zu haben. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen sei hypothetisch. Außerdem seien diese Informationen von großem Interesse für die öffentliche Gesundheit in Drittländern. Die Kommission hätte die hypothetische Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen gegen das öffentliche Interesse an Transparenz abwägen müssen, da die weltweite Impfung für den Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union und in Drittländern von größter Bedeutung sei.

    180    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    181    Sie ist der Ansicht, dass angesichts des Kontexts, in dem die in Rede stehenden Verträge ausgehandelt worden seien, die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe den Kern der Handelsgeschäfte beträfen und dass ihre Offenlegung, wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die legitimen geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen – insbesondere im Hinblick auf ihre internen Geschäftskapazitäten und ‑strategien – beeinträchtigen würde. Der Zweck der Nichtoffenlegung dieser Bestimmungen bestehe darin, dem Mitgliedstaat und dem betroffenen Unternehmen einen Spielraum bei der Beurteilung etwaiger Weiterverkäufe oder Schenkungen sowie im Rahmen etwaiger dreiseitiger Abkommen mit Drittstaaten zu belassen. Eine vollständige Offenlegung dieser Bestimmungen würde derartige Entscheidungen von Faktoren abhängig machen, die nichts mit den geschäftlichen Interessen zu tun hätten, könnte erhebliche finanzielle Folgen für das betroffene Unternehmen haben, insbesondere in Bezug auf die Entschädigung, und würde seinen Wettbewerbern nützliche Geschäftsinformationen verschaffen, die sie in Drittländern gegen das Unternehmen verwenden könnten. Diese Bestimmungen hätten daher eine geschäftliche Dimension. Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen, wonach diese Bestimmungen wegen der erheblichen Bedeutung für die öffentliche Gesundheit außerhalb der Union nicht als geschäftlich vertraulich angesehen werden könnten, da Erwägungen der öffentlichen Gesundheit in diesem Zusammenhang nicht der entscheidende Gesichtspunkt sein könnten.

    182    Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe in den Dokumenten 7 und 11 vollständig unkenntlich gemacht. In den Dokumenten 3, 4, 6, 8, 9, 12 und 13 hat sie diese Bestimmungen teilweise geschwärzt.

    183    Die angefochtene Entscheidung, in der die Gründe dargelegt werden, die die vollständige oder teilweise Nichtoffenlegung einer Reihe von Informationskategorien in den in Rede stehenden Verträgen rechtfertigen sollen, gibt jedoch nicht ausdrücklich und nicht einmal in knapper Form die Gründe an, aus denen die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe unkenntlich gemacht wurden.

    184    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Kommission in ihren Schriftsätzen in Frage gestellt werden, wonach die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe für die betroffenen Unternehmen eine spürbare geschäftliche Dimension im Zusammenhang mit etwaigen dreiseitigen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, der Entschädigung und der Kostenübernahme, und damit im Zusammenhang mit ihren potenziellen künftigen Geschäftsbeziehungen, hätten. Diese Erläuterungen sind nämlich in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten und können nicht aus den darin enthaltenen Erläuterungen hergeleitet werden.

    185    Dieses Ergebnis kann auch nicht durch das Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt werden, wonach Rn. 2.1.1 der angefochtenen Entscheidung den Ansatz einer Begründung in Bezug auf die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe enthalte. Zwar heißt es in dieser Randnummer, dass „[d]ie in den Verträgen, zu denen [die Klägerinnen] Zugang begehr[en], geschwärzten Passagen … Informationen [enthalten], die im Fall ihrer Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf dem Weltmarkt für die Herstellung und Vermarktung der betreffenden Arzneimittel beeinträchtigen könnten“. Dieser Satz ist jedoch so allgemein gehalten, dass er sich auf fast alle Bestimmungen der in Rede stehenden Verträge beziehen könnte, und lässt nicht erkennen, welche konkreten Bedenken die betroffenen Unternehmen oder auch die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beurteilung etwaiger Schenkungen oder Weiterverkäufe bei einer weiter gehenden Offenlegung der fraglichen Bestimmungen gehabt hätten.

    186    Daraus folgt, dass die Kommission nicht hinreichend erläutert hat, inwiefern der Zugang zu den Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte.

    187    Nach alledem machen die Klägerinnen somit zu Recht geltend, dass die Kommission gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen hat, indem sie den Zugang zu den Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe verweigert hat.

