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Document 62019CJ0825

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Oktober 2021.
    Beeren-, Wild-, Feinfrucht GmbH gegen Hauptzollamt Erfurt.
    Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Endverwendung – Rückwirkende Bewilligung – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – Art. 211 Abs. 2 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Voraussetzungen – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 294 Abs. 2 – Tragweite.
    Rechtssache C-825/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:869

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

    21. Oktober 2021 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Endverwendung – Rückwirkende Bewilligung – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – Art. 211 Abs. 2 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Voraussetzungen – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 294 Abs. 2 – Tragweite“

    In der Rechtssache C‑825/19

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Thüringer Finanzgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2019, in dem Verfahren

    Beeren‑, Wild‑, Feinfrucht GmbH

    gegen

    Hauptzollamt Erfurt

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra (Berichterstatter),

    Generalanwalt: E. Tanchev,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Beeren‑, Wild‑, Feinfrucht GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2021

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 211 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, berichtigt im ABl. 2013, L 287, S. 90) (im Folgenden: UZK) sowie von Art. 294 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 (ABl. 2000, L 188, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2454/93).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Beeren‑, Wild‑, Feinfrucht GmbH (im Folgenden: BWF) und dem Hauptzollamt Erfurt (Deutschland) (im Folgenden: Zollbehörde) über den Umfang der Rückwirkung einer Bewilligung der Zollaussetzung, die BMF für die Einfuhr von Waren nach der Regelung über die Endverwendung erteilt wurde.

    Rechtlicher Rahmen

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

    3

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) wurde durch den UZK mit Wirkung vom 1. Mai 2016 aufgehoben. In Art. 21 der Verordnung Nr. 2913/92 hieß es:

    „(1)   Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt werden kann, ist von Voraussetzungen abhängig, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden. …

    (2)   Als zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 gilt jede Ermäßigung oder Aussetzung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10, auch wenn sie im Rahmen eines Zollkontingents gewährt wird.“

    Verordnung Nr. 2454/93

    4

    Die Verordnung Nr. 2454/93 wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2016 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission vom 1. April 2016 (ABl. 2016, L 87, S. 24) aufgehoben. Art. 292 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 lautete:

    „Die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung gemäß Artikel 21 Zollkodex ist von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, sofern vorgesehen ist, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen.

    Wenn Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und das geltende Recht vorsieht, dass sie gemäß Artikel 82 des Zollkodes unter zollamtlicher Überwachung bleiben, ist eine schriftliche Bewilligung zum Zweck der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung erforderlich.“

    5

    Art. 294 dieser Verordnung bestimmte:

    „(1)   Zollbehörden können rückwirkende Bewilligungen erteilen.

    Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird die rückwirkende Bewilligung ab dem Datum der Vorlage des Antrags auf Bewilligung wirksam.

    (2)   Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.

    (3)   Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und

    a)

    der Antrag in keiner Weise mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,

    b)

    auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können und gegebenenfalls, um eine Vertauschung zu verhindern, die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist,

    c)

    allen erforderlichen Förmlichkeiten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden kann, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung.“

    UZK

    6

    In Art. 211 („Bewilligung“) Abs. 1 und 2 UZK heißt es:

    „(1)   Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für

    a)

    die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung,

    Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren … werden in der Bewilligung festgelegt.

    (2)   Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung rückwirkend, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    es besteht eine nachgewiesene wirtschaftliche Notwendigkeit,

    b)

    der Antrag hängt nicht mit betrügerischen Absichten zusammen,

    c)

    der Antragsteller hat anhand seiner Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen nachgewiesen, dass

    i)

    alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind,

    ii)

    gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann,

    iii)

    die zollamtliche Prüfung des Verfahrens möglich ist,

    d)

    allen erforderlichen Formalitäten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse kann Rechnung getragen werden, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigerklärung der betreffenden Zollanmeldung,

    e)

    dem Antragsteller wurde in den drei Jahren vor Annahme des Antrags keine rückwirkende Bewilligung erteilt,

    f)

    eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist nicht erforderlich, außer wenn die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt wird,

    g)

    der Antrag betrifft nicht den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,

    h)

    wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so wird der Antrag binnen drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Bewilligung gestellt.

