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Document 62020CC0473

    Schlussanträge des Generalanwalts A. M. Collins vom 31. März 2022.
    "Invest Fund Management" AD gegen Komisia za finansov nadzor.
    Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2009/65/EG – Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) – OGAW-Verwaltungsgesellschaften – Verpflichtungen betreffend die Information der Anleger – Art. 72 – Pflicht zur Aktualisierung der ‚Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt‘ – Umfang – Art. 69 Abs. 2 – Angaben in Anhang I Schema A – Zusammensetzung eines Organs der Verwaltungsgesellschaft – Art. 99a Buchst. r – Umsetzung in das Recht der Mitgliedstaaten – Nationale Regelung, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Prospekts das Spektrum der Zuwiderhandlungen, die festgestellt und geahndet werden können, erweitert.
    Rechtssache C-473/20.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:243

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    ANTHONY COLLINS

    vom 31. März 2022 ( 1 )

    Rechtssache C‑473/20

    INVEST FUND MANAGEMENT

    gegen

    Komisia za finansov nadzor

    (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad [Rayongericht Sofia, Bulgarien])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Märkte für Finanzinstrumente – Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) – Art. 72 – Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt, die auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen – Art. 99a Buchst. r – Finanzielle Sanktionen“

    I. Einleitung

    1.

    Mit dieser Vorlage zur Vorabentscheidung wird der Gerichtshof ersucht, einen der Punkte zu prüfen, in denen die Richtlinie 2009/65/EG ( 2 ) ein Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung des Anlegerschutzes und der Erleichterung des freien Verkehrs von Anteilen an Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) innerhalb der Europäischen Union herstellt ( 3 ). Insbesondere wird um Hinweise dazu ersucht, ob die Identität der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- und Aufsichtsorgans von Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften eine Angabe von wesentlicher Bedeutung im Prospekt ist, die gemäß Art. 72 der Richtlinie 2009/65 auf dem neuesten Stand gehalten werden muss.

    2.

    Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Invest Fund Management AD verwaltet fünf Investmentfonds. Sie unterliegt der Regulierung und Aufsicht der Komisia za finansov nadzor (Kommission für Finanzaufsicht, Bulgarien) (KFN). Am 28. August 2019 wurde im betreffenden nationalen Handelsregister vermerkt, dass zwei neue nicht geschäftsführende Mitglieder in den Vorstand der Invest Fund Management aufgenommen wurden. Nach Ansicht der KFN war die Invest Fund Management verpflichtet, die Prospekte aller fünf von ihr verwalteten Investmentfonds innerhalb von 14 Tagen zu aktualisieren. Diese Frist lief am 11. September 2019 ab. Invest Fund Management aktualisierte die Prospekte am 17. Oktober 2019.

    3.

    Am 15. April 2020 erließ die KFN fünf Bescheide des Inhalts, dass Ordnungswidrigkeiten begangen worden seien und erließ fünf Bußgeldbescheide gegenüber Invest Fund Management. Diese focht diese Bescheide vor dem Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) an, das von Amts wegen beschlossen hat, dem Gerichtshof vier Fragen zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Fragen fallen in zwei Kategorien. Die ersten drei Fragen betreffen die Bedeutung des Begriffs „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“ und insbesondere die Frage, ob die Ernennung neuer nicht geschäftsführender Vorstandsmitglieder einer Verwaltungsgesellschaft eine solche Angabe von wesentlicher Bedeutung ist, die diese Gesellschaft nach Art. 72 der Richtlinie 2009/65 verpflichtet, die Prospekte der von ihr verwalteten Fonds zu aktualisieren. Die vierte Frage betrifft die Befugnis der KFN, Sanktionen wegen Nichterfüllung dieser mutmaßlichen Verpflichtung zu verhängen.

    II. Rechtlicher Rahmen

    A.   Unionsrecht

    4.

    Im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/65 heißt es, dass sie die nationalen Rechtsvorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen koordiniert, um eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Organismen in der Union zu erreichen und zugleich einen wirksameren und einheitlicheren Schutz der Anteilinhaber sicherzustellen. Diese Koordinierung erleichtert die Beseitigung der Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von OGAW.

    5.

    Kapitel IX („Verpflichtungen betreffend die Informationen der Anleger“) enthält Informationspflichten in Form der obligatorischen Offenlegung von drei Kategorien von Informationen, nämlich des Prospekts und der periodischen Berichte (Art. 68 bis 75), der sonstigen Informationen (Art. 76 und 77) und der wesentlichen Informationen für den Anleger (Art. 78 bis 82).

    6.

    Art. 68 der Richtlinie 2009/65 bestimmt:

    „(1)   Die Verwaltungsgesellschaft – für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds – und die Investmentgesellschaft veröffentlichen folgende Unterlagen:

    a)

    einen Prospekt

    …“

    7.

    In Art. 69 dieser Richtlinie heißt es:

    „(1)   Der Prospekt enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.

