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Document 62021CB0777

    Rechtssache C-777/21: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — VB/Comune di Portici (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Straßenverkehr – Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen – In einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug – Fahrer mit Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und in einem anderen Mitgliedstaat – Regelung eines Mitgliedstaats, die es Personen, die seit mehr als 60 Tagen ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben, untersagt, in diesem Mitgliedstaat mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug zu fahren)

    ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/17


    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — VB/Comune di Portici

    (Rechtssache C-777/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Straßenverkehr - Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen - In einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug - Fahrer mit Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und in einem anderen Mitgliedstaat - Regelung eines Mitgliedstaats, die es Personen, die seit mehr als 60 Tagen ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben, untersagt, in diesem Mitgliedstaat mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug zu fahren)

    (2023/C 24/23)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale di Napoli

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: VB

    Rechtsmittelgegnerin: Comune di Portici

    Tenor

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem Selbständigen, der seinen Wohnsitz seit mehr als 60 Tagen in einem Mitgliedstaat hat, verbietet, in diesem Staat mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug zu fahren, wenn das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat benutzt zu werden, noch tatsächlich so benutzt wird.


    (1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


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