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Document 62021CN0374

    Rechtssache C-374/21: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 18. Juni 2021 — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)/AB, CD, EF

    ABl. C 357 vom 6.9.2021, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 357/10


    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 18. Juni 2021 — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)/AB, CD, EF

    (Rechtssache C-374/21)

    (2021/C 357/13)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Vorlegendes Gericht

    Supremo Tribunal Administrativo

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

    Rechtsmittelgegner: AB, CD, EF

    Vorlagefragen

    1.

    Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 (1) (EG, Euratom) vom 28. Dezember 1995 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach die Verjährung wegen Ablaufs der Frist von vier Jahren oder acht Jahren in einem gerichtlichen Verfahren der zwangsweisen Beitreibung nicht angewandt werden kann, da diese Frage nur im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, beurteilt werden kann?

    Wenn diese Frage verneint wird, wird die folgende Frage gestellt

    2.

    Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren als Frist für die Verjährung der Forderung anzusehen, die mit dem Verwaltungsakt entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge verlangt wird? Beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen?

    Wenn diese Frage verneint wird, wird ferner die folgende Frage gestellt:

    3.

    Steht Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach die Frist für die [Verjährung der] Forderung ausgesetzt wird, wenn im Rahmen der gegen die sekundär haftenden Personen der begünstigten Gesellschaft betriebenen Einziehung eine rechtzeitige Bekanntgabe an diese Personen erfolgt, und so lange gehemmt ist, bis eine endgültige oder unanfechtbare Entscheidung über die von den sekundär haftenden Personen erhobene Beschwerde ergangen ist?


    (1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).


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