    Der Prospekt muss – unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird, – eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten.

    Der Prospekt enthält entweder:

    a)

    die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, oder

    b)

    eine Zusammenfassung der Vergütungspolitik und eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.

    (2)   Der Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A von Anhang I vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthalten sind, die dem Prospekt gemäß Artikel 71 Absatz 1 als Anhang beizufügen sind.

    …“

    8.

    Anhang I Schema A Nr. 1.8 der Richtlinie 2009/65 verweist auf „Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs‑, Leitungs- und Aufsichtsorgane [der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft]. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind.“

    9.

    Art. 70 der Richtlinie 2009/65 bestimmt:

    „(1)   In dem Prospekt wird angegeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten der OGAW investieren darf. Er gibt ferner an, ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf; ist dies der Fall, so wird im Prospekt an hervorgehobener Stelle erläutert, ob diese Geschäfte zur Deckung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt.

    (2)   Wenn ein OGAW sein Sondervermögen hauptsächlich in den in Artikel 50 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder wenn ein OGAW einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß Artikel 53 nachbildet, so wird im Prospekt und gegebenenfalls in den Marketing-Anzeigen an hervorgehobener Stelle auf die Anlagestrategie des OGAW hingewiesen.

    (3)   Weist das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so müssen der Prospekt und gegebenenfalls seine Marketing-Anzeigen an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des OGAW hinweisen.

    …“

    10.

    In Art. 71 dieser Richtlinie heißt es:

    „(1)   Die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sind Bestandteil des Prospekts und diesem beizufügen.

    …“

    11.

    Art. 72 der Richtlinie 2009/65 lautet:

    „Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt werden auf dem neuesten Stand gehalten.“

    12.

    Art. 99 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

    „Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 98 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die Gesellschaften und Personen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auferlegt werden, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind.

    Beschließen die Mitgliedstaaten, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen, so teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

    Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    …“

    13.

    Art. 99a der Richtlinie 2009/65 sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Sanktionen vor, insbesondere wenn

    r)

    eine Investmentgesellschaft oder für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, den in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 68 bis 82 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger nachzukommen;

    …“

    B.   Bulgarisches Recht

    14.

    Nach Art. 1 des Zakon za deynostta na kolektivnite investitsionni shemi i na drugi predpriyatiya za kolektivno investirane (Gesetz über diе Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen und von anderen Unternehmen für gemeinsame Anlagen, DV Nr. 77 vom 4. Oktober 2011, im Folgenden: ZDKISDPKI) regelt dieses Gesetz u. a. die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verwaltungsgesellschaften sowie die staatliche Aufsicht über dessen Einhaltung.

    15.

    Art. 3 ZDKISDPKI bestimmt:

    „Die Regulierung und die Aufsicht über die Personen im Sinne des Art. 1 obliegen der Komisia za finansov nadzor (Kommission für Finanzaufsicht), im Folgenden: ‚Kommission‘, und dem stellvertretenden Leiter der Kommission und Leiter der Abteilung ‚Nadzor na investitsionnata deynost‘ (Aufsicht über die Anlagetätigkeit), im Folgenden: ‚stellvertretender Leiter‘.“

    16.

    Art. 56 Abs. 1 ZDKISDPKI (geändert – DV Nr. 15/2018, in Kraft seit dem 16. Februar 2018) lautet:

    „Bei jeder Änderung der im Prospekt des Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Angaben von wesentlicher Bedeutung ist der Prospekt innerhalb einer 14-tägigen Frist ab dem Eintritt der Änderung zu aktualisieren und der Kommission innerhalb dieser Frist vorzulegen.“

    17.

    Art. 273 Abs. 1 ZDKISDPKI (bisheriger Art. 204 – DV Nr. 109/2013, in Kraft seit dem 20. Dezember 2013) bestimmt:

    „(1)   Wer einen Verstoß gegen folgende Vorschriften begeht oder einen solchen zulässt:

    10. (neu: DV Nr. 76/2016, in Kraft seit dem 30. September 2016, bisherige Nr. 9, geändert und ergänzt – DV Nr. 102/2019) … Art. 56 Abs. 1 … wird mit einem Bußgeld in Höhe von 4000 bis zu 5000000 Leva [BGN] bestraft;

    (5)   Bei Verstößen nach Abs. 1 durch juristische Personen oder Einzelunternehmen wird eine finanzielle Sanktion in folgender Höhe verhängt:

    10. (neu – DV Nr. 76/2016, in Kraft seit dem 30. September 2016, bisherige Nr. 9, geändert – DV Nr. 102/2019) Bei Verstößen nach Abs. 1 Nr. 10 – von 10000 bis zu 5000000 [BGN], bei einem wiederholten Verstoß – von 20000 bis zu 10000000 [BGN].“

    18.

