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Document 62019CA0380

    Rechtssache C-380/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2013/11/EU – Alternative Streitbeilegung – Art. 13 Abs. 1 und 2 – Zwingende Informationen – Zugänglichkeit der Informationen)

    ABl. C 279 vom 24.8.2020, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/12


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG

    (Rechtssache C-380/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2013/11/EU - Alternative Streitbeilegung - Art. 13 Abs. 1 und 2 - Zwingende Informationen - Zugänglichkeit der Informationen)

    (2020/C 279/16)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberlandesgericht Düsseldorf

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

    Beklagte: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG

    Tenor

    Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website aufführt oder sie dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung stellt.


    (1)  ABl. C 288 vom 26.8.2019.


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