    …“

    7

    Art. 254 („Endverwendung“) Abs. 1 UZK lautet:

    „In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.“

    8

    Nach Art. 288 („Anwendung“) Abs. 1 UZK gelten die dort aufgezählten Artikel ab dem 30. Oktober 2013, d. h. ab dem Datum, an dem der UZK nach seinem Art. 287 in Kraft tritt. Gemäß Art. 288 Abs. 2 gelten andere als die in Abs. 1 genannten Artikel, darunter die Art. 211 und 254 UZK, ab dem 1. Mai 2016.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    9

    BWF verarbeitet und vertreibt in Salzlake haltbar gemachte Pilze, die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet und für die Lebensmittelkonservenindustrien bestimmt sind.

    10

    Im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 verfügte BWF über eine Bewilligung „zur Überführung von Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung“, auf deren Grundlage sie zehnmal diese Waren unter Zollaussetzung einführte.

    11

    BWF setzte die Einfuhr dieser Waren später fort, ohne jedoch die Verlängerung der Bewilligung beantragt zu haben. Bei einer Betriebsprüfung stellte die zuständige Behörde fest, dass BWF nicht mehr über die erforderliche Bewilligung verfügte. Daraufhin stellte BWF am 9. Januar 2015 einen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung, die ihr bis zum 31. Dezember 2012 erteilt worden war.

    12

    Am 14. Januar 2015 gab die Zollbehörde diesem Antrag teilweise statt. Sie erteilte BWF auf der Grundlage von Art. 294 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 eine neue Bewilligung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung, d. h. den 9. Januar 2015.

    13

    Am 22. April 2015 beantragte BWF unter Hinweis auf ihre wegen einer laufenden Sanierung wirtschaftlich angespannte Situation, die Rückwirkung der neuen Bewilligung bis zum 1. Januar 2013, an dem die ursprüngliche Bewilligung abgelaufen sei, auszuweiten.

    14

    Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 lehnte die Zollbehörde diesen Antrag auf der Grundlage von Art. 294 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 ab. BWF könne sich auch nicht auf die Anwendung von Abs. 3 dieses Artikels berufen, da sich zum einen nach dieser Bestimmung die Rückwirkung einer Bewilligung nur auf einen Zeitraum von längstens einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erstrecken könne, und zum anderen BWF keine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen habe. Ferner sei BWF, die trotz entsprechender Hinweise die rechtzeitige Beantragung einer Erneuerung versäumt habe, aufgrund ihrer offensichtlichen Fahrlässigkeit keine solche Rückwirkung zu gewähren.

    15

    Nachdem der Einspruch gegen diesen Bescheid am 6. April 2016 zurückgewiesen worden war, erhob BWF gegen diese zurückweisende Entscheidung am 3. Mai 2016 beim vorlegenden Gericht Klage.

    16

    BWF macht zum einen geltend, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Zollbehörde vom 6. April 2016, keine rückwirkende Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 8. Januar 2015 zu erteilen, anhand von Art. 211 UZK zu prüfen sei, der am 1. Mai 2016 Geltung erlangt habe. Dieser Artikel sei eine „reine“ Verfahrensvorschrift, die nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs rückwirkend anzuwenden sei.

    17

    Zum anderen habe die Zollbehörde Art. 294 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 verkannt, indem sie erstens das in Buchst. a dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium der „offensichtlichen Fahrlässigkeit“ im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erneuerung einer Bewilligung gemäß Art. 294 Abs. 2 der Verordnung angewandt habe. Zweitens sei die Zollbehörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in Art. 294 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene zeitliche Begrenzung der Rückwirkung von Bewilligungen auf Anträge nach Art. 294 Abs. 2 der Verordnung anwendbar sei.

    18

    Am 21. März 2019 erließ die Zollbehörde einen neuen auf Art. 294 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 gestützten Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Bewilligung mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2013 ablehnte. Dieser Bescheid beruht auf einer Begründung, die von der der vorangegangenen Entscheidungen abweicht. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass dieser Bescheid erlassen wurde, nachdem das vorlegende Gericht den Parteien des Ausgangsverfahrens mitgeteilt hatte, dass es die Entscheidungen der Zollbehörde vom 13. Mai 2015 und vom 6. April 2016 für rechtswidrig halte, da die Zollbehörde das ihr durch Art. 294 der Verordnung eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe. Der Bescheid der Zollbehörde vom 21. März 2019 wäre damit ein korrigierter Verwaltungsakt.