    Die Zusätzlichen Bestimmungen des ZDKISDPKI bestimmen in § 1, dass im Sinne dieses Gesetzes:

    „…

    21 … ein ‚wiederholter Verstoß‘ vor[liegt], wenn drei oder mehr Ordnungswidrigkeitsverstöße gegen das Gesetz oder die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften innerhalb eines Jahres begangen worden sind.“

    19.

    § 2 der Zusätzlichen Bestimmungen legt fest, dass das ZDKISDPKI die Anforderungen der Richtlinie 2009/65 umsetzt.

    III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    20.

    Invest Fund Management ist eine im Handelsregister und Register der gemeinnützigen juristischen Personen der Republik Bulgarien eingetragene Gesellschaft. Sie verwaltet fünf Investmentfonds, nämlich „Invest Aktiv“, „Invest Klassik“, „Global Opportunities“, „Invest Konservativen Fond“ und „Invest Obligatsii“. Sie unterliegt der Regulierung und Aufsicht der KFN.

    21.

    Bei einer Fernüberprüfung der Tätigkeiten von Invest Fund Management stellte die KFN fest, dass das einschlägige Handelsregister am 28. August 2019 die Aufnahme zweier neuer Mitglieder in den Vorstand von Invest Fund Management registrierte, die keine geschäftsführenden Mitglieder sind und denen keine Verwaltungsaufgaben übertragen wurden. Die KFN war der Meinung, dass Invest Fund Management die Prospekte zu jedem einzelnen der fünf von ihr verwalteten Investmentfonds in der gesetzlich vorgesehenen 14-tägigen Frist bis zum Ablauf des 11. September 2019 hätte aktualisieren müssen. Invest Fund Management nahm dies erst am 17. Oktober 2019 vor.

    22.

    Als Folge dieses Versäumnisses, fristgerecht zu handeln, erließ die KFN fünf gesonderte Bescheide. In jedem dieser Bescheide wurde festgestellt, dass für den jeweiligen Investmentfonds eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Der stellvertretende Leiter der KFN erließ daraufhin fünf gesonderte Bußgeldbescheide und verhängte gegenüber Invest Fund Management mit jedem einzelnen dieser Bescheide eine finanzielle Sanktion in Höhe von 10000 BGN gemäß Art. 273 Abs. 5 Nr. 10 in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1 Nr. 10 ZDKISDPKI wegen Nichterfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung aus Art. 56 Abs. 1 ZDKISDPKI durch Invest Fund Management.

    23.

    Invest Fund Management focht diese Bescheide und die mit ihnen verhängten Sanktionen vor dem Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) an. Der im Ausgangsverfahren angefochtene Bußgeldbescheid vom 15. April 2020 betrifft die von Invest Fund Management nicht rechtzeitig durchgeführte Aktualisierung des Prospekts des Investmentfonds „Invest Obligatsii“.

    24.

    Im Lauf dieses Verfahrens stellte das vorlegende Gericht von Amts wegen fest, dass es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlege:

    1.

    Welche Bedeutung wollte der europäische Gesetzgeber dem Begriff „Angaben von wesentlicher Bedeutung“ im Prospekt, wie dieser in Art. 72 der Richtlinie 2009/65 verwendet wird, verleihen?

    2.

    Ist Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65 dahin auszulegen, dass jede Änderung der erforderlichen Mindestangaben in den Prospekten, die in Anhang I Schema A vorgesehen sind, immer vom Begriff der „Angaben von wesentlicher Bedeutung“ gemäß Art. 72 der Richtlinie umfasst wird, so dass diese rechtzeitig zu aktualisieren sind?

    3.

    Ist im Fall der Verneinung der zweiten Frage davon auszugehen, dass die Information betreffend die Änderung der personellen Besetzung der Vorstandsmitglieder einer bestimmten Verwaltungsgesellschaft, die keine geschäftsführenden Mitglieder sind und denen keine Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, von dem Begriff der „Angaben von wesentlicher Bedeutung“, wie dieser in Art. 72 der Richtlinie 2009/65 verwendet wird, umfasst wird?

    4.

    Ist Art. 99а Buchst. r der Richtlinie 2009/65 dahin auszulegen, dass die Verhängung einer Sanktion gegen eine Verwaltungsgesellschaft – für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds – nur bei einer wiederholten Nichterfüllung der in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Art. 68 bis 82 der Richtlinie 2009/65 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger zulässig ist?

    IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

    25.

    Invest Fund Management, die KFN, die deutsche, die italienische, die luxemburgische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

    26.

    Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Gerichtshof die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden: ESMA) aufgefordert, schriftlich auf bestimmte Fragen zu antworten und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

    27.

    Invest Fund Management, die KFN, die luxemburgische Regierung, die Kommission und die ESMA haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2022 Erklärungen abgegeben.

    V. Würdigung

    A.   Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs „Angaben von wesentlicher Bedeutung“

    28.

    Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in Anhang I Schema A der Richtlinie 2009/65 genannten Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, zu den „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“ im Sinne von Art. 72 dieser Richtlinie gehören, so dass sie auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen.

    29.