    188    Dem siebten Teil des zweiten Klagegrundes ist daher stattzugeben.

    7.      Ergebnis zum zweiten Klagegrund

    189    Aus den oben in den Rn. 151 bis 171 und 182 bis 187 dargelegten Gründen ist dem fünften und dem siebten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben und die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Entschädigungsbestimmungen sowie die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe für nichtig zu erklären; im Übrigen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

    C.      Zum dritten Klagegrund: inkohärente Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001, die zu einem Verstoß gegen diese Verordnung geführt habe, und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, da die Kommission Bestimmungen bzw. Angaben gleicher Art nicht in gleichem Umfang unkenntlich gemacht habe

    190    Mit ihrem dritten Klagegrund werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe in inkohärenter Art und Weise bestimmte gleichartige oder sogar identische Bestimmungen und Angaben in einigen der fraglichen Verträge unkenntlich gemacht, in anderen dagegen nicht. Außerdem habe die Kommission weder einen Grund für diese Unterschiede angegeben noch erläutert, inwiefern die Offenlegung der unkenntlich gemachten Informationen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hätte. Sie gehen davon aus, dass die Inkohärenzen bei den Unkenntlichmachungen zeigten, dass die Kommission einfach der Auffassung des betroffenen Unternehmens gefolgt sei und machen in ihrer Erwiderung geltend, dass diese Inkohärenzen einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung darstellten.

    191    In diesem Zusammenhang verweisen die Klägerinnen zum einen auf die Bestimmungen zu den Rechten des geistigen Eigentums und die Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen.

    192    Entsprechende Rügen erheben die Klägerinnen im ersten Klagegrund in Bezug auf die Begriffsbestimmungen und im dritten bis fünften Teil des zweiten Klagegrundes in Bezug auf die Bestimmungen über das geistige Eigentum, die Bestimmungen über Vorschüsse und Vorauszahlungen sowie die Bestimmungen über Haftung und Entschädigung.

    193    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    194    Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Verwaltung umfasst, ihre Entscheidungen zu begründen.

    195    Soweit es sich um Dokumente handelt, die von Dritten stammen, bestimmt darüber hinaus Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, dass das Unionsorgan den Dritten konsultiert, um zu beurteilen, ob die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung anwendbar sind, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Hält das betreffende Organ es für klar, dass der Zugang zu einem von einem Dritten stammenden Dokument aufgrund der in Art. 4 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Ausnahmen nicht gewährt werden darf, verweigert es dem Antragsteller den Zugang, ohne den Dritten, von dem das Dokument stammt, konsultieren zu müssen, unabhängig davon, ob dieser Dritte zuvor einem auf der Grundlage dieser Verordnung gestellten Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten widersprochen hat.

    196    Zum Ermessen der Unionsorgane bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten Dritter ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001, die vorbehaltlich der in ihr vorgesehenen Ausnahmen ein Recht auf Zugang zu allen im Besitz eines Organs befindlichen Dokumenten vorsehen, von dem Organ, an das der Antrag auf Zugang gerichtet ist, tatsächlich umgesetzt werden müssen (Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T‑59/09, EU:T:2012:75, Rn. 48).

    197    Bei Dokumenten, die von einem Dritten stammen, muss dieser zwar zwingend konsultiert werden, bevor das von ihm stammende Dokument verbreitet wird, doch ist es Sache der Kommission, die Risiken zu beurteilen, die sich aus der Verbreitung dieser Dokumente ergeben können. Die Kommission darf insbesondere nicht davon ausgehen, dass der Widerspruch dieses Dritten automatisch bedeutet, dass die Verbreitung zu unterbleiben hat, weil die Gefahr besteht, dass der Schutz geschäftlicher Interessen beeinträchtigt wird. Sie muss vielmehr alle relevanten Umstände unabhängig untersuchen und im Rahmen ihres Ermessens eine Entscheidung treffen.

    198    So obliegt die endgültige Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 nach deren Art. 8 dem Unionsorgan, das auch die Gültigkeit der den Zugang zu Dokumenten eines Dritten verweigernden Entscheidung vor den Unionsgerichten oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu verteidigen hat. Müsste das Organ im Fall von Dokumenten Dritter automatisch der vom betroffenen Dritten angeführten Begründung folgen, wäre es gezwungen, gegenüber der Person, die den Antrag auf Zugang gestellt hat, und gegebenenfalls vor den Kontrollinstanzen Positionen zu vertreten, die es selbst nicht für vertretbar hält (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T‑59/09, EU:T:2012:75, Rn. 47).

    199    Im vorliegenden Fall heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Anschluss an den Zweitantrag weitere, als „umfassend“ bezeichnete Konsultationen mit den betroffenen Unternehmen über die Möglichkeit einer weiter gehenden Offenlegung der in Rede stehende Verträge geführt habe. In der Entscheidung wird erläutert, dass diese Konsultationen zu dem Ergebnis geführt hätten, dass Teile der in Rede stehenden Verträge weiterhin zu schützen gewesen seien, da sie geschäftlich sensibel seien und ihre Offenlegung die legitimen geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen habe beeinträchtigen können. In der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, dass ein weiter gehender teilweiser Zugang zu den in Rede stehenden Verträgen gewährt worden sei, nachdem das Organ die Antworten der betroffenen Unternehmen und seine eigene Bewertung berücksichtigt habe. Ferner heißt es in dieser Entscheidung, dass der Umfang der Schwärzungen u. a. von der besonderen Situation jedes betroffenen Unternehmens, seinen Charakteristika, seinen Beziehungen zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, seinen Markt- und Unternehmensstrategien, der möglichen Verwendung der offengelegten Informationen durch seine Wettbewerber und dem Stand der Durchführung des fraglichen Vertrags abhängig gewesen sei.

