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Document 62019CJ0693

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Mai 2022.
    SPV Project 1503 Srl und Dobank SpA gegen YB und Banco di Desio e della Brianza SpA u. a. gegen YX und ZW.
    Vorabentscheidungsersuchen dersTribunale di Milano.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten – Die Gültigkeit der Klauseln des Vollstreckungstitels implizit erfassende Rechtskraft – Befugnis des Vollstreckungsgerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen.
    Verbundene Rechtssachen C-693/19 und C-831/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:395

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

    17. Mai 2022 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten – Die Gültigkeit der Klauseln des Vollstreckungstitels implizit erfassende Rechtskraft – Befugnis des Vollstreckungsgerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑693/19 und C‑831/19

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien) mit Entscheidungen vom 10. August 2019 und vom 31. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 13. September 2019 und am 14. November 2019, in den Verfahren

    SPV Project 1503 Srl,

    Dobank SpA

    gegen

    YB (C‑693/19),

    und

    Banco di Desio e della Brianza SpA,

    Banca di Credito Cooperativo di Carugate e Inzago sc,

    Intesa Sanpaolo SpA,

    Banca Popolare di Sondrio s.c.p.a,

    Cerved Credit Management SpA

    gegen

    YX,

    ZW (C‑831/19)

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan, S. Rodin (Berichterstatter) und I. Jarukaitis sowie der Richter M. Ilešič, J.‑C. Bonichot, M. Safjan, F. Biltgen, P. G. Xuereb, N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi und des Richters A. Kumin,

    Generalanwalt: E. Tanchev,

    Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2021,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Banco di Desio e della Brianza, vertreten durch F. L. Monti, S. Sironi und P. Vitiello, Avvocati,

    von ZW, vertreten durch S. M. Zigni und M. Buzzini, Avvocati,

    der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Grumetto, Avvocato dello Stato,

    der deutschen Regierung, vertreten durch U. Kühne, J. Möller und M. Hellmann als Bevollmächtigte,

    der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta, J. Ruiz Sánchez und J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigte,

    der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2021

    folgendes

    Urteil

    1

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

    2

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der SPV Project 1503 Srl (im Folgenden: SPV) und der Dobank SpA als Bevollmächtigte der Unicredit SpA auf der einen sowie YB auf der anderen Seite bzw. zwischen der Banco di Desio e della Brianza SpA (im Folgenden: BDB) und weiteren Kreditinstituten auf der einen sowie YX und ZW auf der anderen Seite über Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage rechtskräftig gewordener Vollstreckungstitel.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Der 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

    4

    Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 bestimmt:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

    Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

    …“

    5

    In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es:

    „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

    6

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

    „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

    Italienisches Recht

    7

    Das Decreto legislativo n. 206, recante Codice del consumo a norma dell’articolo 7 della legge 29 luglio 2003, n. 229 (Gesetzesdekret Nr. 206 über das Verbrauchergesetzbuch im Sinne von Art. 7 des Gesetzes Nr. 229 vom 29. Juli 2003) vom 6. September 2005 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 235 vom 8. Oktober 2005), mit dem die Richtlinie 93/13 umgesetzt wurde, bestimmt in Art. 33 Abs. 1 und 2:

    „1.   In einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden sind Klauseln als missbräuchlich anzusehen, die selbst bei Gutgläubigkeit ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Verbrauchers verursachen.

    2.   Bis zum Beweis des Gegenteils gelten als missbräuchlich Klauseln, die bezwecken oder bewirken, dass

    f)

    dem Verbraucher bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung die Zahlung eines offensichtlich überhöhten Geldbetrags als Entschädigung, als Vertragsstrafe oder aus einem sonstigen gleichwertigen Grund auferlegt wird;

    …“

    8

    Art. 36 Abs. 1 und 3 des Gesetzesdekrets Nr. 206 sieht vor:

    „1.   Klauseln, die nach den Artikeln 33 und 34 als missbräuchlich anzusehen sind, sind unwirksam, während der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt.

