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Document 62021TJ0403

    Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 17. Juli 2024 (Auszüge).
    Norddeutsche Landesbank – Girozentrale gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
    Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils.
    Rechtssache T-403/21.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2024:485

     URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

    17. Juli 2024 ( *1 )

    „Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

    In der Rechtssache T‑403/21,

    Norddeutsche Landesbank – Girozentrale mit Sitz in Hannover (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Seitz und Rechtsanwältin C. Marx,

    Klägerin,

    gegen

    Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, T. Wittenberg und C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt G. Coppo sowie Rechtsanwältinnen S. Reinart und K. Bongs,

    Beklagter,

    unterstützt durch

    Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

    Streithelferin,

    erlässt

    DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

    Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2023

    folgendes

    Urteil ( 1 )

    1

    Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Hypothekenbank AG (im Folgenden: Deutsche Hypo) betrifft.

    [nicht wiedergegeben]

    III. Anträge der Parteien

    20

    Die Klägerin beantragt,

    den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Hypo betrifft;

    dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

    21

    Der SRB beantragt im Wesentlichen,

    die Klage abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

    hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

    22

    Die Europäische Kommission beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    IV. Rechtliche Würdigung

    [nicht wiedergegeben]

    A.   Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63

    [nicht wiedergegeben]

    3. Zum elften Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund eines Verstoßes der dort vorgesehenen Methode der Klassenbildung gegen höherrangiges Recht

    101

    Die Klägerin rügt die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, da die dort vorgesehene Methode der Klassenbildung gegen das sich aus Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 ergebende „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ verstoße.

    102

    Die Methode der Klassenbildung sehe insbesondere vor, dass jede Klasse, wenn möglich, dieselbe Anzahl von Instituten umfasse, die entsprechend ihrem jeweiligen Risikowert aufgeteilt würden. Eine solche Methode führe jedoch zu Verzerrungen bei der Abbildung des individuellen Risikoprofils der betroffenen Institute. Sie könne nämlich zur Folge haben, dass in einer Klasse Institute zusammengefasst würden, deren Werte für den in Rede stehenden Risikoindikator auf unterschiedliche Risikoprofile hindeuteten. Im Fall der Deutschen Hypo hätte dies zum Beispiel hinsichtlich des Risikoindikators [vertraulich] ( 2 ) zur Einordnung in [vertraulich] Klassen geführt, obwohl der für diesen Indikator gemeldete Wert unterhalb des Mittelwerts aller Institute gelegen habe.

    103

    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

    104

    Wie oben in Rn. 66 ausgeführt, braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt. Die Klägerin macht mit diesem Klagegrund nämlich, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, geltend, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die Methode der Klassenbildung vorgesehen habe, da diese Methode den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

    105

    Hierzu ergibt sich aus den Rn. 47 bis 53 oben, dass die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt, so dass es der Klägerin obliegt, nachzuweisen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, weil sie die Methode der Klassenbildung vorsieht.

    106

    Nach dieser Methode hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.

    107

    Wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergibt, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Methode in der Praxis zu Situationen führt, in denen Institute, deren Werte für einen bestimmten Risikoindikator belegen, dass sie für diesen Indikator über ein niedrigeres Risikoprofil verfügen als der Durchschnitt der betroffenen Institute, für diesen Indikator dennoch einer Klasse zugeordnet werden, die sich aus Instituten mit einem vergleichsweise höheren Risiko zusammensetzt. Dies liegt insbesondere daran, dass – wie vom SRB erläutert – die Werte bestimmter Institute „extrem“ sind, d. h. eine große Abweichung vom Durchschnitt aufweisen.

    108

    Aufgrund des Bestehens dieser Extremwerte ist ebenso wenig ausgeschlossen, dass die Anwendung der Methode der Klassenbildung – und insbesondere die Anwendung der in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Regel, wonach der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet – faktisch zu Situationen führen kann, in denen Institute mit Werten für einen bestimmten Risikoindikator, die denen der der vorangehenden Klasse zugeordneten Institute nahekommen, gleichwohl der nachfolgenden Klasse zugeordnet werden, die Institute mit Werten für denselben Risikoindikator enthält, die zuweilen erheblich höher sein könnten.