    200    Daraus folgt, dass den Klägerinnen in vollem Umfang ermöglicht wurde, nachzuvollziehen, welche Gründe die Unterschiede in Bezug auf die Schwärzungen der in Rede stehenden Verträge erklären und inwiefern die vollständige Offenlegung der verschiedenen unkenntlich gemachten Teile dieser Dokumente nach Ansicht der Kommission unterschiedliche Auswirkungen auf die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen hätte haben können. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit nicht mit einem Begründungsmangel behaftet.

    201    Im Übrigen ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung und aus der Lektüre der in Rede stehenden Verträge, dass diese Dokumente zwar alle denselben materiellen Gegenstand, nämlich den Ankauf von Covid‑19-Impfstoffen, betreffen und Bestimmungen über die diesbezüglichen gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien enthalten, der rechtliche Gegenstand der einzelnen in Rede stehenden Verträge jedoch unterschiedlich ist, da das betroffene Unternehmen und der konkrete Impfstoff jeweils unterschiedlich sind. Daher ist jeder der in Rede stehenden Verträge ein eigenständiges Dokument.

    202    Die Klägerinnen haben sich im Wesentlichen auf den Standpunkt beschränkt, es sei nicht plausibel, dass eine bestimmte Information für ein Unternehmen sensibel sei, für ein anderes hingegen nicht. Jedoch haben sie keine stichhaltigen Anhaltspunkte vorgebracht, um die Erläuterungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu widerlegen, wonach die Kommission die Verweigerung des Zugangs zu den unkenntlich gemachten Informationen auf eine Prüfung der Angaben zum spezifischen Inhalt jedes einzelnen der in Rede stehenden Verträge und der individuellen Situation jedes betroffenen Unternehmens gestützt habe.

    203    Nach alledem ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    D.      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission nicht das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der angeforderten Informationen berücksichtigt habe

    204    Mit ihrem vierten Klagegrund in der angepassten Fassung stellen die Klägerinnen im Wesentlichen in Abrede, dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe für das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der vollständigen Offenlegung der in Rede stehenden Verträge im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 stichhaltig und ausreichend seien.

    205    Nach Ansicht der Klägerinnen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vollständigen Offenlegung der in Rede stehenden Verträge, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Kommission bei der gemeinsamen Beschaffung von Covid‑19-Impfstoffen und in die Verwendung öffentlicher Mittel in diesem Zusammenhang zu stärken, sowie um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Impfstoffe selbst zu stärken, um so dem Phänomen der Impfzurückhaltung und der Desinformation zu begegnen.

    206    Ebenso machen die Klägerinnen geltend, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen zum einen dem Phänomen der Impfzurückhaltung und dem Misstrauen der Öffentlichkeit gegenüber den Institutionen und zum anderen der Nichtoffenlegung bestimmter Informationen in den in Rede stehenden Verträgen, nämlich der Struktur der Produktionskosten der verschiedenen Impfstoffe, der Preise, der Produktionsstandorte, der Vereinbarungen im Bereich des geistigen Eigentums, der Bestimmungen über Haftung und Entschädigung und der Bestimmungen über den Zugang zu dem Impfstoff.

    207    Die Klägerinnen bestreiten, dass sie nur allgemeine Argumente vorgebracht hätten, um die Offenlegung der unkenntlich gemachten Informationen zu rechtfertigen. Sie werfen der Kommission vor, die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen nicht gegen das überwiegende öffentliche Interesse der Gesundheit, das durch Transparenz gefördert werde, abgewogen zu haben. Sie habe ihr Vorbringen einfach zurückgewiesen, ohne klar darzulegen, warum kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der fraglichen Informationen bestehe.

