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Document 62020TN0141

Rechtssache T-141/20: Klage, eingereicht am 26. Februar 2020 — Applia/Kommission

ABl. C 161 vom 11.5.2020, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/51


Klage, eingereicht am 26. Februar 2020 — Applia/Kommission

(Rechtssache T-141/20)

(2020/C 161/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Applia — Home Appliance Europe (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Desmedt, L. Salernitano und K. Olsthoorn)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Rechtsakt in folgenden Teilen für nichtig zu erklären: (i) Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a von Anhang IX, soweit es darin heißt, dass „angegebene Werte“ den „Werte[n] in der technischen Dokumentation“ entsprechen, und (iii) Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b von Anhang IX;

Tabelle 8 („Prüftoleranzen für gemessene Parameter“) von Anhang IX in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem sie Parameter enthält, die in Anhang VI enthalten und nicht in Anhang V aufgeführt sind, nämlich: „E16, E32“ und „Eaux“;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission (1).

Zur Stützung ihrer Klage macht sie zwei Klagegründe geltend.

1.

Der angefochtene Rechtsakt verstoße gegen die Art. 3, 12 und 16 der Rahmenverordnung (2), und die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie widersprüchliche Anforderungen aufgestellt habe in Bezug auf die technische Dokumentation, die die Lieferanten in die Datenbank hochladen müssten, und auf das Nachprüfungsverfahren, das die Marktaufsichtsbehörden durchzuführen berechtigt seien.

2.

Der angefochtene Rechtsakt verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung, da er keinen klaren und eindeutigen rechtlichen Rahmen festlege, wodurch es den Lieferanten unmöglich sei, ihre Pflichten, was die in der technischen Dokumentation bereitzustellenden Daten anbelange, und das anwendbare Nachprüfungsverfahren zur Beurteilung der Richtigkeit der Daten zu bestimmen.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. 2019, L 315, S. 102).

(2)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1).


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