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Document 62020CA0299

    Rechtssache C-299/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Icade Promotion SAS, vormals Icade Promotion Logement SAS/Ministère de l’Action et des Comptes publics (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 392 – Regelung über die Differenzbesteuerung – Anwendungsbereich – Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Gebäuden und Baugrundstücken – Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Gebäude nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war – Der Mehrwertsteuer unterliegender Wiederverkauf – Begriff „Baugrundstücke“)

    ABl. C 481 vom 29.11.2021, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 481/15


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Icade Promotion SAS, vormals Icade Promotion Logement SAS/Ministère de l’Action et des Comptes publics

    (Rechtssache C-299/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 392 - Regelung über die Differenzbesteuerung - Anwendungsbereich - Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Gebäuden und Baugrundstücken - Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Gebäude nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war - Der Mehrwertsteuer unterliegender Wiederverkauf - Begriff „Baugrundstücke“)

    (2021/C 481/20)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Conseil d'État

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Icade Promotion SAS, vormals Icade Promotion Logement SAS

    Beklagter: Ministère de l’Action et des Comptes publics

    Tenor

    1.

    Art. 392 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Regelung über die Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Baugrundstücken sowohl dann erlaubt, wenn deren Erwerb der Mehrwertsteuer unterlag, ohne dass der Steuerpflichtige, der sie wiederverkauft, zum Vorsteuerabzug berechtigt war, als auch dann, wenn ihr Erwerb nicht der Mehrwertsteuer unterlag, obwohl der Preis, zu dem der steuerpflichtige Wiederverkäufer diese Gegenstände erwarb, einen Mehrwertsteuerbetrag enthält, der vom ursprünglichen Verkäufer zuvor entrichtet wurde. Abgesehen von diesem Fall gilt diese Bestimmung jedoch nicht für die Lieferung von Baugrundstücken, deren ursprünglicher Erwerb nicht der Mehrwertsteuer unterlag, weil er nicht in ihrem Anwendungsbereich liegt oder von dieser Steuer befreit ist.

    2.

    Art. 392 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Regelung über die Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Baugrundstücken ausschließt, wenn diese unbebaut erworbenen Grundstücke in der Zeit zwischen ihrem Erwerb und ihrem Wiederverkauf durch den Steuerpflichtigen zu Baugrundstücken wurden, aber die Anwendung dieser Regelung auf die Lieferung von Baugrundstücken nicht ausschließt, wenn die Merkmale dieser Grundstücke in der Zeit zwischen ihrem Erwerb und ihrem Wiederverkauf durch den Steuerpflichtigen z. B. durch ihre Aufteilung in Parzellen oder wegen der Durchführung von Arbeiten zum Anschluss an Gas- oder Stromnetze, geändert wurden.


    (1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.


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