This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62019TO0715
Order of the General Court (Eighth Chamber) of 17 July 2020.#Lukáš Wagenknecht v European Council.#Action for failure to act — Protection of the European Union’s financial interests — Combating fraud — Meeting of the European Council — Multiannual financial framework — Financial regulation — Alleged conflict of interest of the representative of the Czech Republic at a meeting of the European Council — Alleged lack of action by the European Council — Article 130 of the Rules of Procedure — Interest in bringing proceedings — Locus standi — Definition of the position of the European Council — End of the failure to act — Inadmissibility — Article 15(2) TEU — Action manifestly lacking any foundation in law.#Case T-715/19.
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Juli 2020.
Lukáš Wagenknecht gegen Europäischer Rat.
Untätigkeitsklage – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Betrugsbekämpfung – Tagung des Europäischen Rates – Mehrjähriger Finanzrahmen – Haushaltsordnung – Behaupteter Interessenkonflikt des Vertreters der Tschechischen Republik bei einer Tagung des Europäischen Rates – Angeblich fehlendes Tätigwerden des Europäischen Rates – Art. 130 der Verfahrensordnung – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis – Stellungnahme des Europäischen Rates – Beendigung der Untätigkeit – Unzulässigkeit – Art. 15 Abs. 2 EUV – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Rechtssache T-715/19.
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Juli 2020.
Lukáš Wagenknecht gegen Europäischer Rat.
Untätigkeitsklage – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Betrugsbekämpfung – Tagung des Europäischen Rates – Mehrjähriger Finanzrahmen – Haushaltsordnung – Behaupteter Interessenkonflikt des Vertreters der Tschechischen Republik bei einer Tagung des Europäischen Rates – Angeblich fehlendes Tätigwerden des Europäischen Rates – Art. 130 der Verfahrensordnung – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis – Stellungnahme des Europäischen Rates – Beendigung der Untätigkeit – Unzulässigkeit – Art. 15 Abs. 2 EUV – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Rechtssache T-715/19.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:340
BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)
„Untätigkeitsklage – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Betrugsbekämpfung – Tagung des Europäischen Rates – Mehrjähriger Finanzrahmen – Haushaltsordnung – Behaupteter Interessenkonflikt des Vertreters der Tschechischen Republik bei einer Tagung des Europäischen Rates – Angeblich fehlendes Tätigwerden des Europäischen Rates – Art. 130 der Verfahrensordnung – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis – Stellungnahme des Europäischen Rates – Beendigung der Untätigkeit – Unzulässigkeit – Art. 15 Abs. 2 EUV – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑715/19,
Lukáš Wagenknecht, wohnhaft in Pardubice (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Dolejská,
Kläger,
gegen
Europäischer Rat, vertreten durch A. Westerhof Löfflerová, A. Jensen und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass der Europäische Rat es rechtswidrig unterlassen hat, auf den Antrag des Klägers tätig zu werden, um den Premierminister der Tschechischen Republik, Herrn Andrej Babiš, wegen dessen angeblichen Interessenkonflikts im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) von der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 und zukünftigen Tagungen zu Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau auszuschließen,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter C. Mac Eochaidh und J. Laitenberger,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
|
1 |
Mit Schreiben vom 5. Juni 2019, das beim Europäischen Rat am 10. Juni 2019 einging, forderte der Kläger, Herr Lukáš Wagenknecht, Mitglied des Senát Parlamentu České republiky (Senat der Tschechischen Republik), den Europäischen Rat auf, den Premierminister der Tschechischen Republik, Herrn Andrej Babiš, wegen dessen angeblichen Interessenkonflikts, der sich aus seinen persönlichen und familiären Interessen an den Unternehmen des u. a. im Agrar- und Lebensmittelbereich tätigen Agrofert-Konzerns ergebe, von der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 und von zukünftigen Tagungen zu Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau (mehrjähriger Finanzrahmen [MFR] 2021/2027) auszuschließen (im Folgenden: Aufforderung zum Tätigwerden). |
|
2 |