    3.   Die Unwirksamkeit gilt nur zugunsten des Verbrauchers und kann vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden.“

    9

    Der Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung) sieht in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung in Art. 633 über die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor:

    „Wegen eines Anspruchs auf einen bestimmten Geldbetrag oder auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder auf Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache erlässt das zuständige Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Zahlungs- oder Herausgabebescheid,

    1)

    wenn für den geltend gemachten Anspruch ein schriftlicher Beweis vorgelegt wird;

    …“

    10

    Art. 640 der Zivilprozessordnung bestimmt:

    „Hält das Gericht den Antrag für nicht hinreichend begründet, ordnet es an, dass die Kanzlei dem Antragsteller dies mitteilt, und fordert ihn zum Beweisantritt auf.

    Wenn der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkommt, seinen Antrag nicht zurücknimmt oder dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, weist das Gericht ihn durch mit Gründen versehene Entscheidung zurück.

    Diese Entscheidung lässt die Möglichkeit unberührt, den Antrag, und zwar auch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, erneut zu stellen.“

    11

    Art. 641 der Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Gericht, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Gegenpartei auffordert, den Betrag zu zahlen, und sie darauf hinweist, dass sie innerhalb von 40 Tagen Widerspruch erheben kann.

    12

    In Art. 647 („Vollstreckbarkeit wegen fehlenden Widerspruchs oder Untätigkeit des Widerspruchsführers“) der Zivilprozessordnung in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung heißt es:

    „Ist innerhalb der vorgesehenen Frist kein Widerspruch erhoben worden oder hat sich der Widersprechende nicht auf das Verfahren eingelassen, erklärt das Gericht, das den Bescheid ausgestellt hat, diesen auf – auch mündlichen – Antrag des Antragstellers für vollstreckbar. …

    Ist der Bescheid gemäß diesem Artikel für vollstreckbar erklärt worden, kann der Widerspruch unbeschadet der Bestimmungen des Art. 650 nicht mehr erhoben oder weiter betrieben werden; eine etwa geleistete Sicherheit wird freigegeben.“

    13

    In Art. 650 der Zivilprozessordnung, der den verspäteten Widerspruch betrifft, heißt es:

    „Der Antragsgegner kann auch nach Ablauf der in dem Bescheid festgesetzten Frist Widerspruch erheben, wenn er nachweist, dass er davon aufgrund von Zustellungsmängeln oder wegen eines zufälligen Ereignisses oder wegen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erfahren hatte.

    Der Widerspruch ist nicht mehr zulässig, sobald ein Zeitraum von zehn Tagen ab der ersten Vollstreckungshandlung verstrichen ist.“

    14

    Der die Rechtskraft betreffende Art. 2909 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

    „In rechtskräftigen Urteilen enthaltene Feststellungen sind für die Parteien, ihre Erben oder Rechtsnachfolger in jeder Hinsicht bindend.“

    15

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) ein Mahnbescheid über die Zahlung eines Geldbetrags, der nicht mit einem Widerspruch angefochten worden sei, überwiegend nicht nur in Bezug auf die Forderung, deren Beitreibung verfolgt werde, rechtskräftig werde, sondern auch in Bezug auf den Titel, auf den diese Forderung gestützt sei, so dass eine spätere Prüfung der zur Rechtfertigung des Antrags herangezogenen Gründe ausgeschlossen sei. Diese Rechtsprechung habe dazu geführt, dass auf einen nicht mit Widerspruch angefochtenen Mahnbescheid der Grundsatz der „impliziten Rechtskraft“ angewandt werde, wonach davon auszugehen sei, dass das Gericht, das über eine bestimmte Frage entschieden habe, zwangsläufig auch über alle anderen Vorfragen entschieden habe.

    Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

    Rechtssache C‑693/19

    16

    SPV und weitere Gläubiger leiteten beim vorlegenden Gericht ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Forderungen aus mit YB geschlossenen Finanzierungsverträgen ein. Dieses Verfahren stützt sich auf einen Mahnbescheid, der unanfechtbar geworden ist, da YB ihn nicht mit einem Widerspruch angefochten hat.

    17

    Die betreffenden Finanzierungsverträge sahen im Fall des Verzugs des Schuldners bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen die Anwendung einer Vertragsstrafeklausel und die Erhebung von Verzugszinsen vor.

