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Document 62019CN0032

    Rechtssache C-32/19: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 18. Januar 2019 — AT gegen Pensionsversicherungsanstalt

    ABl. C 131 vom 8.4.2019, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/23


    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 18. Januar 2019 — AT gegen Pensionsversicherungsanstalt

    (Rechtssache C-32/19)

    (2019/C 131/29)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: AT

    Beklagter: Pensionsversicherungsanstalt

    Vorlagefragen:

    1.

    Ist Art. 17 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das im Beschäftigungsstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, ihre Erwerbstätigkeit zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich im Beschäftigungsstaat seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten haben müssen, um das Recht auf Daueraufenthalt vor Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums zu erwerben?

    2.

    Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird:

    Kommt Arbeitnehmern nach Art. 17 Abs. 1 lit a erster Fall der Richtlinie 2004/38/EG das Recht auf Daueraufenthalt zu, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt aufnehmen, in dem absehbar ist, dass sie ihre Erwerbstätigkeit bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters nur relativ kurz ausüben können und aufgrund geringer Einkünfte jedenfalls nach Beendigung der Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats angewiesen sein werden?


    (1)  ABl. 2004, L 158, S. 77.


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