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Document 62018TA0100

    Rechtssache T-100/18: Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 – Wehrheim/EZB (Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Vergütung – Auslandszulage – Streichung – Haftung – Materieller und immaterieller Schaden – Amtsfehler)

    ABl. C 54 vom 17.2.2020, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 54/47


    Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 – Wehrheim/EZB

    (Rechtssache T-100/18) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Auslandszulage - Streichung - Haftung - Materieller und immaterieller Schaden - Amtsfehler)

    (2020/C 54/52)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Christine Wehrheim (Offenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und A. Andrzejewska im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin aufgrund dessen entstanden sein soll, dass die EZB zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der Festlegung ihrer finanziellen Ansprüche einen Fehler begangen habe, der zur Gewährung einer später gestrichenen Auslandszulage geführt habe

    Tenor

    1.

    Die Europäische Zentralbank (EZB) wird verurteilt, an Frau Christine Wehrheim als immateriellen Schadensersatz 1 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe des von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinsatzes, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, zu zahlen. Die Zinsen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Zahlung des Betrags von 1 000 Euro durch die EZB zu zahlen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Frau Wehrheim und die EZB tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


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