Am 24. Juni 2019 erklärte der Europäische Rat, dass er zu den Behauptungen des Klägers in der Sache nicht Stellung beziehe und dem Kläger versichere, dass er der Bekämpfung von Betrügereien und anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die die finanziellen Interessen der Europäischen Union beträfen, größte Bedeutung beimesse. Auf die Aufforderung zum Tätigwerden antwortete er dem Kläger jedoch im Wesentlichen, dass Art. 15 Abs. 2 EUV, eine Vorschrift des Primärrechts, die Zusammensetzung des Europäischen Rates unantastbar festlege, indem er vorsehe, dass er „sich … aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der [Europäischen] Kommission [zusammensetzt]“. Diese Zusammensetzung könne somit nicht geändert werden, da diese Bestimmung eine solche Änderung nicht vorsehe. Des Weiteren erklärte der Europäische Rat, dass die Frage, welche Person – der Staats- oder der Regierungschef – jeden einzelnen Mitgliedstaat der Union vertreten solle, allein Sache des nationalen Verfassungsrechts sei. Somit stehe es nicht im Ermessen des Europäischen Rates oder seines Präsidenten, zu entscheiden, wer der Vertreter jedes Mitgliedstaats in diesem Organ sein solle, und auch nicht, wen – den Staatschef oder den Regierungschef – er zu den verschiedenen Tagungen des Europäischen Rates einladen solle. Diese Grundsätze gälten auch für die Tagungen des Rates der Europäischen Union. Daher antwortete der Europäische Rat dem Kläger auf die Aufforderung zum Tätigwerden, dass er den Premierminister der Tschechischen Republik nicht von den genannten Tagungen ausschließen könne. |
|
3 |
Am 2. Juli 2019 wandte sich der Kläger erneut an den Europäischen Rat und ersuchte den Generalsekretär dieses Organs per E‑Mail um Erläuterungen zu der Antwort, die ihm am 24. Juni 2019 gegeben worden war. Auf diese E‑Mail erhielt er keine Antwort. |
Verfahren und Anträge der Parteien
|
4 |
Mit Klageschrift, die am 21. Oktober 2019 mittels eines provisorischen e‑Curia-Kontos, das von seiner Prozessbevollmächtigten erstellt worden war, bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Kläger nach Art. 265 AEUV Klage auf Feststellung der Untätigkeit des Europäischen Rates erhoben, da dieses Organ es rechtswidrig unterlassen habe, auf seine Aufforderung zum Tätigwerden zu reagieren. |
|
5 |
Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag und unter denselben Umständen bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger nach Art. 151 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gestellt. |
|
6 |
Da die für die Validierung des e‑Curia-Zugangskontos erforderlichen Belege am 4. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen waren, obwohl sie gemäß Art. 56a Abs. 4 der Verfahrensordnung innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Einreichung des Verfahrensschriftstücks, vorliegend der Klageschrift, bei ihr hätten eingehen müssen, ist der Kläger aufgefordert worden, hierzu Stellung zu nehmen. |
|
7 |
Am 21. November 2019 hat der Kläger seine Stellungnahme eingereicht, in der seine Prozessbevollmächtigte erklärte, dass sie am 24. Oktober 2019 die für die Eröffnung des e‑Curia-Kontos erforderlichen Belege mit dem internationalen Dienst der tschechischen Post versandt habe, der eine Lieferung nach Luxemburg (Luxemburg) innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen habe gewährleisten sollen. Allerdings habe die Beförderung wegen der tschechischen und der luxemburgischen Post zuzurechnenden Verspätungen schließlich elf Tage gedauert. Sie habe sorgfältig gehandelt, habe solche Vertragsverletzungen seitens dieser beiden Postdienste jedoch nicht erwarten können und habe wegen ihrer Krankenhauseinweisung im Vorfeld der Geburt ihres ersten Kindes am 31. Oktober 2019 auch nicht rechtzeitig reagieren können. |
|
8 |
Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2019 hat das Gericht entschieden, einen Zufall im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anzuerkennen und folglich die Klage nicht gemäß Art. 56a Abs. 4 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären. |
|
9 |
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass „der Europäische Rat es unterlassen hat, tätig zu werden, da er unter Verstoß gegen Art. 325 Abs. 1 [AEUV] und Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union keine zwingende Maßnahme erlassen hat, um dem Interessenkonflikt von Herrn Andrej Babiš, Premierminister der Tschechischen Republik, vorzubeugen oder entgegenzuwirken, und weil er unter Verstoß gegen das in Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 aufgestellte Verbot von Interessekonflikten Herrn Andrej Babiš, Premierminister der Tschechischen Republik, nicht von der Teilnahme an den Beratungen, die zum Erlass des mehrjährigen Finanzrahmens der Union für 2021/2027 geführt haben, ausgeschlossen hat“. |
