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Document 62019CA0450

Rechtssache C-450/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Antrag der Kilpailu- ja kuluttajavirasto (Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Kartelle – Manipulation von Ausschreibungsverfahren – Bestimmung der Dauer des Zuwiderhandlungszeitraums – Einbeziehung des Zeitraums, in dem die am Kartell Beteiligten die wettbewerbswidrige Vereinbarung umgesetzt haben – Wirtschaftliche Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens – Beendigung der Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der endgültigen Auftragsvergabe)

ABl. C 79 vom 8.3.2021, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Antrag der Kilpailu- ja kuluttajavirasto

(Rechtssache C-450/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartelle - Manipulation von Ausschreibungsverfahren - Bestimmung der Dauer des Zuwiderhandlungszeitraums - Einbeziehung des Zeitraums, in dem die am Kartell Beteiligten die wettbewerbswidrige Vereinbarung umgesetzt haben - Wirtschaftliche Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens - Beendigung der Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der endgültigen Auftragsvergabe)

(2021/C 79/12)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

Kilpailu- ja Kuluttajavirasto

Beteiligte: Eltel Group Oy, Eltel Networks Oy

Tenor

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unternehmen, das an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung beteiligt gewesen sein soll, deren Tatbestand letztmalig durch die mit seinen Wettbewerbern abgestimmte Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung für die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags verwirklicht worden sein soll, den Zuschlag erhalten und mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über Bauleistungen geschlossen hat, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis bestimmt sind, wobei deren Ausführung und die Zahlung des Preises hierfür zeitlich gestaffelt sind, der Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags entspricht, der auf der Grundlage des von dem Unternehmen abgegebenen abgestimmten Angebots zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wurde. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden.


(1)  ABl. C 280 vom 19.8.2019.


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