Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019CN0912

Rechtssache C-912/19: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 13. Dezember 2019 — Agrimotion S.A. gegen ADAMA Deutschland GmbH

ABl. C 95 vom 23.3.2020, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/15


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 13. Dezember 2019 — Agrimotion S.A. gegen ADAMA Deutschland GmbH

(Rechtssache C-912/19)

(2020/C 95/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agrimotion S.A.

Beklagte: ADAMA Deutschland GmbH

Vorlagefrage

Kann sich ein Unternehmen, das ein im Ursprungsmitgliedstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel in den Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr bringt, auf die von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaates einem Drittunternehmen erteilte Genehmigung zum Parallelhandel berufen, wenn auf den Kanistern, in denen das Pflanzenschutzmittel abgefüllt ist und in denen es im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr gebracht wird, ein Hinweis auf den Inhaber der Genehmigung sowie auf das einführende Unternehmen angebracht ist? Wenn zusätzliche Anforderungen bestehen, welche sind dies? (1)


(1)  Gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1.)


Top