    19

    Das vorlegende Gericht erklärt, dass die von BWF am 3. Mai 2016 erhobene Klage nach nationalem Verfahrensrecht so anzusehen sei, dass sie den Bescheid vom 21. März 2019 zum Gegenstand habe, mit dem der Antrag auf Erteilung der Bewilligung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 abgelehnt worden sei. Die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hänge davon ab, ob Art. 211 UZK auf diesen Rechtsstreit anwendbar sei, obwohl der Antrag auf Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung am 9. Januar 2015 gestellt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen dieses Artikels gemäß Art. 288 Abs. 2 UZK noch nicht gegolten hätten.

    20

    Das vorlegende Gericht sieht Art. 211 UZK als eine Verfahrensvorschrift an. Dafür sprächen „grundsätzlich die Stellung im Gefüge der Vorschriften sowie ihr wesentlicher Inhalt“. Es erkennt jedoch an, dass dieser Artikel einige Kriterien zur Erteilung von rückwirkenden Bewilligungen aufstelle, die es in Art. 291 ff. der Verordnung Nr. 2454/93 nicht explizit gegeben habe. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob Art. 211 UZK als „reine Verfahrensvorschrift“ anzusehen sei oder als eine Vorschrift, die entsprechend dem Urteil vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270), sowohl Verfahrens- als auch materielle Bestimmungen enthält, die ein einheitliches Ganzes bilden und deren Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden dürfen.

    21

    Für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass der Ausgangsrechtsstreit auf der Grundlage von Art. 294 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 zu entscheiden ist, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach den internen Dienstanweisungen der deutschen Zollverwaltung, an die es nicht gebunden sei, eine Erneuerung der Bewilligung gemäß Art. 294 Abs. 3 dieser Verordnung nicht auf einen Zeitpunkt zurückwirken könne, der mehr als ein Jahr vor der Antragstellung liege. Die deutsche Zollverwaltung schränke den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 294 Abs. 2 der Verordnung weiter ein, da sie die darin vorgesehene rückwirkende Erneuerung der Bewilligung von in Abs. 3 dieses Artikels aufgestellten Voraussetzungen abhängig mache, nämlich dem Nachweis einer wirtschaftlichen Notwendigkeit und dem Ausschluss betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des Antragstellers.

    22

    Unter diesen Umständen hat das Thüringer Finanzgericht (Deutschland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist Art. 211 Abs. 2 UZK dahin gehend auszulegen, dass er nur für solche Anträge Anwendung findet, deren rückwirkender Bewilligungszeitraum ab dem 1. Mai 2016 gelten würde?

    2.

    Bei Verneinung der Frage 1: Ist Art. 211 UZK bei Anträgen einer rückwirkenden Bewilligung, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Mai 2016 liegt, nur dann anzuwenden, wenn die rückwirkende Bewilligung zwar vor Inkrafttreten des neuen Rechts beantragt wurde, die Zollbehörden solche Anträge aber erstmalig nach dem 1. Mai 2016 abgelehnt haben?

    3.

    Bei Verneinung der Frage 2: Ist Art. 211 UZK bei Anträgen einer rückwirkenden Bewilligung, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Mai 2016 liegt, auch dann anzuwenden, wenn die Zollbehörden solche Anträge schon vor dem 1. Mai 2016 und auch danach (mit anderer Begründung) abgelehnt haben?

    4.

    Bei Bejahung der Fragen 1 und 2 sowie bei Verneinung der Frage 3: Ist Art. 294 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin gehend auszulegen, dass

    a)

    eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, wie in Abs. 3 der Vorschrift vorgesehen, maximal für einen Rückwirkungszeitraum von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden konnte und

    b)

    müssen der in Abs. 3 der Vorschrift vorgesehene Nachweis der wirtschaftlichen Notwendigkeit sowie der Ausschluss betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit auch bei der Anschlussbewilligung nach Abs. 2 vorliegen?

    Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

    23

    Mit Schriftsatz, der am 18. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat BWF gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Da der Generalanwalt in seinen am 3. Juni 2021 verlesenen Schlussanträgen die vierte Vorlagefrage nicht geprüft habe, liege eine „außergewöhnliche Situation“ vor, die nur durch die Anwendung dieser Bestimmung bereinigt werden könne.

    24

    Es ist festzustellen, dass der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen stellt, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C‑312/14, EU:C:2015:794, Rn. 33).