    Es steht fest, dass der Begriff „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“ in den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten nicht definiert wird. Interessant ist auch, dass die ESMA in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts angegeben hat, dass sie weder um Leitlinien zur Anwendung oder Umsetzung dieses Begriffs ersucht worden sei noch solche herausgegeben habe.

    30.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass eine unionsrechtliche Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss ( 4 ).

    31.

    Unter diesen Umständen sollte der Begriff „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“ in Art. 72 der Richtlinie 2009/65 eine autonome und einheitliche Auslegung in der gesamten Europäischen Union erfahren. Dieser Ansatz steht im Übrigen im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Organismen für gemeinsame Anlagen zu koordinieren, um die Wettbewerbsbedingungen anzugleichen, d. h. gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, und gleichzeitig einen wirksamen und einheitlicheren Schutz der Anteilinhaber zu erreichen ( 5 ).

    32.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur der Wortlaut der betreffenden Vorschrift zu berücksichtigen, hier „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“ in Art. 72 der Richtlinie 2009/65, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 6 ).

    33.

    Das Wort „wesentlich“ kann auf unterschiedliche Weise als „entscheidend“, „unerlässlich“ oder „notwendig“ beschrieben werden. Eine „Angabe“ ist ein „Bestandteil“ oder ein „Teil“. Der Ausdruck „Angaben von wesentlicher Bedeutung“ erscheint in dem mit „Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte“ überschriebenen Abschnitt von Kapitel IX der Richtlinie 2009/65. Er schließt unmittelbar an die Bestimmungen an, in denen festgelegt ist, welche Angaben in einem Prospekt enthalten sein müssen ( 7 ). Wenn der Gesetzgeber die Aufnahme bestimmter Angaben in einen Prospekt vorschreibt, sind diese Angaben meines Erachtens per definitionem ein unerlässlicher oder notwendiger Bestandteil dieses Dokuments. Es entspricht daher der wörtlichen Bedeutung des Begriffs, dass diese Angaben des Prospekts von „wesentlicher Bedeutung“ sind, die gemäß Art. 72 der Richtlinie 2009/65 auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen.

    34.

    Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65, in dem es heißt, dass „der Prospekt mindestens die Angaben enthalten [muss], die in Schema A von Anhang I vorgesehen sind …“, macht dies besonders deutlich. Die Aufnahme der Worte „[muss] mindestens … enthalten“ weist darauf hin, dass die Angaben, auf die sich dieses Schema bezieht, ein notwendiger und wichtiger Bestandteil des Prospekts sind, woraus folgt, dass der Gesetzgeber sie als einen wesentlichen Bestandteil des Prospekts angesehen hat, der bei Änderungen aktualisiert werden muss.

    35.

    Wie die ESMA erläutert, geht aus dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65 hervor, dass der Prospekt Informationen enthält, die „erforderlich“ sind, damit sich die Anleger ein fundiertes Urteil bilden können. Da die in Anhang I Schema A dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben, auf die in deren Art. 69 Abs. 2 Bezug genommen wird, den obligatorischen Mindestinhalt des Prospekts darstellen, sind diese Angaben logischerweise als „erforderlich“ im Sinne von Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65 anzusehen. Da OGAW-Prospekte nur dann der Richtlinie 2009/65 entsprechen, wenn sie zumindest alle in Anhang I Schema A vorgesehenen Angaben enthalten, ist der Begriff „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“ im Sinne von Art. 72 dieser Richtlinie so zu verstehen, dass er zumindest alle diese Angaben umfasst.

    36.

    Diese wörtliche und kontextbezogene Auslegung von Art. 72 der Richtlinie 2009/65 wird auch durch die Annahme eines zweckgerichteten Ansatzes bei seiner Auslegung gestützt. Gemäß Art. 69 Abs. 1 besteht der Zweck des Prospekts darin, die Anleger in die Lage zu versetzen, sich ein fundiertes Urteil über die ihnen vorgeschlagene Anlage und die damit verbundenen Risiken bilden zu können. Nach Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65 in Verbindung mit deren Anhang I Schema A Nr. 1.8 muss der Prospekt die Namen und Funktionen der Mitglieder der Verwaltungs‑, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie Angaben der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, enthalten, wenn sie für diese von Bedeutung sind ( 8 ). Es ist unbestritten, dass nicht geschäftsführende Vorstandsmitglieder „Mitglieder der Verwaltungs‑, Leitungs- und Aufsichtsorgane“ einer Gesellschaft sind. In der mündlichen Verhandlung haben die KFN, die ESMA und die Kommission darauf hingewiesen, dass die nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zwar nicht für die täglichen Managemententscheidungen zuständig sind, aber an den Entscheidungen des Vorstands über die Anlagen beteiligt sind. Anlegen besteht darin, Entscheidungen zu treffen. Die Qualität dieser Entscheidungen hängt zum großen Teil von der Qualifikation und der Redlichkeit der mit dieser Verantwortung betrauten Personen ab. Daraus folgt, dass die Identität der Entscheidungsträger für potenzielle Anleger von Bedeutung sein kann. Überdies ermöglicht die rechtzeitige Identifizierung der Personen, die über die Anlage von Geldern entscheiden, den Anlegern u. a., mögliche Interessenkonflikte zu prüfen. Wenn diese Angaben im Prospekt nicht auf dem neuesten Stand gehalten werden, ist die Fähigkeit der Anleger, sich ein fundiertes Urteil über die ihnen vorgeschlagenen Anlagen zu bilden, beeinträchtigt.