    18

    In der mündlichen Verhandlung gab das Vollstreckungsgericht, weil es die Klausel über die Berechnung der Verzugszinsen für möglicherweise missbräuchlich hielt, der SPV auf, die Verträge vorzulegen, auf deren Grundlage der Mahnbescheid erlassen worden war, lud YB zur nächsten mündlichen Verhandlung und forderte YB auf, dazu Stellung zu nehmen, ob er die Missbräuchlichkeit dieser Klausel geltend machen will.

    19

    In der anschließenden mündlichen Verhandlung erklärte YB, die Missbräuchlichkeit der genannten Klausel geltend machen zu wollen. Infolgedessen befand das Vollstreckungsgericht auf der Grundlage des Urteils vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:659), dass es die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klausel prüfen könne, und beraumte erneut eine mündliche Verhandlung an. SPV machte mit Schriftsatz geltend, die Rechtskraft des Mahnbescheids stehe einer Prüfung der Vertragsklauseln entgegen, auf deren Grundlage der Mahnbescheid ergangen sei.

    20

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass ein Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel erwirkt habe, Forderungen seines eigenen Schuldners gegenüber Dritten pfänden lassen könne. Das Vollstreckungsgericht habe sich zu vergewissern, dass während der gesamten Dauer des Vollstreckungsverfahrens ein gültiger Vollstreckungstitel vorliege. Die Befugnis dieses Gerichts beschränke sich somit auf die Prüfung des Vorliegens des Vollstreckungstitels und dürfe sich nicht auf die Prüfung seines „eigentlichen Inhalts“ erstrecken. Eine solche Prüfung des gerichtlichen Titels sei auch ausgeschlossen, wenn der Schuldner Widerspruch gegen die Vollstreckung einlege.

    21

    Das vorlegende Gericht möchte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Pflichten nationaler Gerichte im Bereich des Verbraucherschutzes und über die Möglichkeit, sich unter bestimmten Umständen über die Wirkungen der Rechtskraft hinwegzusetzen, wissen, ob in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die Klausel über die Berechnung von Verzugszinsen und die in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen enthaltene Vertragsstrafeklausel missbräuchlich sind.

    22

    Das den fraglichen Mahnbescheid erlassende Gericht habe nicht über die etwaige Missbräuchlichkeit der genannten Klauseln entschieden, und der Mahnbescheid sei rechtskräftig geworden, da YB keinen Widerspruch eingelegt habe. Nach dem Grundsatz der „impliziten Rechtskraft“ gälten alle Klauseln der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Finanzierungsverträge einschließlich der beiden fraglichen Klauseln als von diesem Gericht geprüft und von dieser Form der Rechtskraft erfasst.

    23

    Folglich dürfe das Vollstreckungsgericht die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags nicht nur deshalb nicht prüfen, weil es den auf der Grundlage eines solchen Vertrags ergangenen Mahnbescheid inhaltlich nicht prüfe, sondern auch, weil dieser Mahnbescheid rechtskräftig werde, wenn der Schuldner ihn nicht mit einem Widerspruch angefochten habe. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt es einen unvollständigen und unzureichenden Schutz des Verbrauchers dar, wenn in einem Verfahren die Klauseln nicht ausdrücklich auf ihre Missbräuchlichkeit geprüft werden.

    24

    Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta – gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – nationalen Rechtsvorschriften wie den dargelegten entgegen, die ein Vollstreckungsgericht daran hindern, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, der rechtskräftig geworden ist, inhaltlich zu prüfen und sich über die Wirkungen der impliziten Rechtskraft hinwegzusetzen, wenn eine Verbraucherin oder ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Klausel geltend machen möchte, die in dem Vertrag enthalten ist, auf dessen Grundlage der Vollstreckungstitel ausgestellt wurde?

    Rechtssache C‑831/19

    25

    2005 schloss BDB mit YX und ZW Bürgschaftsverträge zur Sicherung der Schulden einer Gesellschaft.

    26

    BDB leitete beim vorlegenden Gericht ein Pfändungsverfahren über Liegenschaften im Eigentum von YX und ZW ein. Dieses Verfahren, dem weitere Gläubiger beigetreten sind, stützt sich auf Mahnbescheide aus den Jahren 2012 und 2013, die ein Gericht zugunsten der BDB und der übrigen Gläubiger gegenüber einer Gesellschaft, der Hauptschuldnerin, und vier Bürgen, darunter YX und ZW, erlassen hat. Da den Mahnbescheiden nicht widersprochen wurde, sind sie rechtskräftig geworden.