    208    Schließlich führen die Klägerinnen in ihrem Anpassungsschriftsatz die Gründe auf, aus denen die Offenlegung bestimmter Informationen, die in den in Rede stehenden Verträgen unkenntlich gemacht worden seien, erforderlich sei. Erstens sei die Offenlegung der Begriffsbestimmungen eine Voraussetzung für das Verständnis der fraglichen Verträge und folglich für Transparenz und Vertrauen, so dass sie von überwiegendem öffentlichen Interesse sei. Zweitens sei es erforderlich, die Standorte der Impfstoff-Produktionsstätten offenzulegen, damit Impfkampagnen in den Mitgliedstaaten organisiert werden könnten und die Öffentlichkeit beurteilen könne, ob Lieferverzögerungen zu erwarten und ausreichende Kapazitäten zur rechtzeitigen Lieferung von Impfstoffen vorhanden seien. Drittens sei die Offenlegung der Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe notwendig, um in Erfahrung zu bringen, wie die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zur weltweiten Bekämpfung von Covid‑19 beitrügen. Viertens sei es erforderlich, die Preise pro Dosis und die Lieferzeitpläne offenzulegen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gemeinsame Beschaffung von Impfstoffen wiederherzustellen und die verschiedenen Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Wahl der Impfstoffe sowie die Lieferschwierigkeiten, mit denen insbesondere AstraZeneca konfrontiert gewesen sei, zu erläutern. Fünftens sei es wichtig, die Bestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen offenzulegen, damit die Öffentlichkeit Vertrauen in die Impfstoffe und in die von der Kommission mit öffentlichen Mitteln getätigten Investitionen setzen und diese analysieren sowie Schlussfolgerungen über die gemeinsame Beschaffung von Impfstoffen und etwaige Gewinne der beteiligten Unternehmen ziehen könne. Sechstens sei die Offenlegung der Bestimmungen über Haftung und Entschädigung von wesentlicher Bedeutung, um das Vertrauen in Impfstoffe zu stärken, der Desinformation zu begegnen und zu wissen, wer hafte und wer im Fall von Nebenwirkungen der Impfung entschädigt werde.

    209    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    210    In diesem Zusammenhang erinnert das Gericht zunächst daran, dass dem ersten Klagegrund, dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes und dem fünften und siebten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben ist, da die Kommission nicht hinreichend erläutert hat, inwiefern der Zugang zu den Begriffsbestimmungen für „vorsätzliches Verschulden“ im Dokument 1 und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ in den Dokumenten 4 und 7 sowie der Zugang zu den Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnten, und die Gründe für die Ablehnung einer weiter gehenden Offenlegung der Entschädigungsbestimmung unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht belegen, dass eine absehbare und nicht rein hypothetische Gefahr für die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen bestand. Folglich erstreckt sich die Prüfung des vierten Klagegrundes nicht auf diese Aspekte der angefochtenen Entscheidung.

    211    Gemäß Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung u. a. der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, „es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“. Daraus ergibt sich, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument nicht verweigern können, wenn seine Verbreitung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, selbst wenn sie den Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigen könnte.

    212    In diesem Zusammenhang muss das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, insbesondere gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abgewogen werden, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zufolge aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und größerer Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T‑439/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:442, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA, T‑718/15, EU:T:2018:66, Rn. 107).

    213    Der Antragsteller muss konkret Umstände anführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist nämlich Sache derjenigen, die geltend machen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des letzten Halbsatzes von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehe, den Nachweis dafür zu erbringen (Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T‑306/12, EU:T:2014:816, Rn. 97).

    214    Das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments muss sich nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut. Allgemeine Erwägungen können jedoch nicht herangezogen werden, um den Zugang zu den beantragten Dokumenten zu rechtfertigen, der verlangt, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer wiegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 92 und 93).

    215    Im vorliegenden Fall haben sich die sechs Abgeordneten in ihrem Zweitantrag auf ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen, das ihrer Ansicht nach die Offenlegung der in Rede stehenden Verträge rechtfertigt und im Wesentlichen aus fünf Aspekten bestehe, nämlich erstens Transparenz, um das öffentliche Vertrauen in die Maßnahmen der Kommission in Bezug auf die Beschaffung von Covid‑19-Impfstoffen und im Hinblick auf die Verwendung öffentlicher Mittel in dieser Hinsicht zu stärken, zweitens Transparenz, um Vertrauen der Öffentlichkeit in die Impfstoffe selbst zu schaffen und dem Phänomen der Impfzurückhaltung zu begegnen, drittens verschiedene Erklärungen des Parlaments, in denen mehr Transparenz gefordert werde, viertens die globale Dimension der Pandemie und fünftens die Charta und ihre doppelte Rolle als Unionsbürger und Mitglieder des Parlaments.