    37.

    In ihren schriftlichen Erklärungen hat die deutsche Regierung, der sich Invest Fund Management und die luxemburgische Regierung in der mündlichen Verhandlung angeschlossen haben, vorgetragen, dass sich die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt, die auf dem neuesten Stand gehalten werden müssten, auf die Bestandteile beschränkten, die in dem in Kapitel IX Abschnitt 3 der Richtlinie 2009/65 vorgeschriebenen Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sein müssten.

    38.

    Art. 78 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Investmentgesellschaft und für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger erstellt, die so genannten „wesentlichen Informationen für den Anleger“. Art. 78 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor, dass die „wesentlichen Informationen für den Anleger“ sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW enthalten müssen und die Anleger in die Lage versetzen sollen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Gemäß Art. 78 Abs. 3 der Richtlinie müssen die „wesentlichen Informationen für den Anleger“ folgende Angaben enthalten: die Identität des OGAW, eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie, eine Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls von Performance-Szenarien, die Kosten und Gebühren sowie das Risiko-/Renditeprofil der Anlage, einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechenden Warnhinweisen.

    39.

    Die deutsche Regierung weist darauf hin, dass in der englischen und der französischen Fassung von Art. 78 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65 von „the essential elements“ bzw. „les éléments essentiels“ die Rede sei, über die Informationen zu erteilen seien. Sie ist der Auffassung, dass die „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“, die gemäß Art. 72 auf dem neuesten Stand zu halten sind, die „Angaben zu … wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW“ seien, die gemäß Art. 78 Abs. 3 Buchst. a bis e in Form der wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65 müsse der Prospekt die Angaben enthalten, die erforderlich seien, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Ein Prospekt, der diese aktuellen wesentlichen Informationen für den Anleger enthalte, ermögliche es den Anlegern, sich ein solches Urteil zu bilden.

    40.

    Nach Ansicht der deutschen Regierung fördert diese Auslegung die mit der Richtlinie 2009/65 verfolgten Ziele, da sowohl das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger, das mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen müsse, als auch der Prospekt selbst die Anleger in die Lage versetzen solle, die Risiken der Anlage zu verstehen und sich ein fundiertes Urteil darüber zu bilden.

    41.

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Art. 78 der Richtlinie 2009/65 in deren Kapitel IX Abschnitt 3 („Wesentliche Informationen für den Anleger“) enthalten ist, während Art. 72 in Kapitel IX Abschnitt 1 mit der Überschrift „Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte“ enthalten ist. Das Fehlen eines Querverweises zwischen diesen Bestimmungen oder der Rückgriff auf denselben, ausdrücklich definierten Begriff in beiden Bestimmungen spricht gegen die von der deutschen Regierung vertretene Auslegung des Wortlauts. Auch andere Sprachfassungen der Richtlinie 2009/65 scheinen eine solche Auslegung der zu prüfenden Bestimmungen nicht zu stützen ( 9 ).

    42.

    Zweitens, und vielleicht von größerer Bedeutung ist die Tatsache, dass der Prospekt weitaus detaillierter als das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger sein soll. Auch wenn deren Ziele übereinstimmen mögen, wenn es darum geht, die Anleger in die Lage zu versetzen, die mit einer Anlage verbundenen Risiken zu verstehen und sich ein fundiertes Urteil darüber zu bilden, ist der Umfang der in diesen beiden Dokumenten vermittelten Informationen unterschiedlich. Wie die KFN, die Kommission und die ESMA in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, ist das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger als ein sehr kurzes Dokument mit standardisiertem Inhalt gedacht, das insbesondere Kleinanlegern den Vergleich verschiedener Anlagevorschläge erleichtern soll. Der Prospekt ist wesentlich länger und detaillierter, so dass er insbesondere für institutionelle Anleger von größerem Nutzen sein kann. Unter diesem Gesichtspunkt gibt es keinen Grund, warum die Verpflichtung zur Aktualisierung der Angaben im Prospekt nicht weiter gefasst sein sollte als die für das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger geltende. Auch ist die Auferlegung zweier unterschiedlicher Regelungen für die Bereitstellung von Informationen für potenzielle Investoren durch die Richtlinie 2009/65 nicht mit den von ihr verfolgten Zielen unvereinbar.

    43.

