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Document 62021CN0340

Rechtssache C-340/21: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 2. Juni 2021 — VB/Natsionalna agentsia za prihodite

ABl. C 329 vom 16.8.2021, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/12


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 2. Juni 2021 — VB/Natsionalna agentsia za prihodite

(Rechtssache C-340/21)

(2021/C 329/16)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: VB

Kassationsbeschwerdegegnerin: Natsionalna agentsia za prihodite

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 24 und Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn eine unbefugte Offenlegung von beziehungsweise ein unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Personen erfolgt ist, die keine Bediensteten der Verwaltung des Verantwortlichen sind und nicht seiner Kontrolle unterliegen, um anzunehmen, dass die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht geeignet sind?

2.

Falls die erste Frage verneint wird, welchen Gegenstand und Umfang sollte die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle bei der Prüfung haben, ob die vom Verantwortlichen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 geeignet sind?

3.

Falls die erste Frage verneint wird, sind der Grundsatz der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 in Verbindung mit dem 74. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass im Klageverfahren nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 der Verordnung geeignet sind? Kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens als ein notwendiges und ausreichendes Beweismittel angesehen werden, um festzustellen, ob die vom Verantwortlichen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen in einem Fall wie dem vorliegenden geeignet waren, wenn der unbefugte Zugang zu und die unbefugte Offenlegung von personenbezogenen Daten Folge eines „Hackerangriffs“ sind?

4.

Ist Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass die unbefugte Offenlegung von oder der unbefugte Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2016/679 wie vorliegend mittels eines „Hackerangriffs“ durch Personen, die keine Bediensteten der Verwaltung des Verantwortlichen sind und nicht seiner Kontrolle unterliegen, einen Umstand darstellt, für den der Verantwortliche in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist und der zur Befreiung von der Haftung berechtigt?

5.

Sind Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 85 und 146 der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die sich in dem unbefugten Zugang zu und der Verbreitung von personenbezogenen Daten mittels eines „Hackerangriffs“ äußert, allein die von der betroffenen Person erlittenen Sorgen, Befürchtungen und Ängste vor einem möglichen künftigen Missbrauch personenbezogener Daten unter den weit auszulegenden Begriff des immateriellen Schadens fallen und zum Schadensersatz berechtigen, wenn ein solcher Missbrauch nicht festgestellt wurde und/oder kein weiterer Schaden der betroffenen Person entstanden ist?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


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