    25

    Des Weiteren sehen weder die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung für die Parteien die Möglichkeit vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (Urteil vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C‑266/09, EU:C:2010:779, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Vorschriften schließen auch nicht die Möglichkeit aus, dass der Gerichtshof beschließt, eine Rechtssache zu entscheiden, in der die Schlussanträge nicht alle in den Vorlagefragen aufgeworfenen Rechtsfragen abdecken.

    26

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 26).

    27

    Gleichwohl kann der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C‑78/16 und C‑79/16, EU:C:2016:428, Rn. 27).

    28

    Vorliegend verfügt der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben, um die Fragen des vorlegenden Gerichts beantworten zu können.

    29

    Daher ist nach Anhörung des Generalanwalts der Antrag von BWF auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zurückzuweisen.

    Zu den Vorlagefragen

    Zu den Fragen 1 bis 3

    30

    Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 211 Abs. 2 UZK dahin auszulegen ist, dass er auf einen Antrag auf rückwirkende Erneuerung einer Bewilligung, der vor dem 1. Mai 2016, ab dem dieser Artikel gemäß Art. 288 Abs. 2 UZK gilt, gestellt wurde, anwendbar ist, wenn die Entscheidung über diesen Antrag nach diesem Zeitpunkt ergangen ist.

    31

    Der Gerichtshof unterscheidet hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs neuer Vorschriften danach, ob es sich bei diesen um „Verfahrensvorschriften“ oder um „materiell-rechtliche Vorschriften“ handelt. Erstere sind im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während Zweitere gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten sowie auf neue Rechtspositionen anwendbar sind, jedoch nicht auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften entstanden sind, soweit nicht aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C‑201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31, vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, EU:C:2006:162, Rn. 21, und vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C‑39/20, EU:C:2021:435, Rn. 29).

    32

    Art. 211 Abs. 2 Buchst. a bis h UZK enthält eine abschließende Aufzählung der Voraussetzungen für die rückwirkende Erteilung einer Bewilligung, die nach Abs. 1 dieses Artikels u. a. für die Inanspruchnahme der Endverwendung erforderlich ist. In der in Art. 254 UZK vorgesehenen Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

    33

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 34 bis 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, handelt es sich bei den Voraussetzungen gemäß dem genannten Art. 211 Abs. 2, von denen die Erteilung einer solchen Bewilligung abhängt, entweder ganz oder vorwiegend um materielle Voraussetzungen für die Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung. Sie sind nämlich maßgebend dafür, dass beim Anmelder die Zollschuld für die betreffenden Waren besteht.

    34

    Folglich kann, wie sich aus der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, Art. 211 Abs. 2 UZK als neue materiell‑rechtliche Vorschrift nicht auf Rechtspositionen angewandt werden, die unter Geltung der alten Regelung entstanden sind und erworben wurden, es sei denn, aus seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung oder seinem Aufbau geht eindeutig hervor, dass er unmittelbar auf solche Rechtspositionen angewandt werden soll.

    35

    Zusammen mit Art. 211 Abs. 2 UZK wurde eine besondere Bestimmung erlassen, die speziell die Voraussetzungen für seine zeitliche Geltung regelt, nämlich Art. 288 Abs. 2 UZK. Nach dieser Bestimmung haben andere als die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Artikel, darunter die Art. 211 und 254, erst ab dem 1. Mai 2016 Geltung erlangt, selbst wenn der UZK gemäß seinem Art. 287 am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C‑39/20, EU:C:2021:435, Rn. 5 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Daraus folgt, dass Art. 211 UZK nicht auf einen eine Zollschuld begründenden Sachverhalt anwendbar ist, der sich vor dem 1. Mai 2016 ereignet hat.

    37

    Vorliegend geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens zwischen dem 31. Dezember 2012, an dem die ursprüngliche Bewilligung ablief, und dem 9. Januar 2015, an dem die von der Zollbehörde am 14. Januar 2015 rückwirkend erteilte Bewilligung wirksam wurde, weiterhin dieselben Waren einführte wie die von der ursprünglichen Bewilligung erfassten, ohne eine Erneuerung dieser Bewilligung beantragt zu haben. Sie musste daher zu diesem Zweck die Zölle entrichten. Der Sachverhalt, auf den sich die streitige Zollschuld bezieht und für den die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Befreiung beantragt, hat sich somit vor dem 1. Mai 2016, an dem Art. 211 UZK Geltung erlangt hat, zugetragen.