|
10 |
Am 23. Januar 2020 hat der Europäische Rat seine Stellungnahme zu dem Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens abgegeben. |
|
11 |
Mit Entscheidung vom 10. Februar 2020 hat das Gericht entschieden, dem Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht stattzugeben. |
|
12 |
Am 19. März 2020 hat der Europäische Rat nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, in der er beantragt,
|
|
13 |
Am 27. Mai 2020 hat der Kläger seine Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht. Der in der Überschreitung der maximalen Länge bestehende Mangel der Stellungnahme ist behoben worden. In dieser Stellungnahme beantragt er, die Klage für zulässig und begründet zu erklären und dem Europäischen Rat die Kosten aufzuerlegen. |
|
14 |
Mit gesondertem Schriftsatz, der der Kanzlei des Gerichts ebenfalls am 27. Mai 2020 übermittelt worden ist, hat der Kläger nach Art. 279 AEUV beim Präsidenten des Gerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, eine allgemeine Erklärung zu veröffentlichen. Am 12. Juni 2020 hat der Europäische Rat zu diesem Antrag Stellung genommen. |
Rechtliche Würdigung
|
15 |
Nach Art. 130 der Verfahrensordnung muss das Gericht, wenn der Beklagte mit gesondertem Schriftsatz beantragt, dass es vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheidet, so bald wie möglich über den Antrag entscheiden, gegebenenfalls nach Eröffnung des mündlichen Verfahrens. Gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht außerdem, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder dieser Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. |
|
16 |
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Akten der Rechtssache für hinreichend unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. |
|
17 |
In seiner Einrede der Unzulässigkeit vertritt der Europäische Rat die Auffassung, dass die Klage in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unzulässig sei. Erstens habe der Europäische Rat als Organ gemäß Art. 265 AEUV innerhalb der Frist von zwei Monaten Stellung genommen, nachdem er zum Tätigwerden aufgefordert worden sei. Seine im Anschluss an die Aufforderung zum Tätigwerden an den Kläger gerichtete Antwort vom 24. Juni 2019 habe somit die vom Kläger behauptete Untätigkeit beendet. |
|
18 |
Zweitens sei er mangels einer entsprechenden, durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag verliehenen Zuständigkeit nicht verpflichtet gewesen, als Reaktion auf die Aufforderung zum Tätigwerden eine Maßnahme zum Ausschluss des Premierministers der Tschechischen Republik von den Verhandlungen über den MFR 2021/2027 zu erlassen. |
|
19 |
Drittens verfüge der Kläger im vorliegenden Fall nach Art. 265 Abs. 3 AEUV weder über ein Rechtsschutzinteresse noch über eine Klagebefugnis. |
|
20 |
Der Kläger hält die vorliegende Klage für zulässig. |
|
21 |
Der Europäische Rat habe es nämlich in dem Sinne unterlassen, tätig zu werden, dass der Premierminister der Tschechischen Republik, der sich nach Ansicht des Klägers in einem Interessenkonflikt befunden habe, bei der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 anwesend gewesen sei, bei der, wie aus Punkt 4 der Tagungsordnung dieser Tagung hervorgehe, über den Haushalt der Union beraten worden sei. Der Europäische Rat sei jedoch verpflichtet, in Anbetracht von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) gegen diesen Interessenkonflikt des Premierministers der Tschechischen Republik vorzugehen. |
|
22 |
Da der Kläger der Auffassung ist, dass er von der Handlung, deren Erlass durch den Europäischen Rat er beantragt habe, um die von ihm behauptete Untätigkeit dieses Organs zu beenden, das es unterlassen habe, gegen den vom Kläger geltend gemachten Interessenkonflikt des Premierministers der Tschechischen Republik vorzugehen, unmittelbar und individuell betroffen sei, macht er geltend, dass die Antwort des Europäischen Rates auf die Aufforderung zum Tätigwerden insofern nicht abschließend gewesen sei, als sie widersprüchlich gewesen sei und den Standpunkt dieses Organs nicht festgelegt habe. Er bedauere zudem, dass der Generalsekretär seine Anfrage vom 2. Juli 2019 nicht beantwortet habe, obwohl der Standpunkt des Rates seiner Auffassung nach Klarstellungen bedurft habe. |
|
23 |
