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Dokument 62019CA0018

    Rechtssache C-18/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — WM/Stadt Frankfurt am Main (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Haftbedingungen – Art. 16 Abs. 1 – Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt zur Sicherung der Abschiebung – Drittstaatsangehöriger, von dem eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht)

    ABl. C 279 vom 24.8.2020, str. 7—8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/7


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — WM/Stadt Frankfurt am Main

    (Rechtssache C-18/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Haftbedingungen - Art. 16 Abs. 1 - Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt zur Sicherung der Abschiebung - Drittstaatsangehöriger, von dem eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht)

    (2020/C 279/10)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: WM

    Beklagte: Stadt Frankfurt am Main

    Tenor

    Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Sicherung der Abschiebung getrennt von Strafgefangenen in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht werden darf, weil von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft oder für die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausgeht, nicht entgegensteht.


    (1)  ABl. C 112 vom 25.3.2019.


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