    216    In der angefochtenen Entscheidung, mit der die Kommission einen weiter gehenden teilweisen Zugang zu den zuvor offengelegten Dokumenten 1 bis 8 und 11 sowie einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten 9, 10, 12 und 13, die bis dahin nicht in geschwärzter Form öffentlich verbreitet worden waren, gewährt hat, hat die Kommission erklärt, dass sie sich der Bedeutung des öffentlichen Vertrauens in ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Impfstoffen bewusst sei und das erforderliche hohe Maß an Transparenz anerkenne. Sie wies darauf hin, dass sie, um Transparenz zu gewährleisten, regelmäßig Informationen über den Stand der Verhandlungen mit den betroffenen Unternehmen und die verschiedenen, auch gegenüber dem Parlament unternommenen Schritte übermittelt habe. Sie habe die betroffenen Unternehmen konsultiert, um einen möglichst weitgehenden Zugang zu den in Rede stehenden Verträgen zu gewähren. Die Gesundheitskrise habe jedoch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch angedauert und das Recht auf Zugang zu Dokumenten sei kein allgemeines und absolutes Recht. Sodann verwies sie auf den allgemeinen Charakter der im Zweitantrag vorgebrachten Argumente in Bezug auf eine etwaige Impfzurückhaltung, die verschiedenen Erklärungen des Parlaments, die Charta und die globale Dimension der Pandemie und erklärte, dass allgemeine Erwägungen, einschließlich solcher, die den Schutz der menschlichen Gesundheit beträfen, nicht ausreichten, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen, wenn nicht angegeben werde, inwiefern die Offenlegung diesem öffentlichen Interesse diene. Sie habe kein öffentliches Interesse erkennen können, das das durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte öffentliche und private Interesse überwiege. Erwägungen, die auf dem Umstand beruhten, dass in Bezug auf drei Abnahmegarantien Informationen an die Medien durchgesickert seien, seien irrelevant. Schließlich war sie der Ansicht, dass der Umstand, dass sich die in Rede stehenden Verträge auf ein Verwaltungsverfahren und nicht auf Gesetzgebungsakte bezögen, die Schlussfolgerung stütze, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse die Offenlegung der geschwärzten Passagen rechtfertige.

    217    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission in knapper Form Erläuterungen gegeben hat, die es den Klägerinnen ermöglichten, die Gründe nachzuvollziehen, die die Kommission dazu veranlassten, das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der vollständigen Offenlegung der in Rede stehenden Verträge im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 auszuschließen.

    218    Die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet, ist daher zurückzuweisen.

    219    Was die Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung angeht, weist die Beurteilung der Kommission im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Rechtsfehler auf.

    220    Im vorliegenden Fall kann nämlich der Umstand, dass die betroffenen Unternehmen an der Erfüllung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben, insbesondere der Entwicklung von Covid‑19-Impfstoffen durch Vorschüsse oder Vorauszahlungen aus öffentlichen Mitteln beteiligt waren, die im Rahmen der in Rede stehenden, von der Kommission im Namen der Mitgliedstaaten ausgehandelten Verträge geleistet wurden, grundsätzlich auf ein echtes Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über diese Impfstoffe und Verträge hindeuten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Breyer/REA, C‑135/22 P, EU:C:2023:640, Rn. 77).

    221    Darüber hinaus kann die Transparenz des Verfahrens, das die Kommission bei den Verhandlungen mit den Herstellern von Covid‑19-Impfstoffen und beim Abschluss der in Rede stehenden Verträge im Namen der Mitgliedstaaten angewandt hat, dazu beitragen, das Vertrauen der Unionsbürger in die von der Kommission geförderte Impfstrategie zu stärken und somit u. a. der Verbreitung falscher Informationen über die Bedingungen, unter denen diese Verträge ausgehandelt und abgeschlossen wurden, zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2022, Saure/Kommission, T‑448/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:525, Rn. 45, und vom 7. September 2022, Saure/Kommission, T‑651/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:526, Rn. 46).

    222    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Kommission nicht bestritten hat, dass die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, Informationen über den Ankauf der Impfstoffe und die in Rede stehenden Verträge zu erhalten, dass sie aber in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass diesem Interesse durch die verschiedenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz, darunter die Veröffentlichung aktualisierter Informationen über den Stand der Verhandlungen und der mündlichen und schriftlichen Unterrichtung des Parlaments, Genüge getan worden sei. Auch ist festzustellen, dass die geschwärzten Informationen keine wissenschaftlichen Informationen über die Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe enthalten, die mögliche Bedenken der Öffentlichkeit in Bezug auf die Verwendung der Impfstoffe ausräumen könnten.

    223    Derart allgemeine Erwägungen wie die von den Klägerinnen angeführten, nämlich die Notwendigkeit, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Maßnahmen der Kommission im Zusammenhang mit dem Ankauf der Covid‑19-Impfstoffe aufzubauen, und die Notwendigkeit, Vertrauen in die Impfstoffe selbst herzustellen, um dem Phänomen der Impfzurückhaltung zu begegnen, sind jedoch nicht geeignet darzutun, dass das Interesse an Transparenz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die die Gründe für die Verweigerung der Offenlegung der geschwärzten Teile der in Rede stehenden Verträge überwiegen könnte.

    224    Dieses Ergebnis wird durch das detailliertere Vorbringen der Klägerinnen in ihrem Anpassungsschriftsatz nicht in Frage gestellt.