In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit macht der Kläger schließlich eine neue und seiner Ansicht nach für den Ausgang der vorliegenden Klage entscheidende Tatsache geltend, nämlich dass der als Plenum tagende Ústavní soud (Verfassungsgerichtshof, Tschechische Republik) am 11. Februar 2020 in der Rechtssache Pl. ÚS 4/2017 ein Urteil erlassen habe, in dem es genau um die Frage von Interessenkonflikten gegangen sei, die dem vom Kläger im vorliegenden Fall beanstandeten ähnlich gewesen seien. Zudem sei es zum einen unter Berücksichtigung seines nationalen Vertretungsmandats im Senat der Tschechischen Republik, das voraussetze, dass er über den Premierminister seines Mitgliedstaats eine Kontrolle ausüben könne, und zum anderen, weil er infolge der Erhebung der vorliegenden Klage ebenso wie Mitglieder des Europäischen Parlaments Todesdrohungen erhalten habe und, in seinem persönlichen Fall, gegen ihn eine Diffamierungskampagne geführt worden sei, umso wichtiger, dass ihm das Gericht im vorliegenden Fall die Klagebefugnis zuerkenne. |
|
24 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 265 Abs. 1 AEUV, wenn es das Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union unter Verletzung der Verträge unterlässt, einen Beschluss zu fassen, die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben können. |
|
25 |
Art. 265 Abs. 3 AEUV sieht ferner vor, dass jede natürliche oder juristische Person nach derselben Maßgabe vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen kann, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Aus dem Wortlaut dieser letztgenannten Bestimmung folgt jedoch, dass die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig sein kann, wenn diese nachweist, dass sie sich in einer Rechtsstellung befindet, die mit derjenigen des potenziellen Adressaten eines Rechtsaktes, den das betreffende Organ ihr gegenüber zu erlassen verpflichtet wäre, identisch oder dieser Rechtsstellung ähnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1982, Bethell/Kommission, 246/81, EU:C:1982:224, Rn. 15 und 16, Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C‑72/90, EU:C:1990:230, Rn. 10 bis 12, und vom 23. Januar 1991, Prodifarma/Kommission, T‑3/90, EU:T:1991:2, Rn. 35). Mit anderen Worten muss diese natürliche oder juristische Person entweder dartun, dass sie der Adressat des Rechtsakts wäre, den das betreffende Organ ihr gegenüber nicht erlassen habe, oder dass dieser Rechtsakt sie in gleicher Weise unmittelbar und individuell betroffen hätte wie den Adressaten eines solchen Rechtsakts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1996, T. Port, C‑68/95, EU:C:1996:452, Rn. 59, und vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T‑95/96, EU:T:1998:206, Rn. 58). |
|
26 |
Des Weiteren muss eine solche natürliche oder juristische Person ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 265 AEUV nachweisen, dessen Vorliegen voraussetzt, dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen persönlichen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C‑373/06 P, C‑379/06 P und C‑382/06 P, EU:C:2008:230, Rn. 25, und vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25). Hingegen besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn ein Obsiegen überhaupt nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C‑596/15 P und C‑597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
27 |
Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass der Rechtsakt, dessen Erlass durch den Europäischen Rat der Kläger begehrt hat, d. h. der Ausschluss des Premierministers der Tschechischen Republik von den Tagungen dieses Organs über die Verhandlungen der finanziellen Vorausschau, kein Rechtsakt gewesen wäre, den der Europäische Rat an den Kläger gerichtet hätte, sondern ein Beschluss dieses Organs, dessen Empfänger dieser Premierminister gewesen wäre. Auch wenn sich der Kläger darauf beruft, in seiner Eigenschaft als Mitglied der nationalen Vertretung des in Rede stehenden Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall des Senats der Tschechischen Republik, im Allgemeininteresse zu handeln, verlangt die oben in den Rn. 25 und 26 angeführte Rechtsprechung hinsichtlich des Nachweises eines Rechtsschutzinteresses gleichwohl von ihm, dass er ein persönliches bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Feststellung der mutmaßlichen Untätigkeit des Europäischen Rates dartut. Außerdem ist jedenfalls im Fall des Klägers die in Art. 265 Abs. 3 AEUV genannte Voraussetzung der Klagebefugnis, dass die natürliche oder juristische Person Beschwerde darüber führt, dass das angerufene Organ es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten, dessen Empfänger sie wäre oder der sie unmittelbar und individuell beträfe, offensichtlich nicht erfüllt, da sich die Maßnahmen, die er vom Europäischen Rat verlangte, vielmehr an einen Dritten richteten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Januar 1991, Prodifarma/Kommission, T‑3/90, EU:T:1991:2, Rn. 37, und vom 26. November 1996, Kuchlenz-Winter/Rat, T‑167/95, EU:T:1996:172, Rn. 20). |