    27

    In dem Immobiliarpfändungsverfahren berief sich ZW auf ihre Verbrauchereigenschaft, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln in den Bürgschaftsverträgen geltend machen zu können, auf deren Grundlage die Mahnbescheide ergangen waren.

    28

    BDB und die übrigen an dem Immobiliarpfändungsverfahren beteiligten Kreditinstitute machen geltend, ZW könne sich aufgrund ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Hauptschuldnerin und ihres Ehebands zu YX, dem gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaft, nicht auf ihre Verbrauchereigenschaft berufen. Ferner dürfe das Vollstreckungsgericht unabhängig von der Anerkennung der Verbrauchereigenschaft einen formal korrekten und rechtskräftigen Vollstreckungstitel wie einen nicht mit Widerspruch angefochtenen Mahnbescheid nicht prüfen.

    29

    Das vorlegende Gericht bejaht in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die Verbrauchereigenschaft von ZW, da sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bürgschaftsverträge erstens noch nicht ihre gesamte Beteiligung am Gesellschaftskapital der Schuldnerin erworben habe, die sich auf 22 % belaufe, zweitens nicht nachgewiesen sei, dass sie für ihre Anteile Dividenden bezogen habe, und drittens nachgewiesen sei, dass sie seit 1976 bei einer anderen Gesellschaft in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und folglich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaftsverträge bei der Hauptschuldnerin keine organschaftliche Funktion bekleidet habe.

    30

    Das vorlegende Gericht legt in Bezug auf die Möglichkeit für einen Verbraucher, die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags, der einem Mahnbescheid zugrunde liegt, geltend zu machen, die nationalen Vorschriften für Vollstreckungsverfahren dar und erläutert, dass bei einer Immobiliarpfändung der Gläubiger auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels das dingliche Recht an einer Immobilie, deren Eigentümer sein Schuldner sei, der Pfandverwertung unterwerfe. Das Vollstreckungsgericht prüfe in Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Durchführung des Verwertungsverfahrens – wie sich oben aus Rn. 20 ergibt – nicht den „eigentlichen Inhalt“ des Vollstreckungstitels.

    31

    Desgleichen sei nach nationalem Recht die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Vollstreckung formlos möglich und könne auch mündlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Vollstreckungsgericht oder durch Einreichung einer schriftlichen Gegenäußerung in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden.

    32

    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Grenzen der den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des materiellen Unionsrechts zustehenden Verfahrensautonomie, über die Pflichten nationaler Gerichte im Bereich des Verbraucherschutzes und über die Möglichkeit, sich unter bestimmten Umständen über die Wirkungen der Rechtskraft hinwegzusetzen, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die Klauseln gegebenenfalls missbräuchlich sind, die in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bürgschaftsverträgen enthalten sind, die zwischen ZW und BDB sowie zwischen ZW und den übrigen Gläubigern geschlossen wurden und auf deren Grundlage die Mahnbescheide erlassen worden sind.

    33

    Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, dass sich nach Ansicht der Gläubiger der Umstand, dass es in diesem Stadium nicht möglich sei, die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln geltend zu machen, weil ZW keinen Widerspruch eingelegt habe, auch aus dem Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615), ergebe.

    34

    Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass im Ausgangsrechtsstreit ZW anders als der Verbraucher in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615), ergangen sei, ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln geltend zu machen, und damit ihre Untätigkeit beendet habe, in der sie bis zum Eintritt der für Vollstreckungstitel geltenden impliziten Rechtskraft verharrt sei.

    35

    Außerdem habe es zum Zeitpunkt des Erlasses der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mahnbescheide noch an einer Festlegung derjenigen Voraussetzungen durch den Gerichtshof gefehlt, unter denen der Bürge, der für eine juristische Person Sicherheit leiste, als Verbraucher eingestuft werden könne, da diese Voraussetzungen erst später durch die Beschlüsse vom 19. November 2015, Tarcău (C‑74/15, EU:C:2015:772), und vom 14. September 2016, Dumitraș (C‑534/15, EU:C:2016:700), festgelegt worden seien. Daher habe ZW nicht in voller Kenntnis der Sachlage über die Frage, ob die Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen mit Gewerbetreibenden im Rahmen eines Widerspruchs gegen Mahnbescheide geltend gemacht werden müsse, entscheiden können, weil ihr ihre Verbrauchereigenschaft nicht bewusst gewesen sei.