    109

    Das Auftreten der oben in den Rn. 107 und 108 beschriebenen Umstände bedeutet jedoch nicht, dass die Methode der Klassenbildung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

    110

    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass in der Delegierten Verordnung 2015/63 gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 eine Methode zur Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute vorgesehen ist, die auf einem Vergleich der Risikoprofile dieser Institute beruht. Es ist unstreitig, dass zum einen eine solche Methode den Vergleich einer erheblichen Menge von Daten der betroffenen Institute auf der Grundlage von Werten erfordert, die diese Institute für eine Reihe von Risikoindikatoren erhalten, und dass zum anderen diese Daten möglicherweise Extremwerte bestimmter Institute umfassen.

    111

    Aus der empirischen Studie, die im Vorfeld zum Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 durchgeführt wurde und deren Ergebnisse in der technischen Studie des JRC zusammengefasst wurden, ergibt sich, dass die Methode der Klassenbildung zu den Methoden zählt, die die Vornahme eines solchen Vergleichs ermöglichen können und sogar als die hierfür geeignetste Methode betrachtet wird.

    112

    Bei der Methode der Klassenbildung handelt es sich nämlich um eine für die Behandlung von Extremwerten anerkannte statistische Methode, da sie soweit möglich verhindert, dass das Vorhandensein dieser Werte zu verzerrten Vergleichen führt. Im vorliegenden Fall kann mit dieser Methode gemäß der technischen Studie des JRC verhindert werden, dass Institute mit erhöhten Werten für bestimmte Risikoindikatoren dennoch einen Positionswert erhalten, der auf ein niedriges Risikoprofil für diese Indikatoren hindeutet, da es bestimmte Institute mit extremen Werten gibt.

    113

    Als Zweites handelt es sich bei der Methode zur Klassenbildung um eine einfache Methode zum Vergleich einer großen Menge von Daten, die von Instituten gemeldet werden, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst wird.

    114

    Hierzu ist klarzustellen, dass gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Anzahl der Klassen auf der Grundlage einer dort festgelegten Formel berechnet wird. Sodann ist in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung vorgesehen, dass der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden.

    115

    Daraus folgt, dass die Methode der Klassenbildung objektive Regeln vorsieht, die vom SRB leicht angewandt werden können, was im Übrigen ein legitimes Ziel darstellt, das mit Unionsvorschriften verfolgt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C‑512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

    116

    Als Drittes werden die Folgen der oben in den Rn. 107 und 108 beschriebenen Umstände durch die folgenden vier Umstände relativiert. Erstens kann die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 nur innerhalb der Bandbreite eines Koeffizienten zwischen 0,8 und 1,5 erfolgen. Der jährliche Grundbeitrag bleibt somit das primär maßgebliche Element für die Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags nach Maßgabe des Risikoprofils der Institute.

    117

    Zweitens treten diese Umstände, wie im Wesentlichen der technischen Studie des JRC zu entnehmen ist, nur eingeschränkt auf, da sie tendenziell vor allem die letzten Klassen betreffen, nicht aber die überwiegende Mehrheit der Klassen.

    118

    Drittens steht außer Frage, dass die Institute in diesen letzten Klassen für den betreffenden Risikoindikator höhere Werte aufweisen als Institute, die den niedrigeren Klassen zugeordnet sind.

    119

    Viertens berücksichtigt die Methode der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil, wie sich aus Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, eine Vielzahl von Risikoindikatoren. Ein Institut wird daher, je nach seinen eigenen Werten und denen der anderen Institute für die einzelnen Risikoindikatoren, insgesamt einer Vielzahl von Klassen zugeordnet.