    Aus diesen Gründen bin ich nicht davon überzeugt, dass der von der deutschen Regierung vorgeschlagene Ansatz zur Auslegung der zu prüfenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/65 richtig ist.

    44.

    Invest Fund Management macht geltend, dass die Ernennung neuer nicht geschäftsführender Vorstandsmitglieder von der KFN genehmigt und in das maßgebende nationale Handelsregister eingetragen werden müsse und dass diese Informationen daher ab dem Zeitpunkt der Eintragung öffentlich zugänglich seien. Da Anleger und potenzielle Anleger Zugang zum nationalen Handelsregister hätten, sei es angemessen, Art. 72 der Richtlinie 2009/65 so auszulegen, dass er keine Verpflichtung zur Aktualisierung dieser Informationen in einem Prospekt vorsehe.

    45.

    Falls es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein sollte, dass sich die Anleger auf die öffentlich zugänglichen Informationen in einem nationalen Handelsregister verlassen sollten, um die Mitglieder der betreffenden Verwaltungs‑, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane zu identifizieren, ist kaum zu verstehen, warum Anhang I Schema A der Richtlinie 2009/65 diese Informationen als zwingende Mindestanforderung an einen Prospekt enthält. Die Konsequenz dieser Beobachtung ist, dass es aus Sicht des Gesetzgebers unzureichend ist, dass nationale Handelsregister solche aktualisierten Informationen bereitstellen. Es stellt sich auch die Frage, warum die Anleger die nationalen Handelsregister überprüfen sollten, um festzustellen, ob die in einem Prospekt enthaltenen Informationen aktuell sind.

    46.

    Ich halte es auch für relevant, dass Invest Fund Management selbst der Ansicht gewesen zu sein scheint, dass die Angaben in den Prospekten nach der Ernennung der neuen nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder aktualisiert werden mussten. Die im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht streitige Sanktion wurde nämlich dadurch ausgelöst, dass Invest Fund Management die Prospekte nach der Eintragung der Änderung in das einschlägige Handelsregister, aber erst nach Ablauf der geltenden Frist, aktualisiert hat, und nicht dadurch, dass sie es versäumt hat, sie überhaupt zu aktualisieren.

    47.

    Die luxemburgische Regierung ist der Ansicht, dass es in Ermangelung einer genauen Definition des Begriffs „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“ in Art. 72 der Richtlinie 2009/65 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliege, seinen Inhalt festzulegen. Dabei sollten diese Behörden berücksichtigen, ob die Aktualisierung des Prospekts erforderlich sei, um bedeutsame Änderungen wiederzugeben, die sich potenziell auf die Interessen von Anlegern auswirken könnten. Diese Beurteilung sei von Fall zu Fall und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen, um im Licht der Ziele der Richtlinie die Interessen der Anleger mit denen der Verwaltungsgesellschaften zum Ausgleich zu bringen.

    48.

    Die Richtlinie 2009/65 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Definition des Begriffs „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“ in deren Art. 72 den Mitgliedstaaten oder dem Ermessen ihrer zuständigen Behörden zu überlassen. Wie in Nr. 30 dieser Schlussanträge dargelegt, sind diese Worte unter diesen Umständen autonom und einheitlich im Sinne des Unionsrechts auszulegen.

    49.

    Sowohl Invest Fund Management als auch die luxemburgische Regierung machen geltend, dass bestimmte Änderungen der im Prospekt enthaltenen Informationen so geringfügig oder unwesentlich sein könnten, dass sie für die Anleger nicht von Interesse seien; in diesem Fall verlange Art. 72 der Richtlinie 2009/65 nicht, dass der Prospekt auf dem neuesten Stand gehalten werde. In diesem Zusammenhang sieht Art. 56 Abs. 1 ZDKISDPKI vor, dass im Falle „jeder Änderung“ der Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt des Organismus für gemeinsame Anlagen der Prospekt zu aktualisieren ist. Darin könnte sich die Absicht des bulgarischen Gesetzgebers widerspiegeln, für die Aktualisierung des Inhalts eines Prospekts strengere Vorschriften als die in der Richtlinie 2009/65 festgelegten aufzustellen, was nach diesen Rechtsvorschriften zulässig ist ( 10 ). In Anbetracht meiner Ausführungen in Nr. 36 dieser Schlussanträge bin ich jedenfalls der Ansicht, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehende Änderung nicht als unerheblich oder de minimis bezeichnet werden kann.

    50.

