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Document 62019CA0719
Case C-719/19: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 22 June 2021 (request for a preliminary ruling from the Raad van State — Netherlands) — FS v Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Reference for a preliminary ruling — Citizenship of the Union — Directive 2004/38/EC — Right of citizens of the Union and their family members to move and reside freely within the territory of the Member States — Article 15 — End of a Union citizen’s temporary residence in the territory of the host Member State — Expulsion decision — Physical departure of that Union citizen from that territory — Temporal effects of that expulsion decision — Article 6 — Possibility for that Union citizen to enjoy a new right of residence on his or her return to that territory)
Rechtssache C-719/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Art. 15 – Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats – Ausweisungsverfügung – Physische Ausreise dieses Unionsbürgers aus diesem Hoheitsgebiet – Zeitliche Wirkung dieser Ausweisungsverfügung – Art. 6 – Möglichkeit dieses Unionsbürgers, bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet ein neuerliches Aufenthaltsrecht zu genießen)
Rechtssache C-719/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Art. 15 – Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats – Ausweisungsverfügung – Physische Ausreise dieses Unionsbürgers aus diesem Hoheitsgebiet – Zeitliche Wirkung dieser Ausweisungsverfügung – Art. 6 – Möglichkeit dieses Unionsbürgers, bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet ein neuerliches Aufenthaltsrecht zu genießen)
ABl. C 320 vom 9.8.2021, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-719/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 15 - Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats - Ausweisungsverfügung - Physische Ausreise dieses Unionsbürgers aus diesem Hoheitsgebiet - Zeitliche Wirkung dieser Ausweisungsverfügung - Art. 6 - Möglichkeit dieses Unionsbürgers, bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet ein neuerliches Aufenthaltsrecht zu genießen)
(2021/C 320/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FS
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Tenor
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.