    225    Erstens haben die Klägerinnen in keiner Weise dargetan, inwiefern es für die Organisation von Impfkampagnen in den Mitgliedstaaten erforderlich sein soll, ihnen und letztlich der Öffentlichkeit Informationen über die Standorte der Produktionsstätten der betroffenen Unternehmen offenzulegen, da diese Kampagnen von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden. Auch haben sie nicht erläutert, wie die Offenlegung dieser Informationen es der Öffentlichkeit ermöglichen würde, sich eine fundierte Meinung über das Risiko möglicher Lieferverzögerungen und über die Produktionskapazitäten dieser Standorte zu bilden.

    226    Soweit die Klägerinnen zweitens geltend machen, dass die Offenlegung der Preise pro Dosis und der Lieferzeitpläne das Vertrauen eines größeren Teils der Öffentlichkeit in den Ankauf der Impfstoffe wiederherstellen und die von den Mitgliedstaaten getroffene unterschiedliche Wahl der Impfstoffe sowie die aufgetretenen Lieferschwierigkeiten erklären könnte, ist festzustellen, dass sie ihr Vorbringen nicht belegen. Insbesondere erklären sie nicht, inwiefern das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gemeinsame Beschaffung von Covid‑19-Impfstoffen durch die Offenlegung sensibler finanzieller Aspekte der in Rede stehenden Verträge gestärkt würde, die bei Verhandlungen der betroffenen Unternehmen mit Käufern aus Drittländern gegen diese Unternehmen und im Rahmen späterer Kaufverträge sogar gegen die Kommission und die Mitgliedstaaten verwendet werden könnten. Sie erläutern auch nicht, inwiefern die Preise pro Dosis für sich genommen etwas über die Gründe für die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die in ihren Covid‑19-Impfkampagnen verwendeten Impfstoffe aussagen könnten. Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidungen nicht nur durch die Entscheidung des Mitgliedstaats, ob er an dem betreffenden Vertrag teilnimmt oder nicht, und durch den Preis beeinflusst werden, sondern auch durch andere Erwägungen, wie z. B. die Eigenschaften des Impfstoffs, seine Verfügbarkeit und die Lieferfrist. Wie darüber hinaus die Kommission geltend macht, kann die Offenlegung der Lieferzeitpläne in keiner Weise Aufschluss über die Ursachen etwaiger Lieferschwierigkeiten geben.

    227    Drittens ist, soweit die Klägerinnen geltend machen, dass die Offenlegung der Bestimmungen über Vorschüsse und Vorauszahlungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Impfstoffe und in die mit öffentlichen Mitteln getätigten Investitionen stärken könnte, indem der Öffentlichkeit ermöglicht würde, die Verhandlungen und Investitionen der Kommission und die etwaigen Gewinne der beteiligten Unternehmen zu prüfen und daraus Schlüsse zu ziehen, festzustellen, dass die in den fraglichen Vereinbarungen enthaltenen sensiblen finanziellen Aspekte in keinerlei Zusammenhang mit der Wirksamkeit oder Sicherheit der Covid‑19-Impfstoffe stehen. Selbst wenn eine weiter gehende Offenlegung der in den Dokumenten 2 bis 4, 12 und 13 unkenntlich gemachten Bestimmungen tatsächlich Rückschlüsse auf die Verhandlung dieser Verträge, die Verwendung öffentlicher Mittel und die Gewinne der betroffenen Unternehmen zuließe, haben die Klägerinnen – wie oben in Rn. 226 festgestellt – nicht dargelegt, inwiefern das Vertrauen der Öffentlichkeit durch die Offenlegung der unkenntlich gemachten Informationen – obwohl diese sich negativ auf laufende oder spätere Verhandlungen auswirken könnten – gestärkt würde.

    228    Viertens können die Klägerinnen, da der Mechanismus zur Entschädigung der betroffenen Unternehmen durch die Mitgliedstaaten in keiner Weise die Regelung der gesetzlichen Haftung dieser Unternehmen nach der Richtlinie 85/374 berührt und diese Information zum Zeitpunkt des Erstantrags bereits öffentlich bekannt war, nicht erklären, wie die Offenlegung der Bestimmungen über die vertragliche Haftung der betroffenen Unternehmen bei Verletzung, Kündigung oder Aussetzung der in Rede stehenden Verträge, insbesondere im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen oder Nichtlieferungen, das Vertrauen in Impfstoffe stärken und der Desinformation begegnen könnte.

    229    Schließlich ist, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der Kommission der Zugang zu Dokumenten nicht im gleichen Umfang erforderlich wie bei der rechtsetzenden Tätigkeit eines Unionsorgans (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 60, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 91).