    Nach Ansicht der polnischen Regierung sprechen sowohl die gewöhnliche Bedeutung der Worte „von wesentlicher Bedeutung“ als auch eine teleologische Auslegung von Art. 72 der Richtlinie 2009/65 für die Schlussfolgerung, dass die Angaben von wesentlicher Bedeutung in einem Prospekt in Art. 69 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie beschrieben seien, nämlich „eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds“. Die alternative Auslegung, wonach die Angaben von wesentlicher Bedeutung in einem Prospekt diejenigen seien, die in Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie genannt sind, sei ausgeschlossen, da sie den Verwaltungs- und Investmentgesellschaften übermäßig hohe Verpflichtungen auferlegen würde, die den Anlegerschutz materiell nicht erheblich verbesserten. Die polnische Regierung verweist auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens als Beispiel für Informationen, die in einem Prospekt enthalten sein müssten, aber keine „Angaben von wesentlicher Bedeutung“ darstellten, die nach Art. 72 der Richtlinie 2009/65 auf dem neuesten Stand gehalten werden müssten. Sie räumt jedoch ein, dass die Mitgliedstaaten insoweit strengere Anforderungen stellen können.

    51.

    Der Ansatz, für den die polnische Regierung plädiert, überzeugt mich aus zwei Gründen nicht. Erstens entspricht es, wie in den Nrn. 33 bis 35 dieser Schlussanträge dargelegt, der gewöhnlichen Bedeutung des Begriffs „von wesentlicher Bedeutung“, dass er „mindestens die Angaben …, die in Schema A von Anhang I vorgesehen sind“ umfasst, da Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65 diese zu einer Mindestanforderung macht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher vernünftigerweise davon auszugehen, dass diese Angaben im Rahmen eines Prospekts, der bei Änderungen aktualisiert werden muss, „von wesentlicher Bedeutung“ sind. Zweitens haben weder die polnische Regierung noch irgendeine der Parteien, die sich gegenüber dem Gerichtshof entsprechend geäußert haben, dass eine solche Auslegung eine übermäßige Belastung bewirke, diese Behauptungen, insbesondere unter Bezugnahme auf die geschätzten Kosten der Aktualisierung eines Prospekts, belegt. In Ermangelung eines solchen Nachweises ist kaum zu verstehen, warum das unzweifelhafte Interesse der Anleger am Zugang zu korrekten und aktuellen Informationen unter den hier zu prüfenden Umständen nicht überwiegen sollte.

    52.

    Daraus folgt meines Erachtens, dass die in Anhang I Schema A der Richtlinie 2009/65 genannten im Prospekt enthaltenen Angaben zu den „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“ im Sinne von Art. 72 der Richtlinie gehören und daher auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen. In Anbetracht dieser vorgeschlagenen Antwort braucht der Gerichtshof die dritte Frage nicht zu beantworten. Ich schlage daher vor, nicht auf diese Frage einzugehen.

    B.   Zur Frage der Sanktionen bei Nichterfüllung

    53.

    Die vierte Frage bezieht sich auf den Umfang der Befugnis der KFN, Sanktionen wegen Nichterfüllung der Vorschriften zur Aktualisierung des Prospekts zu verhängen. Wie in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge erläutert, führte das Versäumnis von Invest Fund Management, die Prospekte aller fünf von ihr verwalteten Fonds zu aktualisieren, zu fünf gesonderten Bußgeldbescheiden. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 99a Buchst. r der Richtlinie 2009/65 es der KFN erlaubt, diese Sanktionen zu verhängen ( 11 ).

    54.

    Invest Fund Management ist der Ansicht, dass das Vorgehen der KFN mit den Vorschriften der Richtlinie 2009/65 unvereinbar sei. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der Nichtaktualisierung der Prospekte der fünf von ihr verwalteten Fonds um einen einzigen Verstoß, da er sich auf denselben Sachverhalt beziehe, nämlich die Ernennung neuer nicht geschäftsführender Mitglieder in den Vorstand. Das Vorgehen der KFN stehe im Widerspruch zu Art. 99a Buchst. r der Richtlinie 2009/65, wonach – so die Argumentation – Sanktionen nur bei wiederholter Versäumnis gemäß den Art. 68 bis 82 der Richtlinie verhängt werden könnten. Darüber hinaus sei die Praxis der KFN, Sanktionen für die Nichteinhaltung jedes einzelnen von Invest Fund Management verwalteten Fonds zu verhängen, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 99a Buchst. r der Richtlinie 2009/65 auch unverhältnismäßig.

    55.

    Das Vorbringen von Invest Fund Management, das vorlegende Gericht stehe einer einzigen Nichterfüllung gegenüber, vermag mich nicht zu überzeugen. Art. 68 der Richtlinie 2009/65 verpflichtet eine Verwaltungsgesellschaft zur Veröffentlichung eines Prospekts „für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds“. Das Versäumnis, die Prospekte für jeden dieser Fonds zu aktualisieren, bedeutet, dass die in Art. 72 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, den Prospekt auf dem neuesten Stand zu halten, in Bezug auf jeden dieser Fonds nicht erfüllt worden ist, unabhängig davon, welche Erklärungen dafür angeführt werden. So gesehen gab es fünf Verstöße, die jeweils einen anderen Fonds betrafen und für jeden verwalteten Fonds einen einzelnen Verstoß darstellen.

    56.