    36

    Daher möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die fehlende Gewissheit darüber, ob es möglich ist, einen Bürgen zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Vollstreckungstitel als Verbraucher einzustufen, die Ausübung der den Verbrauchern durch die nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren kann.

    37

    Ferner stellt es klar, dass sich nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Verfahrensrechts in dem Fall, dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlege, die Rechtskraft eines Mahnbescheids darauf erstrecke, dass die Klauseln des Bürgschaftsvertrags nicht missbräuchlich seien, und zwar selbst dann, wenn der Richter, der den Mahnbescheid erlassen habe, die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in keiner Weise ausdrücklich geprüft habe. Daraus folge zum einen, dass im Erkenntnisverfahren die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln nicht geltend gemacht werden könne, und zum anderen, dass der Widerspruch gegen die Vollstreckung unzulässig sei, wenn er auf Gründe gestützt werde, die die Partei beim Zustandekommen des Vollstreckungstitels hätte geltend machen müssen.

    38

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt habe, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehe, die es dem nationalen Gericht untersage, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden worden sei. Auch habe der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden, dass ein nationales Gericht, wenn die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln bei einer vorhergehenden, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossenen gerichtlichen Prüfung des streitigen Vertrags nicht geprüft worden sei oder nur einige Klauseln Gegenstand einer solchen Prüfung gewesen seien, dennoch die etwaige Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klauseln zu beurteilen habe.

    39

    Daher ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Gerichtshof in dem genannten Urteil die Voraussetzungen festgelegt habe, unter denen die eigentliche Rechtskraft eingewandt werden könne, um es dem nationalen Gericht zu untersagen, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen. Dagegen habe der Gerichtshof noch nicht Gelegenheit gehabt, die Vereinbarkeit des Grundsatzes der „impliziten Rechtskraft“ mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 sowie mit Art. 47 der Charta zu prüfen.

    40

    Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Milano (Gericht Mailand) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta – gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – nationalen Rechtsvorschriften wie den dargelegten entgegen, die ein Vollstreckungsgericht daran hindern, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, der rechtskräftig geworden ist, inhaltlich zu prüfen, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher, nachdem sie oder er Kenntnis von ihrem oder seinem Status erlangt hat (wobei diese Kenntnis zuvor nach geltendem Recht ausgeschlossen war), beantragt, eine solche Prüfung vorzunehmen?

    2.

    Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta – gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – nationalen Rechtsvorschriften wie den dargelegten entgegen, die es bei Vorliegen einer rechtskräftigen impliziten Entscheidung über die fehlende Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ausschließen, dass ein Vollstreckungsgericht, das über einen Widerspruch der Verbraucherin oder des Verbrauchers gegen die Zwangsvollstreckung entscheiden soll, eine solche Missbräuchlichkeit feststellt, und kann man davon ausgehen, dass dieser Ausschluss auch besteht, wenn in Bezug auf das geltende Recht zum Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Entscheidung die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel ausgeschlossen war, weil die Person, die eine Bürgschaft erteilt hatte, nicht als Verbraucherin oder Verbraucher eingestuft werden konnte?

    41

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2021 sind die Rechtssachen C‑693/19 und C‑831/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑831/19

    42

    BDB hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin und folglich auf sie die Richtlinie 93/13 nicht anwendbar sei.

    43

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito,C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito,C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45

    Das ist vorliegend nicht der Fall.

    46

    Aus der Vorlageentscheidung und der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht nämlich hervor, dass ZW anders als ihr Ehemann YX als Verbraucherin einzustufen ist, da ZW zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaftsverträge mit BDB und den übrigen Gläubigern nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelte und keine funktionalen Verbindungen zur betreffenden Gesellschaft, der Hauptschuldnerin, unterhielt. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts stand ZW seit 1976 bei einer anderen Gesellschaft in einem Arbeitsverhältnis und nahm in der in Rede stehenden Gesellschaft keine Führungsaufgaben wahr. Das vorlegende Gericht hat insoweit festgestellt, dass ZW nach den von ihr im Vollstreckungsverfahren vorgelegten Dokumenten am 31. Januar 2013 eine Beteiligung von 22 % am Gesellschaftskapital der in Rede stehenden Gesellschaft erworben habe, während die Bürgschaftsverträge zwischen ZW und den Gläubigern alle vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden seien und der von BDB erwirkte Mahnbescheid ebenfalls vor dem Erwerb dieser Anteile durch ZW ergangen sei.