    120

    Wie sich aus der technischen Studie des JRC ergibt, finden sich die Institute in Bezug auf verschiedene Risikoindikatoren tendenziell in unterschiedlichen Klassen wieder. Wenn sich ein Institut in Bezug auf einen bestimmten Risikoindikator in der letzten Klasse befindet und somit Instituten mit erheblich höheren Werten gleichgestellt wird, verhält es sich daher in der Regel bei anderen Risikoindikatoren anders, was einen Gesamtvergleich der betreffenden Institute ermöglicht.

    121

    Im Übrigen wird das oben in den Rn. 119 und 120 beschriebene Phänomen durch die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo für den Beitragszeitraum 2021 veranschaulicht, wie ihr individuelles Datenblatt belegt. Was nämlich denjenigen Teil ihres im Voraus erhobenen Beitrags betrifft, der auf der nationalen Grundlage berechnet wurde, so befindet sich die Deutsche Hypo in Bezug auf [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse. Dagegen findet sie sich für keinen einzigen der [Indikatoren] [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse wieder, wobei [vertraulich]. Außerdem befindet sie sich für [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse.

    122

    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 aufgrund der Einführung der Methode der Klassenbildung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

    123

    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Delegierte Verordnung 2015/63 drei Korrekturen der Methode der Klassenbildung hätte vorhersehen sollen, nicht in Frage gestellt. So hätte diese Verordnung dem SRB erstens die Möglichkeit einräumen sollen, zusätzliche und dadurch kleinere Klassen zu bilden oder jeder Klasse eine unterschiedliche Anzahl von Instituten zuzuordnen. Zweitens hätten für die Methode der Klassenbildung in Bezug auf das Risikofeld III auch weitere Risikoindikatoren berücksichtigt werden müssen, wie etwa die Größe des Instituts, seine Bilanzsumme oder sein individuelles Geschäftsmodell. Drittens hätte, da das Geschäftsmodell eines Instituts maßgeblich vom nationalen Rechtsrahmen geprägt sei, im Rahmen des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikofelds „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ (im Folgenden: Risikofeld II) und des Risikofelds IV eine Differenzierung nach den jeweiligen Mitgliedstaaten erfolgen müssen.

    124

    Mit den oben in Rn. 123 genannten Argumenten macht die Klägerin in Wirklichkeit also geltend, dass es zu der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Methode der Klassenbildung besser geeignete Alternativen gäbe, anstatt nachzuweisen, dass diese Methode mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist. Selbst unter der Annahme, dass solche alternative Methoden existieren, ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung, dass es nicht Sache des Gerichts ist, zu beurteilen, ob die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode der Klassenbildung die einzig mögliche oder die bestmögliche war, sondern ob sie offensichtlich mit einem Beurteilungsfehler behaftet war (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 83).

    125

    Außerdem hat die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die oben in Rn. 123 genannten Faktoren im Rahmen der Methode der Klassenbildung eine bessere Berücksichtigung des tatsächlichen Risikoprofils der Institute ermöglicht hätten.

    126

    Was erstens das Argument der Bildung zusätzlicher Klassen betrifft, genügt der Hinweis, dass Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Bestimmung der Anzahl der Klassen anhand einer mathematischen Formel festlegt, die objektiv und unterschiedslos anzuwenden ist und die gemäß der technischen Studie des JRC auf statistischen Daten beruht, mit denen die angemessene Anzahl von Klassen vorab festgelegt werden soll. Die Klägerin hat nichts Konkretes gegen diese Formel eingewandt. Ebenso wenig hat sie nachgewiesen, dass die Bildung zusätzlicher Klassen im Einzelfall offensichtlich angemessener wäre als die gewählte Methode.

    127

    Zweitens ist zum Argument der Klägerin, wonach bestimmte zusätzliche Risikoindikatoren zu berücksichtigen seien, bereits oben in Rn. 116 darauf hingewiesen worden, dass die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dem jährlichen Grundbeitrag eine große Bedeutung beimisst, wobei sie auch die Größe des Instituts widerspiegelt.

