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Document 62019CA0521

    Rechtssache C-521/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — CB/Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerprüfung – Erbringung von Dienstleistungen aufgrund einer Tätigkeit als Vermittler von Künstlern – Mehrwertsteuerpflichtige Umsätze – Bei der Steuerverwaltung nicht erklärte Umsätze, über die keine Rechnung ausgestellt wurde – Betrug – Rekonstruktion der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer – Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer – Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die rekonstruierte Steuerbemessungsgrundlage)

    ABl. C 329 vom 16.8.2021, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 329/2


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — CB/Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

    (Rechtssache C-521/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerprüfung - Erbringung von Dienstleistungen aufgrund einer Tätigkeit als Vermittler von Künstlern - Mehrwertsteuerpflichtige Umsätze - Bei der Steuerverwaltung nicht erklärte Umsätze, über die keine Rechnung ausgestellt wurde - Betrug - Rekonstruktion der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die rekonstruierte Steuerbemessungsgrundlage)

    (2021/C 329/02)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de Galicia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: CB

    Beklagter: Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

    Tenor

    Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und insbesondere ihre Art. 73 und 78 sind im Licht des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem mehrwertsteuerpflichtige Personen der Steuerverwaltung aufgrund eines Steuerbetrugs weder mitgeteilt haben, dass es den Umsatz gibt, noch eine Rechnung ausgestellt oder die bei diesem Umsatz erzielten Einkünfte in einer direkte Steuern betreffenden Erklärung angegeben haben, davon auszugehen ist, dass die von der betreffenden Steuerverwaltung im Rahmen der Überprüfung einer solchen Erklärung durchgeführte Rekonstruktion der bei dem fraglichen Umsatz gezahlten und erhaltenen Beträge einen die Mehrwertsteuer bereits enthaltenden Preis darstellt, es sei denn, für die Steuerpflichtigen besteht nach nationalem Recht die Möglichkeit, die in Rede stehende Mehrwertsteuer trotz des Betrugs nachträglich abzuwälzen und in Abzug zu bringen.


    (1)  ABl. C 363 vom 28.10.2019.


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