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Document 62020TA0730

    Rechtssache T-730/20: Urteil des Gerichts vom 23. März 2022 — ON/Kommission (Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – Auslandszulage – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts – Rückwirkende Versagung – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Art. 85 des Statuts – Aufhebungs- und Schadensersatzklage)

    ABl. C 198 vom 16.5.2022, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 198 vom 16.5.2022, p. 29–29 (GA)

    16.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 198/38


    Urteil des Gerichts vom 23. März 2022 — ON/Kommission

    (Rechtssache T-730/20) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - Auslandszulage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Rückwirkende Versagung - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Art. 85 des Statuts - Aufhebungs- und Schadensersatzklage)

    (2022/C 198/54)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: ON (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch T. Bohr und A.-C. Simon als Bevollmächtigte)

    Gegenstand

    Mit seiner auf Art. 270 AEUV gestützten Klage begehrt der Kläger zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. März 2020, mit der diese von ihm auf der Grundlage einer Rückforderung zu viel gezahlter Beträge die Rückerstattung von 38 897,39 Euro verlangt hat, weil ihm seit seiner Einstellung fälschlicherweise eine Auslandszulage gezahlt worden sei, und zum anderen den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission diese fälschliche Zahlung verspätet berichtigt habe.

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    ON trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 44 vom 8.2.2021.


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