    230    Im vorliegenden Fall sind die in Rede stehenden Verträge Teil einer Verwaltungstätigkeit.

    231    Unter diesen Umständen hat sich die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei auf die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen berufen, wobei diese Ausnahme, wie sich aus Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt, zeitlich nicht unbegrenzt gilt, sondern nur so lange, wie der Schutz aufgrund des Inhalts des in Rede stehenden Dokuments gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 56 und 57).

    232    Folglich ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    E.      Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42 und Art. 52 Abs. 3 der Charta sowie gegen Art. 10 Abs. 1 EMRK

    233    Mit ihrem fünften Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission verpflichtet sei, sowohl dem durch Art. 11 Abs. 1 der Charta garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung als auch dem durch Art. 42 der Charta geschützten Recht auf Zugang zu Dokumenten Rechnung zu tragen. Sie werfen der Kommission vor, unter Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 der Charta und Art. 10 Abs. 1 der EMRK nicht geprüft zu haben, ob und inwieweit der nur teilweise Zugang zu den in Rede stehenden Verträgen einen Eingriff in die Ausübung ihres in Art. 11 Abs. 1 der Charta verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung darstelle, das auch die Freiheit einschließe, Informationen zu empfangen. In ihrer Erwiderung fügen sie hinzu, dass die Kommission auch gegen Art. 42 der Charta verstoßen habe, indem sie nicht die der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen gesetzten Grenzen beachtet habe.

    234    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    235    Zum einen sei das Vorbringen zu Art. 42 der Charta in der Erwiderung neu und unzulässig, da keine Argumente zu seiner Untermauerung vorgebracht worden seien, jedenfalls aber sei es unbegründet. Zum anderen gelte das in Art. 42 der Charta verankerte Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht uneingeschränkt, sondern werde gemäß Art. 52 Abs. 2 der Charta unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen festgelegt seien. Folglich habe die Kommission, indem sie gemäß den in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen den Zugang zu bestimmten Teilen der in Rede stehenden Verträge verweigert habe, nicht das Recht der Klägerinnen auf freie Meinungsäußerung verletzt.

    236    Der fünfte Klagegrund ist so zu verstehen, dass die Klägerinnen der Kommission im Wesentlichen vorwerfen, sowohl gegen Art. 11 Abs. 1 als auch gegen Art. 42 der Charta verstoßen zu haben, da die Kommission, wie sich aus der Prüfung der anderen Klagegründe ergebe, nicht hinreichend geprüft habe, ob und inwieweit die teilweise Verweigerung des Zugangs zu den in Rede stehenden Verträgen einen Eingriff in ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten sowie in ihre Meinungs- und Informationsfreiheit darstellen könne.

    237    Ferner ist festzustellen, dass die Kläger keine konkreten Argumente vorbringen, um darzutun, wie die teilweise Verweigerung des Zugangs ihr Grundrecht und ihre Grundfreiheit konkret verletzt, sondern die Feststellung einer solchen Verletzung im Wesentlichen davon abhängig machen, dass den zuvor geprüften Klagegründen stattgegeben wird.

    238    Unter diesen Umständen ist aus den oben in den Rn. 39 bis 46, 151 bis 171 und 182 bis 188 dargelegten Gründen ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 und Art. 42 der Charta festzustellen, soweit es um die Unkenntlichmachung der Begriffsbestimmungen für „vorsätzliches Verschulden“ und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ in den Dokumenten 4 und 7 sowie die Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe und die Entschädigungsbestimmungen in den in Rede stehenden Verträgen geht.

    239    Da die Klägerinnen dagegen kein gegenüber den im Rahmen der Klagegründe 1 bis 4 geprüften Argumenten eigenständiges Argument vorgebracht haben, um die Verweigerung des Zugangs zu anderen als den oben in Rn. 238 angeführten Informationen zu beanstanden, ist der fünfte Klagegrund in Bezug auf diese Informationen zurückzuweisen.

    240    Nach alledem ist dem fünften Klagegrund teilweise stattzugeben.

    F.      Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung bestimmte Informationen, die sie zuvor offengelegt habe, unkenntlich gemacht habe

    241    Mit ihrem sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, indem sie in den Dokumenten 7 und 11 bestimmte Informationen geschwärzt habe, obgleich sie diese in Beantwortung des Erstantrags offengelegt habe. Sie sind der Ansicht, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, in Beantwortung des Zweitantrags weniger Informationen offenzulegen.

    242    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    243    Ohne dass zu der Frage Stellung genommen zu werden braucht, ob die Kommission in Beantwortung eines Zweitantrags den Zugang zu bestimmten, in ihrer ursprünglichen Stellungnahme offengelegten Informationen zurücknehmen kann, genügt insoweit die Feststellung, dass sie im vorliegenden Fall nicht beabsichtigt hat, den Zugang zu den in ihrer ursprünglichen Stellungnahme offengelegten Informationen der Dokumente 7 und 11 zurückzunehmen.

