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Document 62018TN0207

    Rechtssache T-207/18: Klage, eingereicht am 23. März 2018 — PlasticsEurope/ECHA

    ABl. C 190 vom 4.6.2018, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/35


    Klage, eingereicht am 23. März 2018 — PlasticsEurope/ECHA

    (Rechtssache T-207/18)

    (2018/C 190/58)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: PlasticsEurope (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana, E. Mullier und F. Mattioli)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    der ECHA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

    jede andere für sachdienlich gehaltene Maßnahme anzuordnen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

    1.

    Die Beklagte habe offensichtliche Fehler begangen, indem sie die Informationen, die, wenn sie ordnungsgemäß beurteilt worden wären, die Schlussfolgerung der Beklagten nicht hätten stützen können, falsch beurteilt habe und indem sie nicht alle relevanten Informationen zu laufenden Studien berücksichtigt habe. Die Beklagte habe auch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil sie nicht dargelegt habe, dass es (a) wissenschaftliche Erkenntnisse für wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen wegen der endokrinschädlichen Eigenschaften auf die Umwelt gebe und (b) diese Erkenntnisse ebenso besorgniserregend seien wie diejenigen betreffend die in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffe.

    2.

    Die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch gegen die Art. 59 und 57 Buchst. f der REACH-Verordnung, dass BPA auf der Grundlage der in Art. 57 Buchst. f genannten Kriterien als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft worden sei, da Art. 57 Buchst. f nur Stoffe erfasse, die noch nicht gemäß Art. 57 Buchst. a bis e eingestuft worden seien.

    3.

    Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung, da Zwischenprodukte vom gesamten Titel VII ausgenommen seien und daher nicht in den Anwendungsbereich der Art. 57 und 59 fielen und keine Genehmigung bedürften.

    4.

    Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste, wenn es kein Zwischenprodukt sei, über das hinausgehe, was geeignet und erforderlich sei, um das verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht die am wenigstens belastende Maßnahme sei, auf die die Agentur hätte zurückgreifen können.


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