    128

    Ebenso macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Kommission das individuelle Geschäftsmodell der Institute stärker hätte berücksichtigen müssen. Hierzu ergibt sich aus Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB verpflichtet ist, dieses im Rahmen des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zu berücksichtigen. Die Klägerin legt zum individuellen Geschäftsmodell der Institute jedoch nichts Konkretes vor, was von der Kommission zu berücksichtigen gewesen wäre.

    129

    Was drittens die angebliche Erforderlichkeit einer Differenzierung zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Risikofelder II und IV betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Erlass einer Regelung in einem bestimmten Bereich auf bestimmte Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre individuelle Situation oder auf die nationalen Vorschriften, denen sie unterliegen, unterschiedliche Auswirkungen haben kann, ohne diskriminierend zu wirken, wenn diese Regelung auf objektiven, den mit ihr verfolgten Zielen angepassten Kriterien beruht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, C‑373/11, EU:C:2013:567, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    130

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dem Gericht nichts vorgelegt, was die Feststellung ermöglichen würde, dass die Risikoindikatoren der Risikofelder II und IV nicht auf derartigen objektiven Kriterien beruhen würden oder dass sie nicht den mit der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Zielen angepasst seien. Vor diesem Hintergrund kann sie sich nicht auf angebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten stützen, um in Bezug auf diese Risikofelder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachzuweisen.

    131

    Nach alledem ist der elfte Klagegrund zurückzuweisen.

    B.   Zu den Klagegründen, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffen

    1. Zur Begründung der jährlichen Zielausstattung

    132

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    133

    Mit einer prozessleitenden Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Parteien von Amts wegen zu etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung befragt.

    134

    Um festzustellen, ob der angefochtene Beschluss mit einem solchen Mangel behaftet ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 (im Folgenden: Aufbauphase) die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht (im Folgenden: endgültige Zielausstattung).

    135

    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 134 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

    136

    Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

    137

    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

    138

    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11287677212,56 Euro festgesetzt.

    139

    In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

    140

    Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

    141

    In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.

    142

    In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.

    143

    In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der EZB oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.

    144

    In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.

    145

    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

    „Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11287677212,56“.

    146

    In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt ermittelt hat.

    147

    Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.

    148

    Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.

    149

    Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.

    150

    Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 138 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.

    151

    Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 147 bis 150 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.

    152

    Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

    153

    Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage, die oben in den Rn. 147 bis 150 dargelegte Methode beschrieben, die er tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 zu bestimmen.

    154

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union eine ganz besondere Bedeutung zukommt, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    155

    Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    156

    Im Übrigen muss diese Begründung u. a. widerspruchsfrei sein, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

    157

    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

    158

    Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 154 und 155 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

    159

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

    160

    Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 16 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

    161

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

    162

    Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

    163

    So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 147 bis 150 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

    164

    Diese Feststellung kann auch nicht durch das Vorbringen des SRB in Frage gestellt werden, er habe im Mai 2021 das Informationsblatt mit einer Spanne, in der die möglichen Beträge der endgültigen Zielausstattung angegeben worden seien, und auf seiner Website den Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel veröffentlicht. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Kenntnis von diesen Beträgen hatte, konnte sie nämlich allein aufgrund der Beträge nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 163 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.

    165

    Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 164 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Erläuterungen des SRB in der mündlichen Verhandlung, aus denen hervorgeht, dass der Koeffizient so festgesetzt wurde, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 147 bis 150 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

    166

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung gemäß dem Informationsblatt innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.

    167

    Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

    168

    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

    169

    Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.

    [nicht wiedergegeben]

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Hypothekenbank AG betrifft.

     

    2.

    Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Hypothekenbank betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021 festgesetzt wird.

     

    3.

    Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale.

     

    4.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

     

    Kornezov

    De Baere

    Petrlík

    Kecsmár

    Kingston

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

    ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

    ( 2 ) Unkenntlich gemachte vertrauliche Daten.

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