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Document 62019CN0918

Rechtssache C-918/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 16. Dezember 2019 — GDVI Verbraucherhilfe GmbH gegen Swiss International Air Lines AG

ABl. C 95 vom 23.3.2020, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/17


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 16. Dezember 2019 — GDVI Verbraucherhilfe GmbH gegen Swiss International Air Lines AG

(Rechtssache C-918/19)

(2020/C 95/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GDVI Verbraucherhilfe GmbH

Beklagte: Swiss International Air Lines AG

Vorlagefragen

1.

Ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (1) in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 (2) dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (3) entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. b auch für Fluggäste gilt, die von einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flughafen in der Schweiz landen, um sodann einen Flug in einen Mitgliedstaat anzutreten?

2.

Im Falle einer positiven Antwort zu Frage 1: Ist von dieser Anwendbarkeit für Gerichte eines Mitgliedstaates auch die Rechtsprechung des EuGH, dass Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u. a. (4)) mit umfasst?

3.

Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erfolgte, der die Flüge für seine Kunden zusammengestellt hat?


(1)  ABl. 2002, L 114, S. 73.

(2)  ABl. 2010, L 347, S. 54.

(3)  ABl. 2004, L 46, S. 1.

(4)  EU:C:2009:716.


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