    Die KFN, die polnische Regierung und die Kommission sind in ihren jeweiligen Erklärungen vor dem Gerichtshof auf die vierte Frage eingegangen. Sie alle weisen meines Erachtens zu Recht darauf hin, dass die Richtlinie 2009/65 nicht auf eine vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten abzielt. Wie im 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie dargelegt, sollte ein Herkunftsmitgliedstaat grundsätzlich auch strengere Vorschriften als die in dieser festgelegten erlassen können, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen, der Aufsichtsanforderungen und der Vorschriften für die Offenlegung und der Inhalte des Prospekts. Art. 99a der Richtlinie enthält einen ausdrücklichen Verweis auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Auch dessen Einleitungssatz stellt klar, dass die Richtlinie 2009/65 die Liste regelwidrigen Verhaltens, das zu sanktionieren ist, nicht abschließend festlegt; vielmehr bestimmt sie regelwidriges Verhalten, das „insbesondere“ zu sanktionieren ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union bezüglich der Sanktionen bei Nichtbeachtung der danach festgelegten Voraussetzungen Sanktionen wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen ( 12 ).

    57.

    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2009/65 es den Mitgliedstaaten erlaubt, Durchführungsvorschriften zu erlassen, die strengere Sanktionen für die Nichteinhaltung von Art. 72 der Richtlinie vorsehen als die in deren Art. 99a Buchst. r genannten, sofern diese Sanktionen nicht unverhältnismäßig sind ( 13 ). Die knappe Behauptung von Invest Fund Management, dass der von der KFN in der Rechtssache vor dem vorlegenden Gericht verfolgte Ansatz zu unverhältnismäßig hohen Strafen führen werde, überzeugt mich nicht. Vielmehr ist Invest Fund Management gegenüber den tatsächlichen und potenziellen Anlegern der von ihr verwalteten Fonds verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Angaben von wesentlicher Bedeutung im jeweiligen Prospekt auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Verhängung einer Strafe für das Versäumnis der Aktualisierung der einzelnen Prospekte ist daher nicht per se unverhältnismäßig.

    VI. Ergebnis

    58.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

    1.

    Die in Anhang I Schema A der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie 2014/91/EU geänderten Fassung genannten Angaben, die im Prospekt enthalten sind, gehören zu den „Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“ im Sinne von Art. 72 dieser Richtlinie und müssen daher auf dem neuesten Stand gehalten werden.

    2.

    Art. 99a Buchst. r der Richtlinie 2009/65 ist dahin auszulegen, dass nationale Umsetzungsvorschriften die Verhängung einer Sanktion gegen eine Verwaltungsgesellschaft für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds vorsehen können, wenn ein einzelner Verstoß gegen die Informationspflichten gegenüber den Anlegern vorliegt, die gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Art. 68 bis 82 der Richtlinie 2009/65 auferlegt wurden.


    ( 1 ) Originalsprache: Englisch.

    ( 2 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 2009, L 302, S. 32), in der durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 geänderten Fassung (ABl. 2014, L 257, S. 186).

    ( 3 ) Richtlinie 2009/65, dritter Erwägungsgrund.

    ( 4 ) Urteil vom 11. September 2014, Gruslin (C‑88/13, EU:C:2014:2205, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 5 ) Richtlinie 2009/65, dritter Erwägungsgrund.

    ( 6 ) Urteil vom 28. Februar 2019, Meyn (C‑9/18, EU:C:2019:148, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 7 ) Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 bis 3 und Art. 71 der Richtlinie 2009/65.

    ( 8 ) Es ist erwähnenswert, dass in Anhang I Schema A Nr. 1.8 der Richtlinie 2009/65 nicht zwischen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren unterschieden wird.

    ( 9 ) Vgl. etwa die niederländische und die französische Fassung der Richtlinie 2009/65. Art. 72 der niederländischen Fassung bezieht sich auf „de essentiële informatie in het prospectus“, während Art. 78 Abs. 3 auf „de volgende essentiële elementen van de icbe“ verweist (Hervorhebung nur hier). Art. 72 der deutschen Fassung bezieht sich auf „die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt“, während Art. 78 Abs. 3 auf „Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW“ verweist (Hervorhebungen nur hier).

    ( 10 ) Im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/65 heißt es: „Ein Herkunftsmitgliedstaat sollte grundsätzlich auch strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie festgelegten erlassen können, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen, der Aufsichtsanforderungen und der Vorschriften für die Offenlegung und den Prospekt.“

    ( 11 ) Nach dem Vorlagebeschluss sehen die in der Republik Bulgarien geltenden Rechtsvorschriften die Verhängung einer gesonderten Sanktion für jede Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Aktualisierung der Angaben von wesentlicher Bedeutung durch eine Verwaltungsgesellschaft vor.

    ( 12 ) Vgl. etwa Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C‑497/15 und C‑498/15, EU:C:2017:229, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 13 ) Art. 99c der Richtlinie 2009/65 sowie die in Nr. 56 dieser Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

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