    38

    Unter diesen Umständen ist ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren fragliche als Sachverhalt anzusehen, der unter Geltung der alten Regelung entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C‑201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. unter Art. 294 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93.

    39

    Der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren im Ausgangsverfahren, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, mit dem Bescheid vom 21. März 2019 über die Ablehnung des Antrags auf Erneuerung der Bewilligung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 abgeschlossen wurde, einem Bescheid, der somit zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem Art. 211 UZK bereits galt, ist für eine unter der Verordnung Nr. 2454/93 entstandene und erworbene Rechtsposition unerheblich.

    40

    Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 211 Abs. 2 UZK dahin auszulegen ist, dass er auf einen Antrag auf rückwirkende Erneuerung einer Bewilligung, der vor dem 1. Mai 2016, ab dem dieser Artikel gemäß Art. 288 Abs. 2 UZK gilt, gestellt wurde, nicht anwendbar ist, selbst wenn die Entscheidung über diesen Antrag nach diesem Zeitpunkt ergangen ist.

    Zur vierten Frage

    41

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 294 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen ist, dass für die Erteilung einer neuen rückwirkenden Bewilligung durch die Zollbehörden für denselben Vorgang und dieselben Waren wie die, die Gegenstand der ursprünglichen Bewilligung waren, ebenfalls die in Abs. 3 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen gelten.

    42

    Nach Art. 294 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 werden rückwirkende Bewilligungen, die die Zollbehörden erteilen können, „unbeschadet der Absätze 2 und 3“ ab dem Datum der Vorlage des betreffenden Antrags auf Bewilligung wirksam. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gibt es zwei unterschiedliche Fallgestaltungen, in denen von der in ihr aufgestellten Rückwirkungsregel abgewichen werden kann.

    43

    Abs. 2 dieses Artikels betrifft nämlich nur die Erneuerung von Bewilligungen, die für denselben Vorgang und dieselben Waren erteilt werden wie die, die Gegenstand der ursprünglichen Bewilligung waren, und bestimmt für diesen Fall, dass „eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden [kann]“. Abs. 3 dieses Artikels betrifft keine Bewilligung im Besonderen und sieht vor, dass die Zollbehörden „in Ausnahmefällen“ die Rückwirkung einer Bewilligung „auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung“, erstrecken können. Nach dieser Bestimmung hängt diese Erstreckung von verschiedenen Voraussetzungen ab, darunter die Möglichkeit, eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachzuweisen, und dass der Antrag in keiner Weise mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt.

    44

    Daraus folgt, dass, wenn die in Art. 294 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung auf die Erteilung einer neuen rückwirkenden Bewilligung nach Abs. 2 dieses Artikels anwendbar wären, die praktische Wirksamkeit der letztgenannten Bestimmung beeinträchtigt wäre. Obwohl nach dieser Bestimmung die Rückwirkung der Erneuerung einer Bewilligung ausdrücklich „bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde“, zurückreichen kann, legt Art. 3 dieses Artikels nämlich fest, dass sich die Rückwirkung auf einen „Zeitraum … [von] längstens … ein[em] Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung“ erstrecken kann.

    45

    Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 294 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen ist, dass für die Erteilung einer neuen rückwirkenden Bewilligung durch die Zollbehörden für denselben Vorgang und dieselben Waren wie die, die Gegenstand der ursprünglichen Bewilligung waren, die in Abs. 3 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen nicht gelten.

    Kosten

    46

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 211 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass er auf einen Antrag auf rückwirkende Erneuerung einer Bewilligung, der vor dem 1. Mai 2016, ab dem dieser Artikel gemäß Art. 288 Abs. 2 dieser Verordnung gilt, gestellt wurde, nicht anwendbar ist, selbst wenn die Entscheidung über diesen Antrag nach diesem Zeitpunkt ergangen ist.

     

    2.

    Art. 294 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 ist dahin auszulegen, dass für die Erteilung einer neuen rückwirkenden Bewilligung durch die Zollbehörden für denselben Vorgang und dieselben Waren wie die, die Gegenstand der ursprünglichen Bewilligung waren, die in Abs. 3 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen nicht gelten.

     

    Jürimäe

    Rodin

    Piçarra

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Oktober 2021.

    Der Kanzler

    A. Calot Escobar

    Der Präsident

    K. Lenaerts


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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