    47

    Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29), dass die Richtlinie 93/13 für „alle Verträge“ zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden gilt, wobei Art. 2 Buchst. b der Richtlinie einen Verbraucher als eine natürliche Person definiert, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

    48

    Da ZW den fraglichen Bürgschaftsvertrag nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit geschlossen hat, ist er folglich als ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag anzusehen und fällt daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13.

    49

    Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

    Zur Beantwortung der Vorlagefragen

    50

    Mit seinen Fragen in der Rechtssache C‑693/19 und in der Rechtssache C‑831/19, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird. In der Rechtssache C‑831/19 möchte es außerdem wissen, ob insoweit dem Umstand Bedeutung zukommt, dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als „Verbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden konnte.

    51

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus,C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52

    In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a.,C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus,C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    53

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz,C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a.,C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus,C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    54

    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank,C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55

    Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank,C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    56

    Nach diesen Vorgaben ist zu bestimmen, ob die genannten Vorschriften vom Vollstreckungsgericht verlangen, dass es die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln ungeachtet nationaler Verfahrensvorschriften prüft, mit denen der Grundsatz der Rechtskraft in Bezug auf eine gerichtliche Entscheidung umgesetzt wird, die insoweit ausdrücklich keine Prüfung erkennen lässt.

    57

    In diesem Zusammenhang ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones,C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus,C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    58

    Daher hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Schutz des Verbrauchers nicht absolut ist. Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones,C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016,Gutiérrez Naranjo u. a.,C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    59

    Zum Äquivalenzgrundsatz ist festzustellen, dass der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit diesem Grundsatz hervorrufen könnten. Wie die italienische Regierung vorgetragen hat, darf das Vollstreckungsgericht nach nationalem Recht einen rechtskräftigen Mahnbescheid offenbar auch dann nicht erneut prüfen, wenn möglicherweise ein Verstoß gegen zwingendes nationales Recht in Rede steht.

    60

    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia,C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 53). Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary,C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62).

    61

    Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance,C‑776/19 bis C‑782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius,C‑495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a.,C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus,C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

    64

    In den Ausgangsverfahren sieht die nationale Regelung vor, dass in Verfahren zur Vollstreckung von nicht angefochtenen Mahnbescheiden das Vollstreckungsgericht nicht den Inhalt des Mahnbescheids prüfen und wegen dessen impliziter Rechtskraft ferner weder von Amts wegen noch auf Antrag des Verbrauchers die dem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln auf etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf.

    65

    Eine nationale Regelung, nach der eine von Amts wegen erfolgende Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln selbst dann als durchgeführt und von der Rechtskraft erfasst gilt, wenn eine Entscheidung wie der Erlass eines Mahnbescheids hierzu keinerlei Begründung enthält, kann aber unter Berücksichtigung von Wesen und Bedeutung des öffentlichen Interesses, das dem durch die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern gewährten Schutz zugrunde liegt, die dem nationalen Gericht obliegende Pflicht aushöhlen, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen.

    66

    Folglich verlangt in einem solchen Fall die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung, dass das Vollstreckungsgericht – auch erstmals – beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat.

    67

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 und 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es unerheblich, dass sich der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem die genannte frühere gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist, seiner Verbrauchereigenschaft im Sinne der Richtlinie 93/13 nicht bewusst war, weil das nationale Gericht, wie oben in Rn. 53 ausgeführt, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen.

    68

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die in den Rechtssachen C‑693/19 und C‑831/19 vorgelegten Fragen zu antworten ist, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird. Dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als „Verbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden konnte, ist insoweit unerheblich.

    Kosten

    69

    Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird. Dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als „Verbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden konnte, ist insoweit unerheblich.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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