    244    Denn zum einen hat die Kommission zwar bestimmte Informationen in den Dokumenten 7 und 11 unkenntlich gemacht, obwohl sie diese in Beantwortung des Erstantrags offengelegt hatte. In der angefochtenen Entscheidung wird eine solche Rücknahme jedoch nicht erwähnt. Zum anderen hat sich die Kommission vor dem Gericht ausdrücklich darauf berufen, dass die Klägerinnen kein Interesse an der Geltendmachung eines solchen Klagegrundes hätten, weil sie „bereits rechtmäßig … Zugang zu den Teilen der Dokumente erhalten [haben], die im Anfangsstadium offengelegt worden sind“. Schließlich hat die Kommission die Klägerinnen nicht aufgefordert, sich zu verpflichten, die ihnen übermittelten Daten zu löschen.

    245    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen den Zugang zu bestimmten, in Beantwortung ihres Erstantrags erlangten Informationen in den Dokumenten 7 und 11 behalten haben.

    246    Folglich ist der sechste Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

    247    Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie einen weiter gehenden Zugang erstens zu den Begriffsbestimmungen für „vorsätzliches Verschulden“ im Dokument 1 und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ in den Dokumenten 4 und 7, zweitens zu den Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe und drittens zu den Entschädigungsbestimmungen verweigert.

    248    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, sich an die Stelle der Kommission zu setzen und die Teile der Dokumente anzugeben, zu denen ganz oder teilweise Zugang hätte gewährt werden müssen; das Organ muss gemäß Art. 266 AEUV bei der Durchführung des vorliegenden Urteils die dort angeführten Gründe berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, EU:T:2006:190, Rn. 133).

    IV.    Kosten

    249    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1.      Die Entscheidung C(2022) 1038 final der Europäischen Kommission vom 15. Februar 2022 wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einen weiter gehenden Zugang erstens zu den Begriffsbestimmungen für „vorsätzliches Verschulden“ (wilful misconduct) in der Abnahmegarantie zwischen ihr und AstraZeneca und „alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen“ (best reasonable efforts) in der Abnahmegarantie zwischen ihr und Pfizer-BioNTech sowie im Kaufvertrag zwischen ihr und Pfizer-BioNTech, zweitens zu den Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe und drittens zu den Entschädigungsbestimmungen in den Abnahmegarantien und Kaufverträgen für Covid19-Impfstoffe zwischen ihr und den betroffenen Pharmaunternehmen verweigert hat.

    2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.      Die Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Fassung der Klageschrift.

    Svenningsen

    Mac Eochaidh

    Martín y Pérez de Nanclares

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024.

    Unterschriften


    Inhaltsverzeichnis


    I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

    II. Anträge der Parteien

    III. Rechtliche Würdigung

    A. Zum ersten Klagegrund und zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlerhafte Anwendung der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen auf Informationen, die nicht unter diese Ausnahme fallen, Begründungsmangel in dieser Hinsicht und inkohärente Anwendung dieser Ausnahme

    1. Vorbemerkungen

    2. Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die teilweise Unkenntlichmachung der Begriffsbestimmungen

    B. Zum zweiten Klagegrund: fehlende Rechtfertigung der Anwendung der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen und Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001, da sich die Kommission nicht an eine enge Auslegung und Anwendung der vorgenannten Ausnahme gehalten habe

    1. Zur Verweigerung der Offenlegung von Angaben zu den Standorten der Produktionsstätten

    2. Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Vertragsbestimmungen, die das Recht des geistigen Eigentums betreffen

    a) Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

    b) Zur Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung

    3. Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Vertragsbestimmungen über Vorschüsse oder Vorauszahlungen

    a) Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

    b) Zur Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung

    4. Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Vertragsbestimmungen über Haftung und Entschädigung

    a) Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

    b) Zur Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung

    1) Zu den Bestimmungen über die vertragliche Haftung

    2) Zu den Entschädigungsbestimmungen

    5. Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Lieferzeitplänen

    6. Zur teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Bestimmungen über Schenkungen und Weiterverkäufe

    7. Ergebnis zum zweiten Klagegrund

    C. Zum dritten Klagegrund: inkohärente Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001, die zu einem Verstoß gegen diese Verordnung geführt habe, und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, da die Kommission Bestimmungen bzw. Angaben gleicher Art nicht in gleichem Umfang unkenntlich gemacht habe

    D. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission nicht das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der angeforderten Informationen berücksichtigt habe

    E. Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42 und Art. 52 Abs. 3 der Charta sowie gegen Art. 10 Abs. 1 EMRK

    F. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung bestimmte Informationen, die sie zuvor offengelegt habe, unkenntlich gemacht habe

    IV. Kosten


    *      Verfahrenssprache: Englisch.

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