|
28 |
Zum anderen ist nach Art. 265 Abs. 2 AEUV eine solche Klage nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Aus demselben Absatz geht allerdings hervor, dass die Klage nur dann innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden kann, wenn das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen hat. |
|
29 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme des in Frage stehenden Organs meint (Urteil vom 13. Juli 1971, Deutscher Komponistenverband/Kommission, 8/71, EU:C:1971:82, Rn. 2, vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22, und vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C‑596/15 P und C‑597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 52). Die in Art. 265 AEUV aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sind somit grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das zum Handeln aufgeforderte Organ vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Urteile vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C‑25/91, EU:C:1993:131, Rn. 11, und vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T‑832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 45). |
|
30 |
Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme meint und nicht den Erlass eines Rechtsakts, der nicht dem entspricht, was die Betroffenen gewollt oder für notwendig gehalten haben (Urteil vom 21. Juli 2016, Nutria/Kommission, T‑832/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:428, Rn. 46, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C‑25/91, EU:C:1993:131, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
31 |
Wenn sich das Organ unter Angabe von Gründen weigert, im einer solchen Aufforderung entsprechenden Sinne tätig zu werden, stellt dies folglich eine Stellungnahme dar, die die Untätigkeit beendet, und eine solche Weigerung, die so zum Ausdruck gebracht und begründet wird, stellt dann eine nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 32 und 33, und Beschluss vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T‑853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928, Rn. 20). |
|
32 |
Obwohl der Europäische Rat dem Kläger am 24. Juni 2019 in klaren Worten die Gründe erläutert hatte, weshalb er nicht in dem Sinne tätig werden konnte, wie er dazu aufgefordert worden war, hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht beabsichtigt, die vorliegende Klage nach Art. 263 AEUV zu erheben, um die Nichtigerklärung der in diesem Schreiben vom 24. Juni 2019 enthaltenen Entscheidung des Europäischen Rates, keine Schritte in dem in der Aufforderung zum Tätigwerden befürworteten Sinn zu unternehmen, zu erreichen. Er hätte jedoch gegebenenfalls im Rahmen einer solchen Nichtigkeitsklage – sofern er seine Klagebefugnis, gegen diese Entscheidung vorzugehen, nachweisen kann – die Gründe beanstanden können, die der Europäische Rat zur Rechtfertigung seiner Entscheidung herangezogen hat, den Premierminister der Tschechischen Republik nicht von den streitigen Tagungen dieses Organs auszuschließen. |
|
33 |
Insoweit hat der Umstand, dass der Kläger den Europäischen Rat in seinem Schreiben vom 2. Juli 2019 um zusätzliche Erläuterungen zu dessen Schreiben vom 24. Juni 2019 bat, das er als Antwort auf seine Aufforderung zum Tätigwerden erhalten hatte und dessen Inhalt er kritisierte, keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage, wie sie oben in den Rn. 28 bis 32 geprüft worden ist. Zwar hätte die in seinem Schreiben vom 2. Juli 2019 geäußerte Kritik gegebenenfalls im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV vorgetragen werden können, es ist jedoch festzustellen, dass der Kläger in diesem Schreiben den Europäischen Rat nicht erneut dazu aufgefordert hat, in einer bestimmten Weise im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV tätig zu werden. Folglich kann dieses Schreiben nicht als eine neue Aufforderung zum Tätigwerden angesehen werden, auf die der Europäische Rat es daraufhin unterlassen hat, zu reagieren. |
|
34 |
Außerdem ist jedenfalls zu der Frage, ob dem Europäischen Rat im vorliegenden Fall, wie er in seiner Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, keine Pflicht in Bezug auf die vom Kläger in seiner Aufforderung zum Tätigwerden begehrten Maßnahmen oblag, weil dieses Organ für den Erlass dieser Maßnahmen nicht zuständig war, festzustellen, dass diese Frage nicht zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage gehört, sondern eine Frage ist, die im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist. Das Gericht hat nämlich bei der Entscheidung über die Begründetheit der Untätigkeitsanträge gerade zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der an das betreffende Organ gerichteten Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV diesem Organ eine Pflicht oblag, in dem vom Kläger in der Aufforderung zum Tätigwerden befürworteten Sinn tätig zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T‑442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 27 und 28). |
