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Document 62020TN0450

    Rechtssache T-450/20: Klage, eingereicht am 15. Juli 2020 — Tempora/Parlament

    ABl. C 279 vom 24.8.2020, p. 64–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/64


    Klage, eingereicht am 15. Juli 2020 — Tempora/Parlament

    (Rechtssache T-450/20)

    (2020/C 279/80)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Tempora (Forest, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Delvaux und R. Simar)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

    den Beschluss unbekannten Datums für nichtig zu erklären, mit dem das Europäische Parlament entschieden hat, den Auftrag an die SPRL IMAGINA EU zu vergeben;

    dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage gegen den Beschluss, den Auftrag im Rahmen der Ausschreibung Referenznr. COMM/AWD/2019/421 an eine andere Bieterin zu vergeben, wird auf zwei Gründe gestützt.

    1.

    Verstoß gegen Art. 15.2 der Spezifikationen der Ausschreibung, gegen die Pflichten zur Sorgfalt und Genauigkeit, gegen die Grundsätze der Gleichheit, des Wettbewerbs und der Transparenz sowie gegen Art. 170 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) (im Folgenden: Verordnung 2018/1046): Das Parlament hätte den Auftrag an die Klägerin vergeben müssen, da die SPRL IMAGINA EU nicht über die ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfüge und somit nicht habe ausgewählt werden können.

    2.

    Verstoß gegen Nr. 23 von Anhang I der Verordnung 2018/1046, gegen Art. 16 der Spezifikationen der Ausschreibung, gegen die Grundsätze der Gleichheit, des Wettbewerbs und der Transparenz sowie gegen die Pflichten zur Sorgfalt und Genauigkeit: Die von SPRL IMAGINA EU in ihrem Angebot unterbreiteten Preise seien außergewöhnlich niedrig und könnten nicht angenommen werden.


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