|
35 |
Im vorliegenden Fall ist unabhängig von der Stichhaltigkeit der vom Kläger gegen den Regierungschef der Tschechischen Republik erhobenen Korruptionsvorwürfe und vom Urteil des Ústavní soud (Verfassungsgerichtshof) festzustellen, dass, wie der Europäische Rat geltend macht, dieser über kein Handlungsermessen bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 EUV verfügt, wenn er die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zu den Tagungen des Europäischen Rates einlädt. Da diese Bestimmung dazu keine Klarstellung enthält, ist sie so zu verstehen, dass ihr der Gedanke zugrunde liegt, dass es in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fällt, die nationalen Maßnahmen, einschließlich der verfassungsrechtlichen, zu erlassen, anhand deren bestimmt werden kann, ob sie bei Tagungen dieses Organs von ihren jeweiligen Staats- oder Regierungschefs vertreten werden sollen und ob es gegebenenfalls Gründe gibt, aus denen einer von beiden an der Vertretung seines jeweiligen Mitgliedstaats im Europäischen Rat verhindert ist. |
|
36 |
Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als unbeschadet gegebenenfalls des Verfahrens gemäß Art. 7 EUV für den Fall fehlender nationaler Maßnahmen zur Vorbeugung offensichtlicher Interessenkonflikte bei der Vertretung eines Mitgliedstaats oder gemäß den Art. 258 und 259 AEUV in Bezug auf Zahlungen der Sektorpolitik, die in strittiger Weise im Namen und für die Rechnung der Union eingegangen worden sind, die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV steht, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Porin kaupunki, C‑328/19, EU:C:2020:483, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
37 |
Somit ist es für die Zwecke von Art. 15 Abs. 2 EUV allein Sache der Mitgliedstaaten, gemäß ihren innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu bestimmen, ob sie im Rahmen der verschiedenen Arbeiten des Europäischen Rates jeweils von ihren Staats- oder von ihren Regierungschefs vertreten werden müssen. Folglich ist es offensichtlich, dass der Europäische Rat dadurch, dass er es abgelehnt hat, der Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen, und unabhängig von der Frage, ob sich der Vertreter der Tschechischen Republik in diesem Organ in Anbetracht von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 in einem Interessenkonflikt befand, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegen Art. 265 Abs. 3 AEUV verstoßen hat. |
|
38 |
Im Übrigen ist in Bezug auf die Behauptungen, es bestehe ein Interessenkonflikt des Premierministers der Tschechischen Republik, darauf hinzuweisen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, die von der Union im Rahmen der in ihrem Namen und für ihre Rechnung in den Mitgliedstaaten verteilten Mittel getätigt werden, unter die auf diese Mittel anwendbaren Unionsvorschriften und unter die nach diesen vorgesehenen Voraussetzungen fällt, wie z. B. die, die Gegenstand der beim Gericht anhängigen Rechtssache T‑76/20, Tschechische Republik/Kommission, sind. |
|
39 |
Nach alledem ist der vom Europäischen Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und demzufolge die Klage als unzulässig und jedenfalls offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen, wobei hinsichtlich des Vorbringens des Klägers bezüglich einer mutmaßlichen Justizverweigerung, falls seine Klage als unzulässig abgewiesen würde, obwohl er Mitglied eines nationalen Parlaments sei und Drohungen gegen seine körperliche Unversehrtheit erhalten habe, hervorgehoben wird, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem zu ändern (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, und Beschluss vom 28. Februar 2017, NF/Europäischer Rat,T‑192/16, EU:T:2017:128, Rn. 74). |
Kosten
|
40 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Europäische Rat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. |
|
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Achte Kammer) beschlossen: |
|
|
|
Luxemburg, den 17. Juli 2020 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident J. Svenningsen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Rn. 25 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.